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Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Auszug)
Vom 23. Mai 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 372)- zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2007 (GVOBl. M-V 2007, S. 572)
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Artikel 9
Kirchen und Religionsgemeinschaften
(1) Die Bestimmungen der Artikel 136 bis 139 und 141 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieser Verfassung. (vgl. Ordnungsnummer 941) (2) Das Land und die Kirchen sowie die ihnen gleichgestellten Religions- und Weltanschauungsgesellschaften können Fragen von gemeinsamen Belangen durch Vertrag regeln (3) Die Einrichtungen theologischer Fakultäten an den Landesuniversitäten wird den Kirchen nach Maßgabe eines Vertrages im Sinne des Absatz 2 gewährleistet. Artikel 7 Abs. 3 (Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen) bleibt unberührt.
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Artikel 15
Schulwesen
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. (2) Land, Gemeinden und Kreise sorgen für ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen. Es besteht allgemeine Schulpflicht. (3) Die Durchlässigkeit der Bildungsgänge wird gewährleistet. Für die Aufnahme an weiterführende Schulen sind außer dem Willen der Eltern nur Begabung und Leistung des Schülers maßgeblich. (4) Das Ziel der schulischen Erziehung ist die Entwicklung zur freien Persönlichkeit, die aus Ehrfurcht vor dem Leben und im Geiste der Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern sowie gegenüber künftig Generationen zu tragen. (5) Die Schulen achten die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Schüler, Eltern und Lehrer. (6) Das Nähere regelt das Gesetz.
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