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Kirchengesetz zum Vertrag vom 5. Februar 2009 zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche
über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche
Vom 28. März 2009 (ABl. 2009 S. 5)
Die Landessynode der Pommerschen Evangelischen Kirche hat in Anwendung von Art. 125 Abs. 2 und unter Beachtung von Art. 130 Abs. 6 und 7 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Artikel 1
Zustimmung zum Vertrag
(1) Dem am 5. Februar 2009 in Ratzeburg unterzeichneten Vertrag zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wird zugestimmt. (2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem § 27 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Amtsblatt der Pommerschen Evangelischen Kirche bekannt zu machen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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