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Kirchengesetz zur
Vereinbarung zur Beteiligung der Pommerschen Evangelischen Kirche an der Nutzung und der Trägerschaft des Pastoralkollegs der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Fortbildung der Pastorinnen und Pastoren
Vom 23. August 1996 (ABl. 1997 S. 57)
§ 1
Die Landessynode stimmt der Vereinbarung zur Beteiligung der Pommerschen Evangelischen Kirche an der Nutzung und der Trägerschaft des Pastoralkol-legs der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Fortbil-dung der Pastorinnen und Pastoren vom 23. August 1996 (s. Anlage) zu.
§ 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 17.11.1996 in Kraft.
Anlage
Vereinbarung zur Beteiligung der Pommerschen Evangelischen Kirche an der Nutzung und der Trägerschaft des Pastoralkollegs der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Fortbildung der Pastorinnen und Pastoren
Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, vertreten durch die Kirchenleitung in Kiel, und die Pommersche Evangelische Kirche, vertreten durch die Kirchenleitung in Greifswald, im folgenden Kirchen genannt, schließen in der Überzeugung, durch eine Beteiligung der Pommerschen Ev. Kirche im Dienst des Pastoralkollegs der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und an der Fortbildung der Pastorinnen und Pastoren/Pfarrerinnen und Pfarrer ihre partnerschaftliche Zusammenarbeit weiter zu stärken, folgende

Vereinbarung:
§ 1
Die Pommersche Ev. Kirche beteiligt sich an der Nutzung und der Trägerschaft des Pastoralkollegs der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und der Fortbildung der Pastorinnen und Pastoren/Pfarrerinnen und Pfarrer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§ 2
(1) Das Pastoralkolleg dient mit seinen Kursen und Studientagen der Förderung, Stärkung und Fortbildung der Pastorinnen und Pastoren/Pfarrerinnen und Pfarrer in ihrem, ihnen mit der Ordination übertragenen, besonderen Dienst. (2) Die Veranstaltungen des Pastoralkollegs werden im Pastoralkolleg und in der Region der Ev. Kirche durchgeführt. (3) Die Pfarrerinnen und Pfarrer der Pommerschen Ev. Kirche nehmen zusätzlich zu ihren Verpflichtungen aus der Fortbildung in den ersten Amtsjahren innerhalb ihrer ersten 5 Amtsjahre verpflichtend an mindestens einem Kurs des Pastoralkollegs teil. (4) Die Pfarrerinnen und Pfarrer der Pommerschen Ev. Kirche können an allen übrigen Fortbildungsangeboten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche teilnehmen.
§ 3
Der Rektor oder die Rektorin sowie die zwei Studienleiter und/oder Studienleiterinnen werden im Einvernehmen beider Kirchen berufen. Ein Studienleiter oder eine Studienleiterin ist Pfarrer oder Pfarrerin der Pommerschen Ev. Kirche und wird für die Dauer des Dienstes am Pastoralkolleg in Ratzeburg beurlaubt.
§ 4
Über die von der Kirchenleitung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche zu berufenden Mitglieder des Beirates des Pastoralkollegs wird das Einvernehmen mit der Pommerschen Ev. Kirche hergestellt. Die Pommersche Ev. Kirche entsendet ihrerseits in den Beirat als stimmberechtigte Mitglieder 1. das für die Fortbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer zuständige Mitglied des Konsistoriums und 2. ein Mitglied ihrer Kirchenleitung.
§ 5
Die Betriebskosten des Pastoralkollegs einschließlich der Personal- und Pfarrstellenkosten werden wie folgt anteilig von den Kirchen finanziert: a) Maßstab der Kostenteilung ist die Pfarrstellengesamtzahl beider Kirchen; b) der Anteil der Pommerschen Ev. Kirche wird in dem gleichen Maße gemindert, in dem die Höhe der Pastorenbezüge der Pommerschen Ev. Kirche von der Höhe der Pastorenbezüge der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche abweicht. Er wird jährlich angepasst.
§ 6
(1) Die Verträge zwischen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und den Diakonischen Heimen Lübeck e. V. über die Tagungsstätte des Pastoralkollegs bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. (2) Die Kirchen werden Durchführungsbestimmungen, soweit erforderlich, einvernehmlich erlassen. Zuständig ist jeweils das Nordelbische Kirchenamt und das Konsistorium.
§ 7
(1) Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung durch Kirchengesetz. (2) Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Zustimmungsgesetze in Kraft getreten sind. Der Zeitpunkt wird von beiden Kirchen im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.
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