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Vertrag über die Bildung eines gemeinsamen Verwaltungsgerichts
Vom 18. und 26. Mai/14. und 21. Juni 1999 (ABl. EKD 2000 S. 6) – geändert durch Vertrag vom 1. Dezember 2004/4. Januar/22. März 2005 (ABl. EKD 2005 S. 201)
<Anmerkung: Neubekanntmachung nach dem Beitritt der Evangelischen Landeskirche Anhalts mit Wirkung vom 1. Mai 1999>
Geltungsbereich:
   Fundstelle der   Ausführungs-   Nr. der  
   Inkraftsetzung im   und Ergänzungs-   gliedkirchlichen  
und   ABI. EKD   bestimmungen   Rechtssammlung  
Ev. Kirche der Union   (§ 7)        
Anhalt   (§ 7)        
Pommern   (§ 7)        
           
Die Evangelische Landeskirche Anhalts, die Pommersche Evangelische Kirche, und die Union Evangelischer Kirchen in der EKD schließen gemäß § 2 Absatz 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VwGG) den folgenden Vertrag über die Bildung eines gemeinsamen Verwaltungsgerichts:
§ 1
(1) Die Union Evangelischer Kirchen in der EKD bildet gemeinsam mit der Evangelischen Landeskirche Anhalts und der Pommerschen Evangelischen Kirche in Anwendung von § 2 Absatz 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes <Fußnote> ein gemeinsames Verwaltungsgericht. Dieses ist als Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug für die Evangelische Kirche der Union, die Evangelische Landeskirche Anhalts und die Pommersche Evangelische Kirche zuständig. (2) Andere Gliedkirchen können diesem Vertrag beitreten. <Fußnote: Nr. 870>
§ 2
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem oder der Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern. (2) Für den Platz des beisitzenden Mitgliedes mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren kirchlichen Verwaltungsdienst werden zwei Personen gewählt. Sie amtieren nach dem Geschäftsverteilungsplan, den der oder die Vorsitzende des Verwaltungsgerichts aufstellt. (3) Für alle beisitzenden Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind jeweils zwei stellvertretende Mitglieder zu bestellen.
§ 3
(1) Das Verwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit dem oder der Vorsitzenden, dem nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen beisitzenden Mitglied, das die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren kirchlichen Verwaltungsdienst hat, und dem beisitzenden Mitglied, das ordinierter Theologe oder ordinierte Theologin ist. (2) Im Falle der Verhinderung des oder der Vorsitzenden übernimmt der oder die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Vertreter oder Vertreterin des oder der Vorsitzenden die Leitung. Ist auch er oder sie verhindert, übernimmt ein anderer Vertreter oder eine andere Vertreterin dieses Mitgliedes die Leitung.
§ 4
Gemäß § 15 Absatz 1 VwGG befindet sich die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts im Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland. Durch gesonderte Vereinbarung kann geregelt werden, dass jeweils ein Mitarbeiter der Konsistorien (des Landeskirchenamtes) der beteiligten Gliedkirchen für die Arbeit der Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt wird.
§ 5
(1) Das Präsidium erlässt in Abstimmung mit den beteiligten Gliedkirchen eine Regelung für Auslagenersatz und eine Aufwandsentschädigung der Richter des Verwaltungsgerichts. (2) Die Aufbringung der Kosten für das Verwaltungsgericht kann durch gesonderte Vereinbarung geregelt werden.
§ 6
Das Verwaltungsgericht nimmt seine Tätigkeit mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages auf. Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsgerichts endet erstmalig in Abweichung § 5 Absatz 3 VwGG am 30. Juni 2002.
§ 7
Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Er wird in drei Exemplaren ausgefertigt. Jede vertragsschließende Kirche erhält ein Exemplar.
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