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Durchführungsbestimmungen zur Siegelordnung vom 5. Juli 1966
Vom 24. März 1969 (ABl. 1969 S. 20)
Zur Durchführung der vorstehenden Siegelordnung wird folgendes bestimmt: Das Siegelbild (§ 8) soll Ausdruck der Eigenständigkeit der kirchlichen Körperschaft sein; es soll daher an deren kirchliche oder örtliche Tradition oder Eigenheit anknüpfen. Das Siegelbild muss so gestaltet sein, daß es nicht mit dem einer anderen kirchlichen oder sonstigen Körperschaft verwechselt werden kann. Das Siegelbild soll einen leicht erkennbaren Inhalt haben. Es ist so zu stilisieren, daß sein Abdruck beim Gebrauch des Siegels klar bleibt. Als Siegelbild können Darstellungen verwandt werden, die a) mit dem Namen der Gemeinde oder einer ihrer Kirchen zusammenhängen b) aus früheren, nicht mehr verwandten Siegeln, entnommen sind c) auf geschichtliche Gegebenheit oder auf Kunstwerke der Kirche und Gemeinde Bezug nehmen, die für diese charakteristisch sind. Die Siegelumschrift (§ 9) darf nur den in der Errichtungsurkunde festgelegten Namen der Körperschaft enthalten. Es darf also nicht heißen: »Siegel der . . .,« oder »Gemeindekirchenrat der . . .«, sondern zum Beispiel »Evangelische Kirchengemeinde X«. Die Gemeinden und Kirchenkreise führen ein kreisrundes Siegel (§ 11). Das Siegel des Superintendenten ist wie bisher spitzoval. Kleinsiegel (§ 12) sind nur für Kirchengemeinden zulässig; Kirchenkreise führen kein Kleinsiegel. Schon bei der Planung zur Anfertigung eines neuen Kirchensiegels ist das Konsistorium zu beteiligen (§ 15). Dieses berät den Siegelberechtigten beim Siegelentwurf (§ 16) und der Siegelanfertigung (§ 18). Von jedem neuen Siegel sind 2 Abdrucke auf Urkundenpapier zur Siegelsammlung des Konsistoriums einzureichen. Den Abdrucken sind die in § 22 aufgeführten Angaben beizufügen.
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