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Ordnung für die Unterbringung von Archiv- und historischen Bibliotheksbeständen in der Pommerschen Evangelischen Kirche außerhalb von Archiven und Bibliotheken
Vom 9. Mai 1995 (ABl. 1995 S. 77)
<Anmerkung: Vgl. hierzu Rundverfügung vom 16. Juni 1995 des Landeskirchlichen Archivs.>
Für die Lebensdauer und Benutzbarkeit des Archivgutes ist die Gestaltung des Archivmagazins von entscheidender Bedeutung. In Ausführung von § 1 (1) Archivgesetz EKU (AmtsblPEK 1993, Seite 127 f.) wird deshalb für die Unterbringung des Archivgutes und der historischen Bibliotheken der Gemeinden und kirchlichen Einrichtungen die nachstehende Archivraumordnung erlassen.
§ 1
Unterbringung
Das Schriftgut der Altregistraturen und Archive ist in Räumen unterzubringen, die vor Diebstahl, Feuer, Wasser und anderen schädlichen Umwelteinflüssen hinreichend geschützt sind und zugleich für den Geschäftsverkehr geeignet liegen. Die Verwahrung von Schriftgut in nicht ständig bewohnten oder genutzten Pfarr- oder Gemeindehäusern ist unzulässig.
§ 2
Raumbeschaffenheit und Ausstattung
(1) Kellerräume und Dachräume sind für die Unterbringung von Archivgut i. d. R. nicht geeignet. Dasselbe gilt für Räume, in denen Frisch- oder Abwasserleitungen verlegt sind. (2) Zur Einbruchs- und Feuersicherung ist zu achten auf: - feuerhemmende Türen, Decken und Zwischenwände (Feuerwiderstand F30) - Wasserfeuerlöscher, - funkensichere Elektroinstallation, - einbruchssichere Zugänge, - Fenster mit Verbundsicherheitsglas oder zumindest Vergitterungen - Lichtschutz 1. Entsprechend sind unabdingbar: Bodenbeläge: Estrich oder Linoleum, Wände: Kalksandputz, Binderfarbe, Stahlregale und -schränke 2. Archivräume sind ständig verschlossen zu halten. Der Zugang ist zu beschränken und streng zu kontrollieren. Benutzern ist er untersagt, Handwerkern nur unter ständiger Kontrolle zu gewähren. Jede gleichzeitige weitere Nutzung z. B. als Abstellkammer oder Gästezimmer ist untersagt.
§ 3
Raumklima
Ungünstige klimatische Bedingungen verursachen nach kurzer Zeit Schäden des Beschreibstoffes, deren Restaurierung sehr kostenintensiv ist. Unmittelbar gefährlich sind schnelle Veränderungen der Temperatur und Luftfeuchtigkeit (sog. Klimaschaukel) (1) Einzuhalten sind deshalb folgende Richtwerte: Raumtemperatur: 13-18°C relative Luftfeuchtigkeit: 40-55% Papier: 40-55% Pergament: 55-65% Leder: 45-55% Filme, Photos, Magnetbänder: 15/35-45 % (2) Der Betrieb von Kohleöfen, Heizlüftern und Kopiergeräten in Archivräumen ist untersagt. (3) Es besteht unbedingt Rauchverbot. (4) Das Archivgut ist nach Möglichkeit in säurefreien Archivkartonagen unterzubringen. <Fußnote> (5) Von Mikroorganismen befallene Archivalien oder Bücher sind separat zu lagern und dem Landeskirchlichen Archiv zu melden. Bis zur Entwesung sollten sie in einem gesonderten Karton in trockener Umgebung aufbewahrt werden. (6) Archivräume sind regelmäßig vorsichtig unter Verwendung eines Desinfektionsmittels zu wischen. (7) Die Ausdünstungen der Beschreibstoffe und Einbände des Archivgutes erzeugen ein Raumklima, das dem Menschen auf Dauer nicht zuträglich ist. Auch aus diesem Grund dürfen Archivräume nicht Arbeitsräume von Benutzern oder Personal sein. In Archivräumen sollten Arbeitskittel getragen werden. Auf die gelegentliche vorsichtige Luftbewegung und -zufuhr ist zu achten. <Fußnote:> Kartonagen, Thermohygrometer etc. können über das Landeskirchliche Archiv bezogen werden.
§ 4
Ordnung der Archivalien und Bücher
Die Einzelheiten regelt die Archivpflegeordnung. Grundsätzlich ist die vorgefundene Ordnung zu respektieren. Bewegungen des Archivgutes sind zu vermeiden.
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