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Benutzungsordnung für die Evangelische Medienzentrale / Konsistorialbibliothek
Vom 22. April 2008 (ABl. 2008 Heft 1 S. 20)
§ 1
Bezeichnung und Aufgaben
(1) Die Medieneinrichtung der Pommerschen Evangelischen Kirche trägt die Bezeichnung „Evangelische Medienzentrale / Konsistorialbibliothek“. (2) Die Evangelische Medienzentrale / Konsistorialbibliothek hat teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags. Sie ist eine öffentliche Einrichtung und dient der Bildung, Forschung und Lehre. Insbesondere steht sie den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landeskirche für ihre Arbeit, Weiterbildung und Information zur Verfügung. Sie vermittelt Informationen und unterstützt die kirchliche Öffentlichkeitsarbeit. (3) Als Konsistorialbibliothek nimmt sie die Aufgaben einer Behördenbibliothek in ihrer Funktion als Dienstbibliothek des Konsistoriums wahr. (4) Die Landeskirchliche Bibliothek wird einschließlich ihrer bisherigen Aufgaben in die Evangelische Medienzentrale / Konsistorialbibliothek überführt.
§ 2
Zulassung zur Benutzung
Zur Benutzung zugelassen sind alle Personen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Mit Benutzung der Evangelischen Medienzentrale / Konsistorialbibliothek werden diese Bestimmungen anerkannt.
§ 3
Zulassung zur Entleihung
(1) Einer Zulassung zur Entleihung bedarf, wer 1. Bücher und AV-Medien innerhalb und außerhalb der Räume benutzen will, 2. Die Vermittlung von Fernleihen aus anderen Bibliotheken oder AV-Medien aus anderen Medienzentralen wünscht. (2) Auf Verlangen haben sich die Benutzenden auszuweisen. Personen unter 18 Jahren können nur mit Genehmigung einer zur Benutzung zugelassenen volljährigen Person ausleihen. (3) Für interne Zwecke können personenbezogene Daten eines Benutzers/einer Benutzerin in konventioneller oder in automatisierter Form gespeichert werden. Das Einverständnis der betroffenen Person hierzu ist Voraussetzung der Zulassung.
§ 4
Gebühren, Auslagen, Leistungsentgelte
(1) Die Benutzung der Printmedien ist gebührenfrei. Für die Nutzung von DVD, Videofilmen, Dia- und Tonbildreihen, Folien und Fotomaterial wird eine jährliche Benutzungsgebühr erhoben. Die Ausleihe technischer Geräte ist ebenfalls gebührenpflichtig. Über die aktuell geltenden Gebührentarife erteilt die Evangelische Medienzentrale / Konsistorialbibliothek Auskunft. (2) Aufwendungen für Sonderleistungen (Wertversicherungen, Portogebühren u.ä.) sind von den Benutzenden zu erstatten.
§ 5
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten werden durch Aushang und durch Veröffentlichung in Publikationen (Internetkatalog der AGEMZ, Neuerwerbungslisten u. ä.) bekannt gegeben.
§ 6
Allgemeine Pflichten und Haftung der Benutzenden
(1) Die Benutzenden sind verpflichtet, den Bestimmungen der Benutzungsordnung und den Anordnungen der Mitarbeiterinnen nachzukommen. Sie haften für Schäden und Nachteile, die aus einer Zuwiderhandlung entstehen. (2) Entliehene Medien und technische Geräte sind sorgfältig und sachgerecht zu behandeln. (3) Technische Geräte werden in überprüftem Zustand verliehen. Etwa vorhandene Schäden an Medien sind unverzüglich anzuzeigen. (4) Die Benutzer haften für Verlust entliehener Medien und Geräte und für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung entstehen. Sie haben hierfür vollwertigen Ersatz zu leisten. (5) Die Weitergabe des Entleihgutes an Dritte ist nicht gestattet. (6) Die Leihfristen sind einzuhalten. Eine einmalige Verlängerung der Leihfrist ist möglich, sofern keine Vorbestellungen vorliegen. Für technische Geräte wird keine Verlängerung der Ausleihe gewährt.
§ 7
Haftung
Die Evangelische Medienzentrale/Konsistorialbibliothek haftet nicht für Schäden, die bei der Benutzung entstehen; sie haftet insbesondere nicht für abhanden gekommenes Geld und Wertsachen oder für Geräteschäden jeglicher Art, die bei der Benutzung bibliothekseigener Medien (Kassetten, Videos, DVDs, CDs und anderer Informations- und Datenträger) entstehen.
§ 8
Benutzung
(1) Medien können in der Regel zur Benutzung außerhalb des Lesesaals entliehen werden. Ausgenommen davon sind: a) Gesetzessammlungen / Amtsblätter / für dienstliche Belange des Konsistoriums relevante Literatur, b) als Präsenzbestand gekennzeichnete Literatur, c) Literatur mit länger als 100 Jahre zurückliegendem Erscheinungsdatum. (2) Die Benutzung kann aus wichtigem Grund beschränkt oder untersagt werden.
§ 9
Bestellung / Ausgabe / Versand
(1) Für Printmedien muss pro Band ein Verleihschein ausgefüllt werden. Alle anderen Materialien werden beim Verleih automatisch verbucht. Für technische Geräte wird pro Verleihvorgang eine Empfangserklärung durch Unterschrift bestätigt. (2) Auswärtige Benutzer und Benutzerinnen können schriftlich, fernmündlich und per E-Mail Bestellungen aufgeben. Das Material wird zum Bestelltermin zugesandt. Die Kosten trägt die auswärtige Person. Sie ist verpflichtet die Medien unter den gleichen Versandbedingungen, unter denen sie die Sendung erhielt, auf eigene Gefahr zurückzusenden. (3) Der Versand ist eine Serviceleistung und keine Verpflichtung seitens der Einrichtung.
§ 10
Leihfrist
(1) Die Leihfrist für Medien beträgt zwei Wochen. Printmedien aus dem Bestand der Konsistorialbibliothek können vier Wochen entliehen werden. Eine einmalige Verlängerung um 2 Wochen ist möglich. (2) Unter bestimmten Bedingungen kann eine kürzere Leihfrist festgesetzt werden. (3) Aus dienstlichen Gründen können entliehene Medien auch vor Ablauf der Leihfrist zurückgefordert werden. (4) Die Leihfrist kann nach Rücksprache einmalig verlängert werden, sofern das Medium nicht von anderer Seite benötigt wird.
§ 11
Mahnung
(1) Ist die Leihfrist überschritten, wird schriftlich an die Rückgabe gemahnt. Für jede Mahnung wird eine Gebühr erhoben. (2) Aufforderungen zur Rückgabe gelten auch dann als zugegangen, wenn sie an die letzte von dem Benutzer oder der Benutzerin mitgeteilte Anschrift abgesendet wurden und als unzustellbar zurückkommen. (3) Solange die Benutzenden der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommen oder geschuldete Gebühren nicht entrichten, werden an sie keine weiteren Medien ausgeliehen. (4) Nach erfolgter dritter Mahnung kann die Einrichtung die Rücknahme ablehnen und auf Kosten des Benutzers oder der Benutzerin Ersatz beschaffen.
§ 12
Vormerkung
(1) Ausgeliehene Medien können für andere Benutzende vorgemerkt werden. Die Zahl der Vormerkungen kann beschränkt werden. (2) Es wird keine Auskunft darüber erteilt, wer Medien entliehen oder eine Vormerkung beantragt hat.
§ 13
Innerkirchlicher Leihverkehr
Die Bibliothek vermittelt Medien im innerkirchlichen Leihverkehr. Die Kosten trägt der Benutzer oder die Benutzerin.
§ 14
Auskunft
Aufgrund der Kataloge und Bestände wird Auskunft erteilt, soweit es die dienstlichen und personellen Möglichkeiten gestatten.
§ 15
Anfertigung von Kopien
Gewünschte Kopien von Printmedien aus dem Bestand der Konsistorialbibliothek werden vom Personal gefertigt. Es wird eine Gebühr pro Blatt erhoben (Siehe § 4 Abs. 1 Satz 3).
§ 16
Urheberrecht
(1) Benutzer und Benutzerinnen haben die Bestimmungen des Urheberrechtes zu beachten. 1. Für die Vorführung von Medien, die von der Medienzentrale oder auch anderen ähnlichen Verleihstellen ausgeliehen werden, darf nicht geworben werden. 2. Ein Verstoß gegen das Werbeverbot liegt u. a. vor bei: a) Anzeige der geplanten Vorführung in einem regelmäßig erscheinenden Druckerzeugnis (Zeitung), b) öffentliches Aushängen von Plakaten mit Hinweis auf eine geplante Vorführung, ausgenommen Plakatanschläge innerhalb kirchlicher Gebäude. Keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot stellen Veröffentlichungen dar, die sich ihrer Art nach an einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richten (Gemeindebrief für Gemeindemitglieder, u. ä.).
Anmerkung: Die Evangelische Medienzentrale erwirbt mit der Beschaffung eines Films eine Unter-Lizenz, die ihr nicht gestattet, für diesen Titel öffentlich zu werben. Ein Entleiher ist über diese Benutzungsordnung als nachrangiger Nutzer an diese vertragliche Vereinbarung ebenfalls gebunden. Der Inhaber der Hauptlizenz will mit diesem Werbeverbot seine kommerzielle Auswertung des Titels in großen Kinos und gewerblichen Videotheken schützen. Mit dem Werbeverbot soll von vornherein sichergestellt werden, dass Vorführungen von Entleihern der EMZ nicht gewerblicher Art sind und keine Konkurrenz darstellen. Es ist daher zu empfehlen, bei Anzeigen und Hinweisen auf geplante Vorführungen den Filmtitel ungenannt zu lassen.
(2) Alle Rechte an den ausgeliehenen Materialien der Medienstelle verbleiben dort. Das Aufführungsrecht gilt nur für den jeweiligen Entleiher und darf an Dritte nicht ohne Genehmigung übertragen werden. (3) Das Überspielen und Kopieren der AV-Medien ist aus urheberrechtlichen Gründen nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen muss mit gerichtlichen Schritten Dritter gerechnet werden.
§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. (2) Außer Kraft treten folgende Regelungen: 1. Benutzungsordnung der Landeskirchlichen Bibliothek der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. Februar 1995 (ABl. 1995 S. 50) 2. Benutzungsordnung für die Evangelische Medienstelle / Konsistorialbilbiothek vom 23. Januar 2001 (ABl. 2001 S. 3)
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