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Vereinbarung über die Zusammenführung der Archive der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Evangelischen Kirche der Union
Vom 18. November/30. Dezember 1977
Zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), vertreten durch den Rat, und der Evangelischen Kirche der Union (EKU) - Bereich Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West - vertreten durch den Rat, wird folgendes vereinbart:
§ 1
(1) Das Archiv der EKD einschließlich ökumenischem Archiv und Sammelstelle für gesamtkirchliches Schrifttum und das Archiv der EKU einschließlich seiner Kirchenbuchstelle und der Mikrofilmstelle werden unbeschadet der an den einzelnen Archivbeständen weiter bestehenden Rechte der jeweiligen Träger zu einer gemeinsamen Einrichtung zusammengefasst <Fußnote>. (2) Die Zusammenführung hat den Zweck, eine bessere Koordinierung der Aufgaben, eine Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten und einen rationelleren Einsatz der zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Ausstattung zu erreichen. (3) Die Einrichtung erhält die Bezeichnung »Evangelisches Zentralarchiv in Berlin«, im folgenden »Zentralarchiv« genannt. <Fußnote: Vgl. hierzu § 6 des Archivgesetzes (Nr. 770) und § 1 des EKD-Archiv-Gesetzes vom 9. November 1995 (ABl. EKD S. 579).>
§ 2
Aufgabe des Zentralarchivs ist es, das vorhandene und anfallende Schriftgut zu erfassen, aufzubereiten und wissenschaftlich auszuwerten.
§ 3
(1) Die Vertragspartner stellen die nach Maßgabe des Stellenplanes für das jeweilige Archiv angestellten Mitarbeiter unbeschadet der bestehen bleibenden personalrechtlichen Trägerschaft dem Zentralarchiv zur Verfügung. (2) Änderungen der Stellenpläne sollen nur im Benehmen mit dem anderen Vertragspartner vorgenommen werden.
§ 4
(1) Der im Einvernehmen beider Vertragspartner zu besteilende Leiter des Zentralarchivs hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben zu sorgen und besitzt als Vorgesetzter Weisungsbefugnis gegenüber allen Mitarbeitern des Zentralarchivs. (2) Der Leiter des Zentralarchivs steht der EKD für Aufgaben im Rahmen der gesamtkirchlichen Archivarbeit zur Verfügung.
§ 5
(1) Die Kosten für die im Stellenplan der EKU auszuweisenden Planstellen des Leiters des Zentralarchivs (Bes.Gr.A 15/BAT I a) und eines Mitarbeiters in der Mikrofilmstelle (BAT VIII/VII) werden je zur Hälfte von den Vertragsparteien aufgebracht. (2) Die Sachkosten des Zentralarchivs werden in einem gemeinsamen Haushaltsplan erfasst. Der Anteil der von den Vertragsparteien aufzubringenden Mittel wird aufgrund einer besonderen Vereinbarung festgelegt.
§ 6
(1) Die Richtlinien für die fachliche Durchführung der Aufgaben des Zentralarchivs bestimmt unbeschadet der Rechte der Vertragspartner ein Verwaltungsrat, der aus drei in dieser Arbeit qualifizierten Mitgliedern besteht. (2) Die Mitglieder und - aus deren Mitte - der Vorsitzende des Verwaltungsrates werden im Einvernehmen mit dem Rat der EKU vom Rat der EKD bestellt. (3) Die Amtsdauer des Verwaltungsrates beträgt 3 Jahre. (4) Der Leiter des Zentralarchivs nimmt grundsätzlich an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil; die zuständigen Referenten der an dem Zentralarchiv beteiligten Kirchen können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 7
Die allgemeine Dienst- und Fachaufsicht über das Zentralarchiv wird von den an dem Zentralarchiv beteiligten Kirchen ausgeübt.
§ 8
Eine noch abzuschließende Vereinbarung zwischen der EKU und der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) über die Übernahme des Landeskirchlichen Archivs und eine Eingliederung in die Archivbestände der EKU steht dieser Vereinbarung nicht entgegen.
§ 9
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
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