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Kirchengesetz über die Verwaltung von Kirchen- und Pfarrland in der Pommerschen Evangelischen Kirche
Vom 18. November 2007 (ABl. 2007 Heft 2 S. 9)
< vgl. Nr. 713.4>
§ 1
Gesetzeszweck
Zweck dieses Kirchengesetzes ist es, die Kirchengemeinde von Verwaltungstätigkeit zu entlasten und eine fachgerechte Verwaltung des Kirchen- und Pfarrlandes sicherzustellen.
§ 2
Kirchen- und Pfarrland
Kirchen- und Pfarrland im Sinne dieses Kirchengesetzes sind die im Eigentum der Kirchengemeinden stehenden Grundstücke.
§ 3
Vollmacht
(1) Unbeschadet des Rechts der Kirchengemeinden als Eigentümerin ist das Konsistorium zum Abschluss von Grundstücksmiet- und -pachtverträgen und deren Änderungen sowie von Verträgen über Erbbauzinsanpassungen bevollmächtigt. (2) Das Konsistorium übt seine Vollmacht nach Absatz 1 im Einvernehmen mit der entsprechenden Kirchengemeinde aus. (3) Das Einvernehmen kann dergestalt hergestellt werden, dass das Konsistorium der Kirchengemeinde einen Beschlussvorschlag bezüglich des Abschlusses oder der Änderung des in Absatz 1 dieser Vorschrift genannten Vertrages unter Hinweis auf ebendiese Vorschrift zuleitet. Nimmt der Gemeindekirchenrat innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Beschlussvorschlags des Konsistoriums hierzu keine Stellung oder gibt keine Zwischennachricht ab, so gilt die Zustimmung des Gemeindekirchenrates zu dem Beschlussvorschlag als erteilt (Zustimmungsfiktion). (4) Das Konsistorium hat die betreffende Kirchengemeinde über von ihm abgeschlossene Verträge sowie über Vertragsänderungen unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
§ 4
Ausschuss der kirchenaufsichtliche Genehmigung
Für die Fälle von § 3 Absatz 3 wird die Regelung aus § 34 Kirchliche Verwaltungsordnung (VwO) über das Erfordernis einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung nach § 156 VwO für nicht anwendbar erklärt.
§ 5
Durchführungsbestimmungen
Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt die Kirchenleitung.
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
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