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Ordnung für den Bau und Umbau von Pfarrhäusern
Vom 26. Juli 1991 (ABl. 1991 S. 77)
Die Kirchenleitung erlässt unter Beachtung von § 37 Pfarrerdienstgesetz (Amtsblatt 1984 Nr. 3, S. 17), § 16 Pfarrbesoldungsordnung Amtsblatt 1986, Nr. 6/7, S. 69), §§ 39 Kirchliche Verwaltungsordnung (Amtsblatt 1986 Nr. 11/12, S. 129) folgende Ordnung:
§ 1
Allgemeines
(1) 1. Das Pfarrhaus ist der Amtssitz des Pfarrers/ der Pastorin. Es besteht aus Dienstwohnung und Amtsteil. 2. Das Pfarrhaus ist entweder im baulichen Zusammenhang mit anderen kirchlichen Gebäuden oder in einem Einzelhaus vorzusehen. 3. Wenn dies nicht möglich ist, kann es auch in einem Mehrfamilienhaus in einer zusammenhängenden Bebauung oder in einem anderen Wohngebäude untergebracht werden. (2) 1. Das Pfarrhaus soll unabhängig von den Auffassungen des jeweiligen Stelleninhabers seine Funktion erfüllen können, die über die einer Privatwohnung hinausgehen. 2. Die Wohnräume sollen auch dienstlichen Zwecken zur Verfügung stehen können. 3. Persönliche Wünsche des Stelleninhabers können nur im Rahmen dieser Ordnung berücksichtigt werden. (3) Bei der äußeren Gestaltung ist übertriebener Aufwand zu vermeiden. Die Bauweise muss der hohen Erwartung an die Lebensdauer kirchlicher Gebäude Rechnung tragen. Ein Pfarrhaus soll nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant und erstellt werden. (4) Der Grundriss für neu zu errichtende Pfarrhäuser kann so konzipiert werden, daß er unterschiedlichem Raumbedarf gerecht wird. (5) Für den Bau und die Renovierung sollen umweltverträgliche Produkte vorrangig verwendet werden. Entwurf und Ausführung sollen unter den Gesichtspunkten eines sparsamen Energieverbrauchs erfolgen. Die Vorschriften zum bautechnischen Wärmeschutz sind besonders zu beachten. Getrennte Verbrauchszähler für Energie und Telefon für den Amtsteil und die Dienstwohnung sind vorzusehen. Der Einbau von Wassersparvorrichtungen (Verringerung des Wasserverbrauches) wird empfohlen. (6) Die "Richtlinien für die Nutzung und Instandhaltung der kirchlichen Dienstwohnungen" vom 25.1.1952 (Amtsblatt Nr. 2/1952) behalten - soweit sie zu dieser Ordnung nicht im Widerspruch stehen - ihre Gültigkeit.
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
Diese Ordnung ist auf Pfarrhäuser anzuwenden, auf andere Dienstwohnungen hinsichtlich der Ausstattung. Für angemieten Wohnraum gilt diese Ordnung nicht.
§ 3
Gebäudeumfang und Wohnfläche
(1) Der Umfang eines Pfarrhauses mit Amtsteil soll 1.100 cbm Bruttorauminhalt nach DIN 283 ohne Garage grundsätzlich nicht überschreiten. (2) Für die Dienstwohnung sollen höchstens folgende Räume und Wohnflächen vorgesehen werden: Wohnzimmer 22-26 m² Esszimmer 14-16 m² Küche 8-12 m² Hausarbeitsraum bis zu 7 m² Elternschlafzimmer 16-18 m² 2 Kinderzimmer bis zu 28 m² Gesamtfläche - Mindestfläche je Zimmer 12 m² Gästezimmer 8-10 m² Windfang, Diele, Speisekammer, Bad/Dusche, WC. Die nach DIN 283 zu berechnende Netto-Grundfläche der Dienstwohnung darf.140 m nicht überschreiten. (3) Der "Amtsteil besteht aus Amtszimmer, Wartezimmer, Nebenraum (Abstellraum, Registratur) oder nach den örtlichen Erfordernissen und bei Bedarf aus weiteren Räumen (z.B. Büroraum). Für die Unterbringung des Archivgutes gilt ein. Archivgesetz. In Pfarrhäusern für Gemeindepastoren muss das Amtszimmer der Wohnung zugeordnet sein. Bei Dienstwohnungen' für übergemeindlich tätige Pastoren soll auf einen Amtsteil verzichtet werden, wenn für den Stelleninhaber ein Arbeitsraum an anderer Stelle zur Verfügung steht. Die Größe der Räume muss sich in folgenden Grenzen halten: Amtszimmer 18-26 m² Büro (bei Bedarf) 10-12 m² Abstellzimmer/Registratur 8-10 m² (4) Der Zugang zum Pfarrhaus soll behindertengerecht ausgestaltet werden. (5) Die gemeinsame Erschließungsfläche für Wohnteil und Amtsteil in Form eines Windfanges ist bei der Berechnung der Netto-Grundrissfläche je zur Hälfte dem Wohnteil und dem Amtsteil zuzuschlagen. (6) Die Möblierbarkeit aller Räume ist im Entwurf nachzuweisen.
§ 4
Funktion und Ausstattung der Räume Dienstwohnung
A. Dienstwohnung
1. Wohnzimmer als Hauptaufenthaltsraum, unmittelbar vom Flur aus erreichbar, in Süd- bis Westlage. Ausreichende Stellfläche für Möblierung. Unmittelbarer Ausgang zum Garten erwünscht. 2. Esszimmer direkt vom Flur aus zugänglich, als abgeschlossener Raum, nicht als Teile eines anderen Raumes oder der Diele. Benutzbar als Ausweichraum für die Familie bei dienstlicher Benutzung des Wohnzimmers. Möglichst neben dem Wohnzimmer mit Verbindungstür zu diesem angeordnet. 3. Küche mit Stellflächen von insgesamt 7lfdm für Einbaumöbel und mit folgenden Objekten: Herd (Kochmulde mit vier Brennstellen und darunterliegendem Heißluftbackofen), Spülbecken (zwei), Abtropfplatte, wartungsarme Ablufthaube. Anschluss für Geschirrspülmaschine ist herzustellen. Ein Wrasenrohr zur Raumentlüftung ist vorzusehen. Die Küche soll neben dem Esszimmer liegen 4. Hausarbeitsraum neben der Küche mit eingebautem, belüftetem Speiseschrank. Stellplatz und Anschlussmöglichkeit für Waschmaschine und Wäschetrockner, Fußbodenentwässerung (vgl. Ziff. 14) 5. Elternschlafzimmer mit Stellfläche für normale große Doppelbetten, ein Kinderbett, insgesamt 3 m Schrank, Kommode. 6. Kinderzimmer mit Stellfläche für Möbel für 2 Kinder, für normale große Betten, 2 gut belichtete Arbeitsplätze, Kleiderschrank. 7. Gästezimmer mit Stellfläche für Bett, Schrank, Stuhl, Tisch. 8. Garderobe. Wegen der besonderen Funktion des Hauses mindestens 1,50 lfdm Garderobe. 9. WC (behindertengerecht) für den Wohnbereich mit günstiger Lage zum Amtsteil. 10. WC für Schlafteil mit Waschbecken und Dusche. 11. Bad für den Schlafteil mit Wanne, Waschbecken separat oder zusammen mit 10. 12. Nebenraum, möglichst im Keller, temperierbar, für feuchtigkeitsempfindliche Gegenstände wie Möbel, Koffer usw. 13. Vorratsraum im Keller, unbeheizt. 14. Trockenraum (temperierbar), möglichst im Keller, mit Querlüftung und Vorrichtung zum Anbringen von Wäscheleine. Anschlussmöglichkeit für eine Waschmaschine und Fußbodenentwässerung kann vorgesehen werden, wenn die öffentlichen Abwasserleitungen so tief liegen, dass der Einbau von Rückstauventilen oder Absperrventilen/Hebeanlagen entbehrlich ist. 15. Heizraum, wenn erforderlich. 16. Lagerraum für Brennstoffe, wenn erforderlich. 17. Abstellmöglichkeit für Fahrräder und Gartengeräte. 18. Garage mit ausreichender Querlüftung oder Schutzdach, möglichst ebenerdig oder Stellplatz, je nach Gegebenheit. Falls eine Unterkellerung technisch, nicht möglich oder unwirtschaftlich ist, sind die Räume nach Ziffer 12. bis 16. an anderer Stelle anzuordnen.
B. Amtsteil
1. Amtszimmer, Zugang zum Windfang oder Wartezimmer und Verbindung zum Wohnungsflur, schallhemmende Türen. Ausreichende Wandstärken, um den Verdacht einer Mithörmöglichkeit bei Gesprächen auszuschließen. Lage im Erdgeschoß. 2. Wartezimmer/Büro oder Warteplatz mit Zugang vom Windfang. 3. Abstellraum/Registratur, (trocken, temperierbar) mit Platz für Panzerschrank und Kopierer.
§ 5
Einzelheiten der Ausführung
1. Mit Rücksicht auf die besonderen Aufgaben des Pfarrhauses sind erhöhte Anforderungen an den Schallschutz innerhalb des Hauses zu stellen, insbesondere zwischen Amtsteil und Dienstwohnung. Schalldammaß für Wände und Tür 42 dBA. 2. Fenster als Einfachfenster mit ungetönten Doppelscheibenisolierglas oder als Doppel- bzw. Kastenfenster wegen des erhöhten Schall- und Wärmeschutzes. Alle Fenster müssen Doppelfalze haben. DIN-Formate und gemauerte Brüstungen sind zu bevorzugen. Große Glasflächen sind zu vermeiden- Jeder Raum ist mit einer Dauerlüftungsmöglichkeit zu versehen. Fenstertüren sollen Hebebeschläge erhalten. Kunststofffenster sind zu vermeiden. Rollläden/Fensterläden können als Sicherheitsschutz eingeplant werden. Gardinenbretter mit Blende und Gleitschienen oder. Deckeneinputzschienen. Beschaffung von Rollos, Jalousetten u. a. ist Sache des Dienstwohnungsinhabers/ in. 3. Fußböden aus Linoleum. Für Amts-, Wohn- und Esszimmer auch Parkett, Mosaikparkett. Teppichböden sind nur als zusätzlicher Belag und nur auf Kosten des Dienstwohnungsinhabers/in zugelassen. Der zum Haus gehörende Belag darf durch die Verlegung von Teppichböden nicht beschädigt werden. Für Diele, Küche, Hausarbeitsraum, Bäder, Toilette sind Kunststeine, Steinzeugplatten, Linoleum nur bei Massivfußböden zulässig, für Keller Zementestrich, auch einfache Kunststein- oder Steinzeugplatten. 4. Wand- und Deckenbehandlung: Entweder Anstrich - auch farbig, jedoch keine, Volltonfarben, Tapeten im Durchschnitt der mittleren Marktpreise. Keramische Fliesen, einfarbig, glatt, keine Dekorfliesen: a) für Bad, Toiletten höchstens bis zur Türhöhe für Dusche bis zur Decke b) für Küche: Fliesenschild über der Arbeitsfläche 5. Heizung: Zentrale Warmwasserbeheizung. Heizöllagertanks im Keller. Erdtanks nur in besonders begründeten Fällen. Es ist ein Notschornstein im Wohnbereich vorzusehen. 6. Sanitärinstallation in durchschnittlicher Qualität mit möglichst kurzen Leitungswegen. Die Warmwasseraufbereitung kann auch dezentral erfolgen. a) Bad: Einbauwanne mit Brausegarnitur an Stellstange, Waschbecken ca. 60 cm breit, WC-Becken. b) WC im Wohnbereich: WC-Becken (behindertengerecht) kleines Handwaschbecken. c) Duschbad im Schlafteil: WC-Becken, 1 Dusche mit Duschwänden, Waschbecken ca. 60 cm. d) Alle Waschbecken mit Spiegel und Zubehör. e) Ein bis zwei Außenzapfstellen am Haus für Gartenpflege mit separater Entleerungsmöglichkeit (Einfrierungsgefahr). Das Anschließen zusätzlicher Geräte ist Sache des Dienstwohnungsinhabers/in. 7. Elektroinstallation in Standardausführung, Wechselsprechanlage nur unter besonderen Umständen. 8. Beleuchtungskörper in Standardausführung: Ein bis zwei Außenleuchten, je eine Deckenleuchte, für. Bad, Toilette, Dach- und Kellerräume, Garage, zusätzlich je eine Wandleuchte bei Spiegeln an Waschbecken. 9. Fernsprecher: Je eine Telefonsteckdose im Amtszimmer,: Vorzimmer und Wohnzimmer für einen transportablen Fernsprechapparat. 10. Antennenanlage: Stab- und Gitterantenne für Bund funk und Fernsehen, wenn möglich unter Dach, mit zwei Anschlussmöglichkeiten im Wohnbereich, sofern ein Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne oder Kabelanschluss nicht möglich ist. Leerrohre für Kabelanschlüsse sind vorzusehen. 11. Blitzschutzanlage: Nur im Ausnahmefall, bei stark gefährdeter Lage oder Rohrdächern. 12. Einbruchsicherung: Außentür mit bündig eingebautem Profil-Zylinderschloss , Rollläden mit Sicherung gegen Hochschieben. Vergitterung von Nebenraumfenstern durch 20 mm starke Bundeisen. Lichtschachtroste mit starrer Sicherung gegen Hochheben. Bei starker Gefährdung abschließbare Fenster und Außentür zum Garten:
§ 6
Außenanlagen
Die Kosten der Freianlagen sollen 10% der Kosten des Bauwerkes nicht überschreiten. Terrasse bis zu 12 m ,keine Markisen. Ziegel- oder Kunststeinbelag, 1 Zapfstelle. Wege einfach befestigt. Witterungsbeständige Umzäunung, soweit erforderlich. Sandkasten. Mülltonnenplatz.
§ 7
Anpassung des Bestandes
Diese Ordnung soll auch bei Sanierungen und Umbauten von vorhandenen Pfarrhäusern angewendet werden, soweit das technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Ein Anspruch der Stelleninhaber auf Anpassung besteht nicht. Dasselbe gilt, wenn bisher anderweitig genutzte Gebäude zu einem Pfarrhaus umgebaut werden sollen.
§ 8
Ausnahmen
(1) Sofern es aus Gründen des Denkmalschutzes, der Bauleitplanung oder zur Einhaltung sonstiger staatlicher Bauvorschriften notwendig ist, kann das Konsistorium im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ordnung zulassen. (2) Darüber hinaus kann in begründeten Einzelfällen durch das Konsistorium Befreiung von den Vorschriften dieser Ordnung erteilt werden.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1.8.1991 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft - Kriterien für den Einbau von Zentralheizungen und neuen Sanitär- Installationen in Pfarrhäusern" v. 30-5-1978, - "Tapetenpreise"- Rundverfügung H 11622-1/77 vom 22.12.1977, - "Küchenzubehör" - Rundverfügung H 11622-6/66 I vom 14.3.1967, - "Antennen" - Rundverfügung B 21015-2/85 vom 13.12.1986
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