|
![[img]](http://pix.kirche-mv.de/fileadmin/clear.gif) |
![[img]](http://pix.kirche-mv.de/fileadmin/clear.gif) |
Verordnung über Stundung und Erlass von Kirchensteuern im Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche
(- Kirchensteuerstundungsverordnung – KiStStVO -)
Vom 6. März 2009 (ABl. 2009 S. 89)
<In den Text sind folgende Änderungen eingearbeitet: §§ 2 und 7 geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Stundung und Erlass von Kirchensteuern im Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 6. März 2009 (- 1.ÄndVO KiStStVO -) vom 19. Juni 2009 (ABl. 2009 S. 90).>
Die Kirchenleitung hat auf der Grundlage von Art. 132 Abs. 1 Kirchenordnung die folgende Verordnung beschlossen:
§ 1
Mitgliedschaftsvoraussetzung
Anträgen auf Stundung und Erlass darf nur stattgegeben werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Gemeindeglied ist.
§ 2
Stundung von Kirchensteuern
(1) Die Kirchensteuer kann gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für das Gemeindeglied bedeuten würde und der Kirchensteueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. (2) Vorrangig vor der Gewährung einer Stundung soll geprüft werden, ob eine Ratenzahlung vereinbart werden kann.
§ 3
Voraussetzungen für Erlassmaßnahmen
(1) Der Erlass der Kirchensteuer erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Antrag soll nach Bestandskraft des Steuerbescheides gestellt werden. Er ist innerhalb der Festsetzungsfrist (vgl. 169 ff. Abgabenordnung - AO -) zu stellen. Die Erstattungszahlungen auf Grund von Erstattungsanträgen sind nur dann vorzunehmen, wenn die den Anträgen zu Grunde liegenden Daten einem entsprechenden Steuerbescheid entnommen werden können oder durch das zuständige Finanzamt bestätigt worden sind. (2) Über einen Antrag auf Erlass soll erst nach Bestandskraft des betreffenden Steuerbescheides entschieden werden. (3) Eine Änderung eines ausgesprochenen Erlasses ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 130 und 131 AO möglich.
§ 4
Erlass wegen persönlicher, wirtschaftlicher Notlage
(1) Die Kirchensteuer kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Einziehung der Steuer nach der wirtschaftlichen Lage des Gemeindegliedes unbillig erscheint, d. h. wenn im Falle des Versagens der Billigkeitsmaßnahme die ungehinderte Fortführung eines Betriebes bzw. der notwendige Lebensunterhalt des Gemeindegliedes für vorübergehend oder dauernd gefährdet erscheint. (2) Die Erlassbedürftigkeit des Gemeindegliedes ist anhand der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Bestandes und der voraussichtlichen Entwicklung des Vermögens zu prüfen. Das Gemeindeglied ist verpflichtet, seine wirtschaftlichen Verhältnisse so erschöpfend darzulegen, dass sich die für die Entscheidung über den Erlass zuständigen Mitarbeitenden des Konsistoriums ein Urteil über die Notwendigkeit des Erlasses bilden können.
§ 5
Erlass wegen außergewöhnlicher Einkünfte
(1) Einem Gemeindeglied wird auf Antrag 50 v. H. der evangelischen Kirchensteuer erstattet, soweit die Kirchensteuer auf die Versteuerung von außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG entfällt. Soweit darüber hinaus ein Erlass für außergewöhnliche Einkünfte beantragt wird, die nicht unter § 34 Abs. 2 EStG fallen, ist die Außergewöhnlichkeit in geeigneter Form nachzuweisen. (2) Steht die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO, ist zu prüfen, ob lediglich Abschläge ausgezahlt werden sollten.
§ 6
Entscheidungsbefugnisse
Der/Die Abteilungsleiter/in Finanzen ist bevollmächtigt, über Anträge auf Stundung und Erlass bis zu einer Höhe von 5.000 € zu entscheiden. Über darüber hinaus gehende Anträge entscheiden der/die Konsistorialpräsident/in und der/die theologische Dezernent/in gemeinsam.
§ 7
Kappung von Kirchensteuern
(1) Die Kirchensteuer kann auf Antrag gekappt werden. Die Kappung erfolgt in der Weise, dass die Höhe der Kirchensteuer nicht bezogen auf die Einkommensteuer, sondern auf das zu versteuernde Einkommen berechnet wird auf der Grundlage des jeweils geltenden Kirchensteuerbeschlusses. (2) Auf den Antrag auf Kappung von Kirchensteuern sind die §§ 1, 3 und 6 sinngemäß anzuwenden.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zum 6. März 2009 in Kraft.
|
|