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Sammlungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Sammlungsgesetz M-V)
Vom 17. Juni 1996 (GS Mecklb.-Vorp. Gl. Nr. 2185-1; ABl. 1999 S. 151) - geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1997 (GS Mecklb.-Vorp. Gl Nr. 2222-2; ABl. 2000 S. 61)
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:
§ 1
Erlaubnisbedürftige Sammlungen
(1) Wer eine Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder geldwerten Leistungen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person 1. auf Straßen oder Plätzen, in Gastwirtschaften, Schankwirtschaften oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen (Straßensammlungen), 2. von Haus zu Haus, insbesondere mit Sammellisten (Haussammlungen), veranstalten will, bedarf hierzu der Erlaubnis. (2) Als erlaubnisbedürftige Sammlung gilt auch das Anbieten von Waren oder von Dienstleistungen gegen Entgelt in den Formen des Absatz 1, wenn dabei durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung des Erlöses, auf die Gemeinnützigkeit des Veranstalters oder in sonstiger Weise beim Empfänger der Eindruck erweckt werden kann, dass er durch die Leistung des Entgelts gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere; dies gilt nicht für den Vertrieb von Blindenwaren und Zusatzwaren nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz vom 19. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475). (3) Keiner Erlaubnis bedürfen 1. Haussammlungen, die eine Vereinigung unter ihren Mitgliedern oder ein sonstiger Veranstalter innerhalb eines mit ihm durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis durchführt, 2. Sammlungen, die in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Versammlung oder einer sonstigen Veranstaltung in geschlossenen Räumen oder auf abgegrenzten Grundflächen unter den Teilnehmern der Veranstaltung durchgeführt werden.
§ 2
Voraussetzungen für die Sammlungserlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zu erteilen, 1. wenn keine Gefahr besteht, dass durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird, 2. wenn gewährleistet ist, dass die Sammlung ordnungsgemäß durchgeführt und der Ertrag dem Sammlungszweck entsprechend verwendet wird, 3. wenn im Falle des § 1 Abs. 2 gewährleistet ist, dass mindestens ein Viertel des Entgelts für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verbleibt, 4. wenn nicht zu befürchten ist, dass die Kosten der Sammlung in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem Reinertrag der. Sammlung stehen werden. (2) Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller 1. einen anderen Zweck ersatzweise angibt, wenn der angegebene Sammlungszweck nur mit einem bestimmten Mindesterfolg verwirklicht werden kann und zweifelhaft ist, ob der benötigte Sammlungsertrag erreicht wird, 2. einen weiteren Zweck hilfsweise für den Fall angibt, dass die Sammlung mehr einbringen sollte, als für den angegebenen Zweck benötigt wird. (3) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn die Häufung von Sammlungen in demselben Gebiet voraussichtlich zu einer erheblichen Belästigung der Öffentlichkeit führen würde. Dem Veranstalter ist vor der Versagung der Erlaubnis Gelegenheit zu geben, seinen Antrag in der Weise zu ändern, dass er einen anderen Zeitraum für die Durchführung der Sammlung angibt. (4) Als Sammlungsertrag im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die aus ihm beschafften oder hergestellten Gegenstände sowie die aus ihm gezogenen Nutzungen.
§ 3
Form und Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. Sie muss den Sammlungszeitraum, das Gebiet, in dem gesammelt werden darf, die Art der Sammlung (§ 1 Abs. 1 und 2) sowie einen bestimmten Sammlungszweck angeben. (2) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden, die sich auf die Art und Weise der Sammlung und ihre Überwachung, auf die Verwendung des Sammlungsertrages (§ 2 Abs. 2), die Höhe der Kosten, den Schutz minderjähriger Sammler und auf die Prüfung der Abrechnung beziehen. Besteht die Gefahr, dass der Sammlungsträger aufgrund seines Namens oder äußerer Merkmale seines Auftretens mit anderen möglichen Sammlungsträgern in der Öffentlichkeit verwechselt werden kann, soll dem durch der Klarstellung dienende Auflagen vorgebeugt werden.
§ 4
Pflichten des Veranstalters
Der Veranstalter einer erlaubnisbedürftigen Sammlung hat der zuständigen Behörde oder der von ihr bestimmten Stelle innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist 1. eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung, die entstandenen Sammlungskosten und die Verwendung des Ertrages vorzulegen, 2. auf Verlangen die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die zur Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Sammlung und zur Prüfung der zweckentsprechenden, einwandfreien Verwendung des Sammlungsertrages nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält.
§ 5
Mitwirkung von Minderjährigen
(1) Minderjährige unter 14 Jahren dürfen zum Sammeln nicht herangezogen werden. (2) Minderjährige vom 14. bis zum 18. Lebensjahr dürfen nur bei Straßensammlungen und in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September nur bis 20.00 Uhr und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März nur bis 18.00 Uhr eingesetzt werden. (3) Absatz 1 und 2 gelten auch für Sammlungen im Sinne von § 1 Abs. 3 und § 11. Für Minderjährige vom vollendeten 7. Lebensjahr an kann die zuständige Behörde in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn eine Gefährdung der Minderjährigen nicht zu befürchten ist. In diesem Fall soll die Erlaubnis mit einer Auflage versehen werden, die dem Schutz der Minderjährigen dient.
§ 6
Überwachung nicht erlaubnisbedürftiger Sammlungen
(1) Wer Sammlungen von Geld- oder Sachspenden oder von geldwerten Leistungen durch öffentliche Aufrufe, Spendenbriefe, Aufstellen von Sammelbehältern oder in der Form der persönlichen Mitgliederwerbung veranstaltet oder veranstalten will, ist entsprechend § 4 Nr. 2 zur Auskunftserteilung und zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet. (2) Die zuständige Behörde kann von dem Veranstalter in sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 2 Angaben verlangen und ihm in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 2 Auflagen erteilen und die Durchführung oder Fortsetzung der Sammlung von der fristgerechten Mitteilung der Angaben und Erfüllung der Auflagen abhängig machen. (3) Die zuständige Behörde kann die Sammlung oder ihre Fortsetzung verbieten, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 für die Erteilung der Erlaubnis für eine erlaubnisbedürftige Sammlung nicht vorliegen oder die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 für die Versagung einer Erlaubnis gegeben ist. (4) Die zuständige Behörde kann den Veranstalter verpflichten, zukünftige Sammlungen der Behörde spätestens einen Monat vor dem Beginn der Sammlung unter Angabe von Art, Zeit, Gebiet und Zweck der Sammlung anzuzeigen, wenn er einer ihm nach Absatz 2 erteilten Auflage innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist oder wenn eine Sammlung nach Absatz 3 verboten worden ist. Die Verpflichtung soll für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochen werden. (5) Die Vorschriften der §§ 7 und 8 sind entsprechend anzuwenden.
§ 7
Änderung des Sammlungszwecks
(1) Der Sammlungsertrag darf nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde ganz oder teilweise für einen anderen als den zunächst angegebenen Sammlungszweck verwendet werden. (2) Die zuständige Behörde kann bestimmen, für welchen anderen Zweck der Sammlungsertrag zu verwenden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der vorgesehene Sammlungszweck nicht zu verwirklichen ist und der Veranstalter nicht bereit oder nicht in der Lage ist, einen anderen Sammlungszweck anzugeben. (3) Wird nach Absatz 1 oder 2 ein anderer Zweck bestimmt oder nach § 2 Abs. 2 angegeben, soll der mutmaßliche Wille der Spender berücksichtigt werden.
§ 8
Treuhänder
(1) Die zuständige Behörde kann einen Treuhänder für die Verwaltung des Sammlungsertrages bestellen, wenn 1. die Sammlung ohne die erforderliche Erlaubnis veranstaltet wird, 2. die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung zurückgenommen oder widerrufen wird, 3. die Sammlung verboten worden ist oder 4. sich bei der Durchführung oder Abwicklung der Sammlung Missstände zeigen, die eine zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages gefährden und sich nicht auf andere Weise beseitigen lassen. (2) Der Treuhänder übt das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Sammlungsertrag zum Zwecke seiner bestimmungsgemäßen Verwendung aus. Er führt die Geschäfte unter Aufsicht der zuständigen Behörde und hat die Pflichten des Veranstalters zu erfüllen. Er ist berechtigt, den Sammlungsertrag sowie die Sammlungsunterlagen in Besitz zu nehmen. Er kann zu diesem Zweck die Geschäftsräume zu den Zeiten, zu denen diese Räume regelmäßig für die geschäftliche und betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen, betreten. Zum Betreten der Geschäftsräume außerhalb dieser Zeiten und zum Betreten der Wohnung des Veranstalters ist der Treuhänder berechtigt, wenn dies zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Der Veranstalter verliert die Befugnis, über den Sammlungsertrag zu verfügen.
§ 9
Zuständige Behörden
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden, soweit sie nicht vom Innenministerium wahrgenommen werden, den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden sowie den Landkreisen und den kreisfreien Städten übertragen. (2) Zuständige Behörden sind 1. das Innenministerium als Landesordnungsbehörde für die Sammlungen, die sich über einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt hinaus erstrecken, 2. die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden für die Sammlungen, die auf ihren Bezirk beschränkt sind und die sich über den Bezirk einer örtlichen Ordnungsbehörde hinaus erstrecken, 3. im Übrigen die örtlichen Ordnungsbehörden.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten und Einziehung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine nach § 1 Abs. 1 und 2 erlaubnisbedürftige Sammlung ohne Erlaubnis oder anders als nach § 3 Abs. 1 erlaubt veranstaltet oder eine nicht erlaubnisbedürftige Sammlung trotz Verbotes nach § 6 Abs. 3 veranstaltet oder fortgesetzt, 2. der zuständigen Behörde gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um sich die Sammlungserlaubnis nach den §§ 1 bis 3 zu erschleichen, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2 zuwiderhandelt, 4. der Vorlage- oder Auskunftspflicht nach § 4 oder § 6 Abs. 1 innerhalb einer ihm gesetzlichen Frist nicht nachkommt, 5. einen Minderjährigen entgegen § 5 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 zu einer Sammlung heranzieht, 6. einer vollziehbaren Verpflichtungsanordnung nach § 6 Abs. 4 zur Anzeige eines Sammlungsvorhabens zuwiderhandelt, 7. den Sammlungsertrag oder einen Teil davon für einen anderen als den nach § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 erlaubten oder den von der zuständigen Behörde nach § 7 Abs. 2 bestimmten Zweck verwendet, 8. dem nach § 8 Abs. 1 bestellten Treuhänder entgegen § 8 Abs. 2 die Sammlungsunterlagen, den Sammlungsertrag oder einen Teil davon vorenthält, entzieht oder sonst darüber verfügt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM geahndet werden. (3) Der Sammlungsertrag einer nicht erlaubten oder nach § 6 Abs. 3 verbotenen Sammlung kann nach §§ 22 bis 29 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. Der eingezogene Sammlungsertrag ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen, dem mutmaßlichen Willen der Spender ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 9 zuständige Behörde.
§ 11
Sammlungen der Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften
(1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme des § 5 und des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Abs. 2 und 4 keine Anwendung auf Sammlungen, die von Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, 1. auf ihnen gehörenden oder von ihnen genutzten Grundstücken, 2. in Kirchen oder sonstigen, dem Gottesdienst oder der Pflege der Weltanschauung dienenden Räumen, 3. in örtlichem Zusammenhang mit kirchlichen, anderen religiösen oder der Pflege der Weltanschauung dienenden Veranstaltungen oder 4. in Form von Haussammlungen bei ihren Angehörigen durchgeführt werden. (2) Das Gesetz ist mit Ausnahme des § 5 und des § 10 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 und 4 ferner nicht anzuwenden auf Sammlungen, die von Orden und religiösen Kongregationen nach ihren kirchlich genehmigten Regeln zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes durchgeführt werden.
§ 12
Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 13
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Bereits erteilte Genehmigungen gelten als Erlaubnis fort. (2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (3) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das öffentliche Sammlungs- und Lotteriewesen der DDR - Sammlungs- und Lotterieverordnung - vom 18. Februar 1965 (GBl. DDR II S. 238 ff.) zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. August 1990 (GBl. DDR I S. 1261) außer Kraft, soweit die darin enthaltenen Regelungen ausschließlich das Sammlungswesen betreffen.
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