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Richtlinien für die Gestaltung der Finanzwirtschaft der Pommerschen Evangelischen Kirche in den nächsten Jahren
Vom 13. November 1994 (ABl. 1994 S. 159)
1. Die Gestaltung der Finanzwirtschaft unserer Landeskirche soll in den nächsten Jahren nach folgenden Grundsätzen erfolgen: 1.1 Unter den gegenwärtigen Bedingungen erwachsen der Kirche besondere Herausforderungen und Chancen bei der Gestaltung ihres Auftrags in Verkündigung, Seelsorge und Diakonie in Gemeinde und Öffentlichkeit. Der Missionsauftrag weist uns an die ganze Bevölkerung. Dies erfordert einen umsichtigen Einsatz der vorhandenen Mittel. Nicht nur aber auch unter dem Gesichtspunkt der Finanzen ist festzustellen: um Vorhandenes zu bewahren und Neues aufzubauen muss die Kirche ihre missionarische und ihre öffentliche Verantwortung wahrnehmen. Wenn Menschen klar ist oder wird, wozu die Kirche da ist und was sie ihnen bedeutet, werden Sie auch bereit sein, die finanziellen Lasten der Kirche mitzutragen. 1.2 Kirchliche Arbeit in den Gemeinden hat Vorrang. Die Eigenverantwortung der Gemeinden ist auch in finanzieller Hinsicht zu stärken. Dies muss sich in der finanziellen Ausstattung der Kirchenkassen widerspiegeln. 1.3 Die regionale Arbeit im Kirchenkreis und die gesamtkirchliche Arbeit sollen die Gemeindearbeit stärken und der missionarischen Wirksamkeit dienen. 1.4 Die Einbindung der Landeskirche in die Gemeinschaft der Gliedkirchen der EKU, in Gestalt und Rechtsform der deutschen Landeskirchen insgesamt, in die gewachsenen Partnerschaften und in die Ökumene muss erhalten bleiben.
2. Da hinsichtlich der Reduzierung von Ausgaben nur ein gewisser Spielraum besteht, muss eine Finanzkonzeption in erster Linie von der Erhöhung der Einnahmen ausgehen. 2.1. Nach wie vor die wichtigste Einnahmequelle unserer Kirche ist die Kirchensteuer, der daher besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden ist. Der jetzt wieder neu geordnete Einzug der Kirchensteuer als Dienstleistung der Finanzämter hat sich bewährt. 2.2. Besonders aufmerksam ist darauf zu achten, daß der Mitgliederbestand als Grundlage der Einziehung der Kirchensteuer stimmt. Hier sind sowohl die technischen Möglichkeiten auszuschöpfen wie auch die Beachtung der Meldeordnungen zu gewährleisten. 2.3. Die angemessene Verteilung der Kirchensteuer innerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist zu beachten. 2.4. Der Anpassung der Staatsleistungen entsprechend dem Güstrower Vertrag ist besondere Beachtung zuzuwenden. 2.5. Vordringlich muss die Gestaltung des Finanzausgleichs zwischen den Gliedkirchen der EKD gestaltet werden mit dem Ziel, zu verlässlichen und für alle tragbaren Vereinbarungen zu kommen. 2.6. Der Erstattung von personellem Aufwand durch das Land, insbesondere im Bereich des Religionsunterrichts, der Ausbildung und bei Pfarrstellen in bestimmten Einrichtungen ist mehr Aufmerksamkeit zuzuwenden. 2.7. Die Bemühungen auf dem Grundstückssektor als einer soliden Einnahmequelle der Kirche sind fortzusetzen. Hierbei geht es vor allem um die Wartung abgeschlossener Grundstücks vertrage, insbesondere Erbbauverträge und Pachtverträge, die Einbringung kirchlicher Flächen in die Bauleitplanung, den ertragsorientierten Umgang mit kirchlichen Grundstücken. Die Kirchenleitung wird beauftragt, dafür Kriterien zu erarbeiten, die auch ökologische und soziale Gesichtspunkte berücksichtigen. 2.8. Die Wirtschaft der kircheneigenen Friedhöfe ist mindestens kostendeckend zu gestalten. 2.9. Auf bestimmten Gebieten ist die Anstellung von Mitarbeitern unter dem Gesichtspunkt der Erschließung von Einnahmen bzw. Einsparung von Ausgaben erforderlich. Bereits bei der Einstellung ist die Frage der Wirtschaftlichkeit zu beantworten. Beispiele dafür sind: das Archivwesen, das Grundstückswesen und der Kirchbau. 2.10. Dem Gemeindekirchgeld ist größere Aufmerksamkeit zuzuwenden mit dem Ziel, daß auf diesem Wege ein deutlich höheres Aufkommen erreicht wird. 2.11. In diesem Zusammenhang sollte auch nach Formen verbindlicher Abgaben von Gemeindegliedern gesucht werden, die aus steuerlichen Gründen nicht zur Kirchensteuer herangezogen werden. 2.12. Es ist zu prüfen, ob Mitarbeiter, die nicht der Kirche angehören, zu einer regelmäßigen Abgabe herangezogen werden können. 2.13. Die Berücksichtigung der Kirche in Förderprogrammen ist gebührend zu beachten. Hier wird künftig vor allem auch Programmen aus der EU mehr Aufmerksamkeit zuzuwenden sein, auch in Kombination als Komplementärfinanzierung nach Art. 13 Güstrower Vertrag. 2.14. Die Initiative der acht östlichen Bischöfe gegenüber dem Bundeskanzler vom Juni 1993 im Sinne einer Veränderung der öffentlichen Einstellung zur Erhaltung von kircheneigenem Kunst- und Kulturgut ist weiterzuführen, auch in Aufnahme des Güstrower Vertrages. 2.15. Formen der Finanzierung einzelner Vorhaben durch Sponsoren, Freundeskreise, Fördervereine, Treuhänderische Stiftungen u. a. verstärkt Aufmerksamkeit zuzuwenden. Gegenüber einer verantwortbaren Mehrfachnutzung von Kirchen und Kapellen sollte größere Offenheit bestehen.
3. Im Gegensatz zur Erschließung von Einnahmen ist die Kürzung von Ausgaben nur bedingt zur Lösung von Finanzproblemen geeignet und muss sich auf die Fälle beschränken, in denen Ausgaben eingespart werden können, ohne daß ein drastischer Verlust an kirch 3.1. Der Haushaltskontrolle und der Disziplin in der Rechnungsführung ist besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, besonders dort, wo Ausgaben relativ eigenständig getätigt werden. 3.2. Bei der Notwendigkeit besonderer Einsparungen ist eine Sperre von bestimmten Anteilen an Sachkosten pro Haushaltsjahr auszusprechen und durchzusetzen. Bei unabweisbarem Mehrbedarf ist eine entsprechende Einsparung bei anderen Sachtiteln nachzuweisen. 3.3. Unter Einbeziehung der Strukturüberlegungen ist eine Verzögerung der Wiederbesetzung von Stellen vorzusehen. 3.4. Unter den gleichen Bedingungen sollten Verzögerungen in der Anhebung von Gehältern und bei Beförderungen gehandhabt werden, soweit kein Rechtsanspruch besteht. 3.5. Lineare Kürzungen der Gehälter sollten nur im äußersten Falle in Betracht kommen. 3.6. Sonderzuwendungen sollten, sofern kein Rechtsanspruch besteht, eingefroren werden oder ganz unterbleiben, solange die Finanzlage dies erfordert. Für Härtefälle sollen Möglichkeiten geschaffen werden. 3.7. Von der Möglichkeit des vorgezogenen Altersruhegeld ist Gebrauch zu machen. 3.8. Die Kirche sollte grundsätzlich vermeiden, Mitarbeiter arbeitslos zu machen. Und jeder Mitarbeiter der Kirche, der seine Arbeit sorgfältig und mit Einsatz versieht, soll sicher sein können, daß er dafür auch das ihm zustehende Entgelt bekommt. 3.9. Um den kirchlichen Dienst angemessen auszurichten, ist neben dem Pfarramt auch der Dienst anderer Mitarbeiter zu gewährleisten. Die Tätigkeit qualifizierter Mitarbeiter im katechetischen und kirchenmusikalischen Dienst ist sicherzustellen. Die entsprechenden Stellenpläne sind zu beachten. Das Verhältnis des Einsatzes von Pfarrern und anderen Mitarbeitern ist auch unter finanziellem Aspekt zu überprüfen. Dabei darf die Finanzierung des Pfarrgehalts über die Kreispfarrkasse keine Rolle spielen. Stellenreduzierungen sollten vorrangig bei Pfarrstellen vorgesehen werden. 3.10. Umfang und Tätigkeitsbereiche des Pfarramtes sind genauer zu definieren, als dies bisher geschieht, um zu einem vergleichbaren Maßstab zu kommen. Dabei ist auch die Möglichkeit zu prüfen, Pfarrstellen mit Teilbeschäftigung auszuschreiben. 3.11. Angesichts der Finanzlage sollten wir auch eine Reduzierung von Pfarrstellen als Mittel der Einsparung erwägen. Unter Berücksichtigung der dem Kirchenkreis vorzugebenden Finanzen müssen die Kreiskirchenräte die Stellenplanung gestalten. Ziel sollte es sein, bei Beachtung der unterschiedlichen Situation zwischen den Stadt- und Landgemeinden eine durchschnittliche Gemeindegliederzahl von 1 000 pro Gemeindepfarrer zu erreichen. Dabei soll ein angemessener Finanzausgleich zwischen den Gemeinden stattfinden. Die wirtschaftliche Kraft der betroffenen Kirchengemeinden ist angemessen zu berücksichtigen. Die neu festzustellende Relation muss so umgestaltet werden, daß für die Landeskirche flächendeckend eine kirchliche Versorgung gewährleistet bleibt. Dabei muss auch, um eine gewisse Dichte zu bewahren, eine vermehrte Versorgung durch geringere Gehälter mit bedacht werden. 3.12. Dementsprechend ist der jeweiligen Wiederbesetzung von Pfarrstellen besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. 3.13. Bei allen Personalveränderungen sollte stärker von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung und des Splittings Gebrauch gemacht werden. 3.14. Wir sollten auf eine Zusammenlegung von Kirchenkreisen zugehen, wo dies vorteilhaft scheint. 3.15. Alle landeskirchlichen Ämter und Dienste sollten unter dem Gesichtspunkt möglicher Reduzierung überprüft werden. Dabei kommt auch eine Verbindung mit Stellen (Teilbeschäftigung) im Gemeindebereich in Betracht. 3.16. Der Personalbestand im Bereich der Verwaltung, auch des Konsistoriums, ist hinsichtlich des Aufwands und der Effektivität zu überprüfen. 3.17. Eine Durchsicht der Stellen muss zur Anbringung von k.-w.-(künftig wegfallend) Vermerken führen.
4. Die Wirtschaft der Kirche ist weiter zu straffen. 4.1. Die Arbeit der Kreisstrukturausschüsse sollte mit Überlegungen auf finanziellem Gebiet gekoppelt werden, auch wenn Strukturüberlegungen nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt finanzieller Zwänge angestellt werden dürfen. 4.2. Für die Landeskirche ist eine Gebäude- und Bauzustandserfassung zu erstellen. 4.3. Unter Berücksichtigung der Erfassung und der Ergebnisse der Struktur- und Pfarrstellenplanung sind Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Erhaltung der für den kirchlichen Dienst erforderlichen Bausubstanz zu ziehen. Es sind Auswahlkriterien gemeindlicher Notwendigkeit und bautechnischer Dringlichkeit für die Durchführung kirchlicher Bauvorhaben zu erarbeiten. 4.4. Die Konzentration der Kräfte und Mittel in den Kirchenkreisen auf ausgewählte bauliche Schwerpunktvorhaben entsprechend der Auswahlkriterien ist zu verstärken. 4.5. Jeder Baumaßnahme müssen sorgfältige Planungsvorbereitungen vorausgehen einschließlich der Prüfung ob Patronatsverpflichtungen in die Finanzierung einfließen können. Ohne Finanzierungsplan und überzeugende Finanznachweise darf kein Bauvorhaben genehmigt und begonnen werden. 4.6. Die Tatsache, daß die finanzielle Leistungsfähigkeit deutlich von der Ebene der Landeskirche zur Ebene der Kirchengemeinde abgewandert ist, muss zu neuen Überlegungen über einen Finanzausgleich innerhalb der Landeskirche führen, Ziel muss ein Ausgleich zwischen den finanzschwachen und den finanzstarken Kirchengemeinden sein. Hierbei sollte man sich von Erfahrungen aus anderen Landeskirchen anregen lassen. 4.7. Dieser neue Finanzausgleich wird eine Auflösung der Kreispfarrkassen zur Folge haben. 4.8. Die Struktur der Kirchenverwaltungsämter ist konsequenter zu verwirklichen und der Reduzierung und effektiveren Gestaltung des Einsatzes von Personen und Mitteln anzupassen. 4.9. Die Aufgabenverteilung zwischen kirchlicher Verwaltung auf der Ebene der Landeskirche und auf der Kirchenkreisebene ist zu überprüfen mit dem Ziel einer weiteren Verlagerung auf die mittlere Ebene.
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