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Kirchengesetz über die Finanzverteilung in der Pommerschen Evangelischen Kirche
(Finanzgesetz)
Vom 4. November 1990 (ABl. 1991 S.60)- geändert durch Artikel 3 des KG vom 28. August 2004 (ABl. 2004 S. 56)
Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Das Aufkommen aus der von den Kirchengemeinden erhobenen Kirchensteuer vom Einkommen dient der Erfüllung der den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche obliegenden Aufgaben.
§ 2
(1) Der Finanzverteilung ist das Kirchensteueraufkommen vom Einkommen gemäß Kirchensteuerordnungsgesetz § 5 Abs. 1 Nr. 1 zugrunde zu legen. (2) Die Landessynode legt mit dem jährlichen Haushaltsplanbeschluss fest, wer Erstempfänger des Kirchensteueraufkommens nach Absatz 1 ist. Erstempfänger kann die Landeskirche (Haushaltsplan der Landeskirche) oder der Kirchenkreis (Haushaltsplan der Kreissynodalkasse) sein. (3) Bei Vorlage des Haushaltsplanes des Erstempfängers gemäß Absatz 2 ist das jeweilige Kirchensteueraufkommen mit den nach § 20 Abs. 2 der Kirchensteuerordnung zu verrechnenden Ansprüche und Verpflichtungen darzustellen. Aus der Darstellung müssen sich insbesondere der Gesamtbetrag sowie die jeweiligen Zu- und Abgänge der Rückstellungen für den Kirchensteuerausgleich mit anderen Kirchen außerhalb der Pommerschen Evangelischen Kirche ergeben.
II. Abschnitt
Landeskirche
§ 3
(1) Die Pommersche Evangelische Kirche erhält aufgrund des Haushaltsbeschlusses der Landessynode zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Anteil aus dem Kirchensteueraufkommen vom Einkommen. Die eigenen Einnahmen der Pommerschen Evangelischen Kirche sind zu berücksichtigen. (2) Ebenfalls beschließt die Landessynode bei Verabschiedung des Haushaltsplanes die Höhe der Abführungen an den Sonderfonds bei der Landeskirche zum Kirchenkreisausgleich (§ 10).
§ 4
Ist die Landeskirche Erstempfänger der Kirchensteuern vom Einkommen, so erfolgt vor Zuweisung des Aufkommens an die Kirchenkreise nachfolgender Abzug: 1. die landeskirchliche Umlage (§ 3 Abs. 1) 2. der Verwaltungskostenbeitrag an die Finanzämter (§14 Abs. 4 Kirchensteuerordnung) 3. der Beitrag an den Sonderfonds bei der Landeskirche zum Kirchenkreisausgleich (§ 3 Abs. 2)
§ 5
(1) Grundlage der Zuweisungen der Kirchensteuer vom Einkommen an die Kirchenkreise ist die erfasste Gemeindegliederzahl. (2) Eine Modifizierung des Schlüssels der Gemeindegliederzahlen ist möglich. (3) Über eine Modifizierung des Schlüssels der Gemeindegliederzahlen entscheidet die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss der Landessynode. Der Landessynode ist jährlich im Zusammenhang mit der Vorlage des Haushaltsplanes hierüber zu berichten.
III. Abschnitt
Kirchenkreis
§ 6
(gestrichen)
§ 7
Ist der Kirchenkreis Erstempfänger der Kirchensteuern vom Einkommen, so erfolgt vor Zuweisung des Aufkommens an die Kirchengemeinden nachfolgender Abzug unter Punkt 1, grundsätzlich jedoch Abzug nach Punkt 2-6: 1. Abzug gemäß § 4 2. landeskirchliche Umlage (§ 6 Abs. 1) 3. den Besoldungspflichtbeitrag (Mindestbetrag) an die zentrale Gemeindepfarrbesoldungs- und Gemeindepfarrversorgungskasse (§ 12) 4. den Versorgungspflichtbeitrag (§ 13) 5. Abzug von Einzelbedarfszuweisungen gemäß § 9
§ 8
(1) Die vom Konsistorium per 30. 6. des laufenden Jahres erfassten Gemeindegliederzahlen in den Kirchengemeinden sind durch den Kreiskirchenrat für verbindlich zu erklären. Erfasst werden nur die Gemeindeglieder mit Haupt Wohnsitz. (2) Grundlage der Zuweisungen der Kirchensteuer vom Einkommen an die Kirchengemeinden ist die unter Abs. 1 genannte Gemeindegliederzahl. (3) Eine Modifizierung des Schlüssels der Gemeindegliederzahlen ist möglich. (4) Über eine Modifizierung des Schlüssels der Gemeindegliederzahlen entscheidet in diesem Fall der Kreiskirchenrat im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss der Kreissynode.
§ 9
(1) Die Zuweisungen des Kirchenkreises an die Kirchengemeinden können in besonderen Fällen mit Einzelbedarfszuweisungen zur Deckung des laufenden Haushaltsbedarfs der Kirchengemeinde verbunden werden. Die Einzelbedarfszuweisungen sind im Einzelfall betragsmäßig im Haushalt des Kirchenkreises auszuweisen. Der Kreiskirchenrat erstattet der Kreissynode Bericht. (2) Bei den Einzelbedarfszuweisungen sind das Vermögen und die Erträge des Vermögens der Kirchengemeinde in angemessenem Umfang anzurechnen.
§ 10
(1) Der Sonderfonds der Landeskirche zum Kirchenausgleich gemäß § 3 (2) dient der Unterstützung der Kirchenkreise für einen zeitlich begrenzten Sonderbedarf. Nicht ausgeschüttete Mittel verbleiben dem Sonderfonds der Landeskirche und werden bei Bedarf verwendet. (2) Als zeitlich begrenzter Sonderbedarf gelten nach Art und Höhe außergewöhnliche Belastungen durch Grunderwerb, dringliche Neubau-, Umbau- und Bauerhaltungsmaßnahmen oder Aufwendungen für den damit zusammenhängenden Schuldendienst. (3) Die Kirchenkreise sind antragsberechtigt. (4) Über die Vergabe der Mittel entscheidet die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem ständigen Finanzausschuss der Landessynode.
IV. Abschnitt
Kirchengemeinde
§ 11
(1) Die Kirchengemeinden erhalten über den Kreiskirchenrat die Zuweisungen aus dem Kirchensteueraufkommen vom Einkommen. (2) Konkreter Bedarf ergibt sich aus den Haushaltsplänen der Kirchengemeinden. Die Kirchengemeinden haben ihre Haushaltspläne dem Kreiskirchenrat zur Prüfung des Finanzbedarfs durch den Finanzausschuss der Kreissynode zu dem von ihm festgelegten Termin vorzulegen. Der Haushaltsplan der Kirchengemeinde ist in dem Umfang zunächst anerkannt, in dem der Kreiskirchenrat die Zuweisung für den Haushalt der Kirchengemeinde beschlossen hat.
§ 12
(1) Von den Kirchengemeinden sind die erforderlichen Mittel für die jährliche Zahlung der Dienstbezüge durch Zahlung des Besoldungspflichtbeitrages bereitzustellen. Die Erträge aus dem Pfarrvermögen werden auf diesen Pflichtbeitrag nicht angerechnet. (2) Mit jährlichem Haushaltsbeschluss der Landessynode wird die Höhe des Besoldungspflichtbeitrages festgelegt.
§ 13
Die Höhe der Beiträge zur Sicherung der Versorgung der Pastoren und Kirchenbeamten setzt die Landessynode für jedes Haushaltsjahr per Beschluss fest. Diese Beiträge sind von den Kirchengemeinden an die Landeskirche abzuführen.
§ 14
(1) Die Ausgaben für die Grundstücksabteilung des Konsistoriums werden durch die Kirchenland- und Pfarrlandeinnahmen abgedeckt. (2) Dieses wird im jährlichen Haushaltsgesetz der Landeskirche entsprechend beschlossen. Es wird eine Gesamtsumme festgestellt, die prozentual bezogen auf die Kirchenland- und Pfarrlandeinnahmen in den entsprechenden Kassen umgelegt wird. Näheres der Umlagenerhebung regelt eine Verordnung der Kirchenleitung.
§ 15
(1) Die Kirchengemeinden erbitten von allen Gemeindegliedern, die am 1. Januar des betreffenden Jahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Gemeindekirchgeld als Gemeindebeitrag. (2) Die Höhe dieses Gemeindekirchgeldes als Gemeindebeitrag empfiehlt die Landessynode jährlich mit Festlegung im Haushaltsbeschluss. (3) Das Gemeindekirchgeld als Gemeindebeitrag wird in der Kirchenkasse vereinnahmt.
§ 16
(1) Die Kirchengemeinden dürfen ohne Zustimmung des Kreiskirchenrates keine Verpflichtungen eingehen, die nicht von ihrem Haushaltsplan gedeckt werden. (2) Die Kirchengemeinden haben dem Kreiskirchenrat alle Vorhaben anzuzeigen, die einen außerplanmäßigen Finanzbedarf zur Folge haben. Dies gilt vor allem für die Planung von Bauvorhaben und größeren Reparaturen sowie für die Errichtung, Anhebung und Umwandlung sowie Besetzung von Personalstellen.
§ 17
Zur Ausführung dieses Kirchengesetzes kann die Kirchenleitung Ausführungsverordnungen erlassen.
§ 18
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
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