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Kirchengesetz über die Übernahme der Verwaltung für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise durch das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche nach Art. 139 Abs. 3 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche
(Verwaltungsübernahmegesetz)
Vom 28. August 2004 (ABl. 2004 S. 55)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Schlussbestimmung (1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. 1. 2005 in Kraft. (2) Damit treten die Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Kirchenverwaltungsämter vom 13. Dezember 1996 sowie die Verordnung der Kirchenleitung zur Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung vom 13. Dezember 1996, geändert durch VO vom 28. Mai 1999 mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft. (3) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
Die Landessynode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
(1) Das Konsistorium dient gemäß Art. 139 Abs. 3 der Kirchenordnung unbeschadet seiner landeskirchlichen Aufgaben - der ordnungsgemäßen Verwaltung in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen. Es führt ihre Beschlüsse und Weisungen aus und unterstützt ihre Organe in der Wahrnehmung ihrer Verantwortung. (2) Das Konsistorium ist den Kirchengemeinden und den Kirchenkreisen gegenüber rechenschaftspflichtig. Es erstattet auf der Kreissynode jährlich Bericht über die wirtschaftliche Situation im Kirchenkreis.
§ 2
(1) Die Verwaltungszuständigkeit des Konsistoriums erstreckt sich auf alle Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Landeskirche. Das Ausscheiden aus der Verwaltungszuständigkeit des Konsistoriums ist in Ausnahmefällen möglich und bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung. Diese Genehmigung kann auf einzelne Bereiche der kirchlichen Verwaltung beschränkt werden. Für die Kirchengemeinden, die bis zum 31.12.2004 aus der Zuständigkeit des Kirchenverwaltungsamtes ausgeschieden sind, gilt die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 als von der Kirchenleitung erteilt. (2) Das Verfahren der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bleibt von dem Ausscheiden unberührt. (3) Die Paragraphen 48 bis 59 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchliche Verwaltungsordnung) bleiben unberührt. (4) Dem Konsistorium kann die Zuständigkeit für weitere kirchliche Einrichtungen durch Beschluss der Kirchenleitung übertragen werden.
§ 3
(1) Das Konsistorium arbeitet eng mit allen Organen in seinem Zuständigkeitsbereich zusammen. Die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die weiteren kirchlichen Einrichtungen sind ihrerseits zu einer engen Zusammenarbeit mit dem Konsistorium verpflichtet. (2) Insbesondere sind die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die weiteren kirchlichen Einrichtungen verpflichtet, erforderliche Beschlüsse zu fassen und Weisungen zu erteilen, dem Konsistorium die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Arbeit nötige Hilfe zu leisten und die den jeweiligen Verwaltungsaufgaben entsprechenden Vollmachten zu erteilen.
§ 4
Das Konsistorium erbringt die Verwaltungsleistungen in der Regel an seinem Sitz. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Konsistorium in den Kirchenkreisen Außenstellen einrichten.
§ 5
Die für die Arbeit des Konsistoriums erforderlichen Einnahmen und Ausgaben sind Bestandteil des landeskirchlichen Haushaltsplans, der von der Landessynode beschlossen wird. Bei der Finanzierung des Konsistoriums soll das Kostenverursachungsprinzip in geeigneten Fällen zur Anwendung gelangen.
§ 6
Mit der Prüfung der Jahresrechnung des landeskirchlichen Haushalts ist ein Rechnungsprüfungsamt einer anderen Kirche oder ein Wirtschaftsprüferunternehmen durch das Konsistorium zu beauftragen. Die Abnahme der Jahresrechnung des landeskirchlichen Haushalts sowie die Entlastung der an der Ausführung des Planes des landeskirchlichen Haushalts und an der Kassenverwaltung Beteiligten erfolgen auf Empfehlung des ständigen Finanzausschusses der Landessynode durch die Landessynode.
§ 7
(1) Das Konsistorium führt die zentrale Gemeindepfarrbesoldungs- und Gemeindepfarrversorgungskasse. (2) Die Landessynode entscheidet über den Haushalt der zentralen Gemeindepfarrbesoldungs- und Gemeindepfarrversorgungskasse. (3) Mit der Prüfung der Jahresrechnung der zentralen Gemeindepfarrbesoldungs- und Gemeindepfarrversorgungskasse ist ein Rechnungsprüfungsamt einer anderen Kirche oder ein Wirtschaftsprüferunternehmen durch das Konsistorium zu beauftragen. Die Abnahme der Jahresrechnung der zentralen Gemeindepfarrbesoldungs- und Gemeindepfarrversorgungskasse sowie die Entlastung der an der Ausführung des Planes der zentralen Gemeindepfarrbesoldungs- und Gemeindepfarrversorgungskasse und an der Kassenverwaltung Beteiligten erfolgen auf Empfehlung des ständigen Finanzausschusses der Landessynode durch die Landessynode.
§ 8
Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
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