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Grundsätze zur Landverpachtung in der Pommerschen Evangelischen Kirche
vom 19. Januar 2010 (ABl. 2010 S. 34)
Die Kirchenleitung erlässt gemäß Art. 139 Abs. 3 Satz 1 KO die nachfolgende Grundsätze für die Liegenschaftsverwaltung im Konsistorium:
1. Vergabe von Landpachtflächen
Bei der Verpachtung sind kirchliche, soziale, wirtschaftliche und ökologische Ge-sichtspunkte zu beachten. Auf die Festsetzung eines angemessenen und gesicherten, an den ortsüblichen Preisen orientierten Pachtpreises ist zu achten. Eine öffentliche meistbietende Verpachtung findet in der Regel nicht statt und sollte nur dann erwogen werden, wenn sie aus kirchengemeindlichen Gründen vertretbar ist. Die Vergabe von Flächen an Landpächter durch die Gemeindekirchenräte erfolgt nach Abwägung insbesondere folgender Kriterien: Die Kirche handelt als verlässlicher Verpächter, d.h. die bisherigen Pächter behalten in der Regel Vorrang, wenn sie die Pachtflächen zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes benötigen, ordnungsgemäß wirtschaften und bereit sind, mindestens den ortsüblichen Pachtpreis zu entrichten Als Pächter sind in erster Linie Kirchenmitglieder zu berücksichtigen. Höhe des Pachtpreis-Angebotes Umgang mit dem Boden (Gewährleistung der ordnungs- u. vertragsgemäßen Bewirtschaftung) Das Verhältnis der Kirchenflächen zu den Gesamtflächen des Pächters
2. Bewirtschaftung
Der Grundbesitz ist so zu bewirtschaften, dass seine Zweckbestimmung erfüllt und er auf Dauer bestmöglich genutzt wird. Die Ländereien sind in gutem Kulturzustand zu erhalten. Bei der Bewirtschaftung ist dem Umweltschutz Rechnung zu tragen und insbesondere auf Bodengesundheit und Gewässerschutz zu achten. Dünge- und chemische Pflanzenbehandlungsmittel dürfen nur in umweltverträglichem Umfange verwendet werden.
3. Mustervertrag
Das vom Konsistorium ausgegebene Vertragsmuster soll verwendet werden. Die Regelungen zur Weitergabe der ursprünglich zugeteilten Prämienrechte an einen evtl. Nachfolgepächter haben als Vertragsinhalt Gültigkeit und sind damit Voraussetzung zur Verpachtung. Die Pachtzeit beträgt grundsätzlich zwölf Jahre. Die Verträge werden mit der Möglichkeit geschlossen, die Pachthöhe auf Verlangen jeder Vertragspartei anzupassen, wenn sich die wirtschaftlichen oder geldlichen Verhältnisse allgemein in dem Maße ändern, dass die vereinbarte Pacht für den Verpächter oder den Pächter nicht mehr angemessen ist. Jeweils nach Ablauf von 3 Jahren kann die Pachtanpassung verlangt werden. Verträge über eine Laufzeit von 6 Jahren können ohne Pachtanpassungsklausel geschlossen werden.
4. Vertragsgenehmigung
Die Pommersche Ev. Kirche verzichtet nicht auf die kirchenaufsichtliche Genehmi-gung von Pachtverträgen, wie es die Bestimmung in § 34 Abs. 3 Satz 2 VwO ermöglicht
5. Schlussbestimmungen
Die Bestimmungen der Kirchlichen Verwaltungsordnung (insbes. §§ 30 – 37) bleiben unberührt. Auf die Einhaltung der Bestimmung aus Art. 68 Abs. 1 Pkt. 3 KO wird verwiesen. Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit dem heutigen Tag in Kraft.
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