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Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Übernahme der Verwaltung für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise
Vom 17. Dezember 2004 (ABl. 2004 S. 88)
Aufgrund von § 8 des Kirchengesetzes über die Übernahme der Verwaltung für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise durch das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche nach Art. 139 Abs. 3 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche erlässt die Kirchenleitung folgende Durchführungsbestimmungen:
§ 1
Das Konsistorium ist unbeschadet seiner landeskirchlichen Aufgaben im Rahmen seiner Verwaltungsaufgabe für die Kirchenkreise und Kirchengemeinden nach oben genanntem Gesetz für die folgenden Bereiche zuständig: 1. Es trägt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Eigentümer und unbeschadet der Entscheidungsbefugnis des Kreiskirchenrats und der Kreissynode die Verantwortung für die ordnungsgemäße Finanzverwaltung und Wirtschaftsführung in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen. 2. Es ist für die Erledigung aller Kassen- und Rechnungsgeschäfte in seinem Bereich zuständig, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist. Die Planung der Kassen und der Haushalte erfolgt durch das jeweils zuständige Organ unter Beratung durch das Konsistorium. Die Buchhaltung obliegt dem Konsistorium. Die Rechnungsführung erfolgt im Rahmen des Planes und der einschlägigen Ordnungen. 3. Es sorgt für die Erfordernisse des Meldewesens und führt die entsprechenden Dateien nach Meldungen der Kirchengemeinden. 4. Es führt die Personalverwaltung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinden und Kirchenkreise. Für die Verwaltung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Personalkosten ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, ist ein gesondertes Entgelt von 25 € pro Fall und Monat zu zahlen. 5. Es unterstützt und berät die Kirchenkreise, Kirchengemeinden und weiteren kirchlichen Einrichtungen in allen Angelegenheiten des kirchlichen Bauens. Es ist zuständig für die Dokumentation des baulichen Bestandes. Es unterstützt die Kirchengemeinden und Kirchenkreise bei der Fördermittelbearbeitung. 6. Es ist für die Vertragsgestaltung auf dem Gebiet des kirchlichen Bauens zuständig. Ihm sind die dafür erforderlichen Vollmachten zu erteilen. Es achtet auf die Belange der Denkmalpflege nach den kirchlichen und staatlichen Ordnungen. 7. Es trägt Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung und Bewirtschaftung des kirchlichen Grundbesitzes, ohne dass dadurch die Aufgaben und Befugnisse der jeweiligen Eigentümer eingeschränkt werden. Mietwohnungen werden nur auf besonderen Auftrag und gegen ein Entgelt von 8 € pro Wohnung und Monat verwaltet. Die Mietwohnungsverwaltung umfasst ausschließlich die Betriebskostenabrechnung, den Abschluss und die Änderung von Mietverträgen und die Mietrechtsberatung. 8. Es berät die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und weiteren kirchlichen Einrichtungen in allen Grundstücksangelegenheiten und führt die dafür erforderliche Dokumentation. Bei Vorbereitung und Abschluss von Verträgen soll es den jeweiligen kirchlichen Eigentümer vertreten. Ihm sind die dafür notwendigen Vollmachten zu erteilen. 9. Es berät im Friedhofsrecht, insbesondere bei Fragen der Friedhofs- und Friedhofsgebührenordnung. Es ist Widerspruchsbehörde für Bescheide auf dem Gebiet des Friedhofswesens.
§ 2
In den Kirchenkreisen Demmin, Pasewalk und Stralsund unterhält das Konsistorium Außenstellen.
§ 3
(1) Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft. (2) Das Konsistorium kann Verwaltungsvorschriften erlassen.
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