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Postlaufordnung für die Pommersche Evangelische Kirche
vom 7. Dezember 2004 (ABl. 2005 S. 61)
Aufgrund von § 4 der Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmung zur Ausführungs-Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union erlässt das Konsistorium der der Pommerschen Evangelischen Kirche folgende Ordnung:
§ 1
Schriftverkehr einschließlich E-Mails von Kirchengemeinden an das Konsistorium soll durch die Hand der Superintendentin oder des Superintendenten gehen.
§ 2
(1) Die Kirchengemeinden senden ihren für das Konsistorium bestimmten Schriftverkehr an die Superintendentur. (2) Die Superintendentin oder der Superintendent nehmen den eingehenden Schriftverkehr unverzüglich zur Kenntnis und versehen ihn gegebenenfalls mit einer Stellungnahme. Dabei stellen die Superintendentin oder die Superintendenten organisatorisch sicher, dass aus dem Postlauf den Kirchengemeinden kein Schaden entsteht. (3) Sodann wird sofort folgendermaßen verfahren: 1. Rechnungen, die Baurechnungen sind, sind zunächst an die oder den Baubeauftragte/n des Konsistoriums zwecks sachlicher Prüfung und Gegenzeichnung, zu senden. Von dort aus sind sie an das Konsistorium, Finanzabteilung, Rudolf-Breitscheid-Straße zu senden. 2. Rechnungen, die keine Baurechnungen sind, sind an das Konsistorium, Finanzabteilung, Rudolf-Breitscheid-Straße, zu senden. 3. Der übrige Schriftverkehr ist an das Konsistorium, Bahnhofstraße, zu senden.
§ 3
Schriftverkehr von Kirchengemeinden, der im Konsistorium eingeht, ohne dass die Superintendentin oder der Superintendent hat votieren können, wird dort nicht bearbeitet, sondern ohne weiteres der Superintendentin oder dem Superintendenten zur Kenntnisnahme zugesandt, die oder der dann nach § 2 verfährt.
§ 4
Vom Schriftverkehr des Konsistoriums an die Kirchengemeinden erhält die Superintendentin oder der Superintendent Ablichtungen.
§ 5
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
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