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Vereinbarung zwischen der Ev. Kirche von Westfalen und der Ev. Kirche im Rheinland und der Pommerschen Ev. Kirche über den Beitritt zur Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen in Dortmund zum 1. Januar 1997
Vom 4. Dezember 1996 (ABl. 1997 S. 11)
Vereinbarung
zwischen der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland einerseits und der Pommerschen Evangelischen Kirche andererseits wird im Einvernehmen mit der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen - Anstalt des öffentlichen Rechts - folgendes vereinbart:
§ 1
(1) In Wahrnehmung der ihr obliegenden Fürsorge gegenüber den privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern tritt die Pommersche Evangelische Kirche (im nachfolgenden »Landeskirche« genannt) mit Wirkung für sich und die ihr angehörenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen in Dortmund (im nachfolgenden »Kasse« genannt) als Beteiligte bei. (2) Der Beitritt erfolgt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem privatrechtlichen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur Landeskirche oder einer ihr angehörenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, wenn sie - nach dem 31. Dezember 1996 eingestellt sind, oder - vor dem ersten Januar 1997 eingestellt sind, ihr Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt fortbesteht und sie zu diesem Zeitpunkt das fünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder - vor dem 1. Januar 1997 eingestellt sind, ihr Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt fortbesteht und sie zu diesem Zeitpunkt das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben und eine ununterbrochene kirchliche Dienstzeit im Sinne der Verordnung über die Kirchliche Altersversorgung von weniger als zehn Jahren vollendet haben, sofern sie nach der Satzung der Kasse versicherungspflichtig sind. (3) Die Satzung der Kasse ist in ihrer jeweils gültigen Fassung verbindlich.
§ 2
(1) Der Beitritt wird am 1. Januar 1997 wirksam. (2) Der Beitritt erfolgt auf Dauer. Er ist unwiderruflich. (3) Eine Doppelbeteiligung bei der Kasse und eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung sind ausgeschlossen.
§ 3
(1) Die Kasse nimmt alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Absatz 2 auf. (2) Der Kasse ist ein Verzeichnis sämtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im privatrechtlichen Arbeits- und Ausbildungsverhältnis einzureichen. Soweit einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zusatzversorgungspflicht nicht unterliegen, ist der Befreiungsgrund anzugeben. Die Kasse ist berechtigt, zur Feststellung der Versicherungspflicht die Arbeitsvertragsunterlagen einzusehen.
§ 4
Die Landeskirche wird diese Vereinbarung, die zum Beitrittszeitpunkt gültige Satzung der Kasse und deren künftige Änderungen in ihrem Amtsblatt veröffentlichen.
§ 5
(1) Entscheidungen, die den Wesenskern der Kasse berühren, insbesondere die Aufnahme weiterer Landeskirchen und die Auflösung der Kasse, werden im Benehmen mit der Landeskirche getroffen. (2) Im Falle der Auflösung der Kasse sind zunächst die Verbindlichkeiten der Kasse gegenüber Dritten zu erfüllen. Das danach verbleibende Vermögen ist in erster Linie für die Leistungsempfänger und deren Angehörige sowie für Zwecke der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der vorhandenen Versicherten zu verwenden. Ein darüber hinaus vorhandenes Vermögen, das auf den Personenkreis der Versicherten aus dem Bereich der Landeskirche entfällt, erhält die Landeskirche mit der Auflage, dieses für Zwecke der Alters- und Hinterbliebenenversorgung der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verwenden.
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