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Vertrag über den Beitritt der Pommerschen Evangelischen Kirche zur Evangelischen Ruhegehaltskasse in Darmstadt (ERK)
Vom 1./23. Januar 1995 (ABl. 1995 S. 49)
Die Pommersche Evangelische Kirche, vertreten durch das Konsistorium in Greifswald, einerseits und die Evangelische Ruhegehaltskasse in Darmstadt (ERK), vertreten durch den Vorsitzenden und das geschäftsführende Mitglied des Verwaltungsrats, andererseits, schließen folgenden Vertrag:
Artikel I
Die Pommersche Evangelische Kirche tritt der Evangelischen Ruhegehaltskasse in Darmstadt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 bei.
Artikel II
(1) Die Pommersche Evangelische Kirche tritt in alle Rechte und Pflichten ein, die sich aus dem Vertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse vom 21. Oktober 1970/25. Januar 1971, den die Evangelische Landeskirche in Baden, die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck und die Evangelische Kirche der Pfalz geschlossen haben, und der Satzung ergeben. (2) Der Kasse beigetreten sind bisher die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg (West) gem. Vertrag vom 26.4.1972/8.5. 1972, die Evangelische Kirche in Deutschland gem. Vertrag vom 15. 5. 1984/22. 5.1984 und die Evangelische Landeskirche in Württemberg gem. Vertrag vom 18. 12.1991/19. 12. 1991.
Artikel III
(1) Die Vertragspartner stimmen darin überein, daß für den Beitritt zum 1. Januar 1995 ein Einmalbeitrag von 17 599 688,- DM erforderlich ist. Den Vertragspartnern ist bekannt, daß die Evangelische Kirche in Deutschland den östlichen Landeskirchen als Beihilfe zum Beitritt zur Evangelischen Ruhegehaltskasse in Darmstadt einen Betrag von 160 Mio DM (einhundertsechzig Millionen) zur Verfügung stellt. Die Pommersche Evangelische Kirche zahlt an die ERK unter Einbeziehung der Beihilfe der EKD zum 1. Januar 1995 einen Betrag von 8 799 844,-DM. Die Vertragspartner stimmen darin überein, daß mit dem nach Satz 3 zu leistenden Einmalbeitrag 50% der erforderlichen Summe erbracht wird und daß die Höhe der Eigenleistung der ERK demnach 50% der Eigenleistung für die bisher beteiligten Kirchen entspricht. (2) Die Festsetzung des Betrages in Absatz 1 Satz 1 erfolgt unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Kasse eine Eigenleistung lediglich zu den Versorgungsbezügen der versorgungsberechtigten Pfarrer und Kirchenbeamten und deren Hinterbliebene gewährt, für die der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 1994 eintritt. (3) Die Pommersche Evangelische Kirche zahlt als laufenden Beitrag an die ERK jährlich 15% der Summe der Dienstbezüge (ohne Ortszuschlag) ihrer Pfarrer und Kirchenbeamten. Soweit damit der Betrag überschritten wird, der 50% des nach dem jeweiligen Haushaltsbeschluss der ERK zu entrichtenden Beitrages ausmacht, dient er dazu, die Differenz zu dem Gesamtbetrag des Einmalbeitrages zu verringern (Ansparbetrag). Sobald der Einmalbeitrag gem. Absatz 1 Satz 1 erreicht ist, tritt an die Stelle der 15% der jeweilige im Haushaltsbeschluss der ERK festgelegte Beitragssatz. (4) Die Verzinsung des Ansparbetrages beträgt 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank; sie entspricht aber höchstens dem Zinssatz für zehnjährige Bundesanleihen. Sobald die Mittel für die volle Einzahlung des Einmalbeitrages angesammelt sind, wird die Eigenleistung der ERK in gleicher Höhe wie für die bisher beteiligten Kirchen gezahlt.
Artikel IV
(1) Die Festsetzung des Einmalbeitrages gem. Artikel III Abs. 1 Satz 1 erfolgt auf der Grundlage der Dienstbezüge, die 80% der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 der Kirchen in den alten Bundesländern entspricht; der Höchstruhegehaltssatz beträgt 70%. (2) Erhöhen sich die Dienstbezüge über 80% und/oder der Höchstgehaltssatz über 70% hinaus, wird eine Neufestsetzung des Einmalbeitrages erforderlich. Die Höhe der Nachzahlung auf den Einmalbeitrag wird durch ein neues versicherungsmathematisches Gutachten auf der Basis des Personalbestandes vom 31. 12. 1993 festgestellt.
Artikel V
Der Vertrag über die Übernahme der Berechnung und Auszahlung von Versorgungsbezügen zwischen der Evangelischen Ruhegehaltskasse in Darmstadt und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 4. 6. 1992/22. 6. 1992 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
Artikel VI
Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitungen der an der ERK beteiligten Kirchen.
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