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Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der nichtbeamteten Mitarbeiter der Evangelischen Kirche der Union und ihrer Gliedkirchen vom 7. August 1962
Vom 7. Juli 1970 (ABl. EKD 1970 S. 450)
Geltungsbereich:
   Fundstelle der   Ausführungs-   Nr. der  
   Inkraftsetzung   und Ergänzungs-   gliedkirchlichen  
   im ABl. EKD   bestimmungen   Rechtssammlung  
EKU – ehem. Bereich W   (§ 3)        
Auf Grund von Artikel 15 Absatz 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union wird folgendes verordnet:
§ 1
Für die Mitarbeiter der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union im Westwährungsbereich wird die Zusatzversorgung mit Wirkung vom 1. Januar 1969 auf Grund und nach Maßgabe des Vertrages über den Anschluss der Evangelischen Kirche der Union an die Zusatzversorgungskasse Darmstadt vom 15. Februar 1970 durch die Satzung der Kasse in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
§ 2
(1) Die Bestimmungen der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der nichtbeamteten Mitarbeiter der Evangelischen Kirche der Union und ihrer Gliedkirchen vom 7. August 1962 werden für die Mitarbeiter der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union im Westwährungsbereich außer Kraft gesetzt. (2) Die durch Absatz (1) aufgehobenen Bestimmungen gelten weiter für a) die Mitarbeiter, welche am 1. Januar 1969 bereits einen Zusatz Versorgungsanspruch hatten. b) die nichtbeamteten Mitarbeiter, die nach bisherigem Recht einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung erworben haben, aber auf Grund der Satzung der Zusatzversorgungskasse Darmstadt oder auf Grund des Vertrages über den Anschluss der Evangelischen Kirche der Union an diese Kasse nicht zum Kreis der Versicherungspflichtigen gehören.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Februar 1970 in Kraft.
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