[img] Rostock. Foto: Matthias Knüppel [img]
[img]
Start [img] Aktuell [img] Mecklenburg [img] Pommern [img] Beide Kirchen [img] Glauben [img] Marktplatz [img] Seelsorge [img] Jugend [img]
[img]
[img]
[img]
Seite drucken Seite als eMail senden
[img]
[img]
[img] Bischof
[img] Landeskirche
[img]
[img] Adressen
[img] Amtsblatt
[img] Bildergalerien
[img] Bugenhagenjahr 2008
[img] Bugenhagen-Stiftung
[img] Diakonie
[img] Einrichtungen
[img] Familiengeschichte
[img] Fördervereine
[img] Geschichte
[img] Gesetze/Ordnungen
[img] [img]Änderungen / Aktualisierung
[img] [img]Gliederung / Inhaltsverzeichnis
[img] [img]I. Verfassungsrecht
[img] [img]II. Gottesdienst und kirchliches Leben
[img] [img]III. Besondere Arbeitszweige, Einrichtungen und Werke
[img] [img]IV. Recht der Mitarbeiter
[img] [img]V. Finanzen und Verwaltung
[img] [img]VI. Rechtsschutz, Gerichtsbarkeit
[img] [img]VII: Zwischenkirchliche Vereinbarungen; Mission und Ökumene
[img] [img]VIII. Kirche und Staat
[img] Sonstige Ordnungen
[img] Gemeinden im Netz
[img] Handbuch Kirchenälteste
[img] JAhr zur Taufe
[img] Kirchenkreise
[img] Kirchenkreis Pommern
[img] Kirchenkreissynode
[img] Kirchenleitung
[img] Kollekten
[img] Leitbildprozess
[img] 166 Offene Kirchen
[img] Oek. Kirchentag 2011
[img] Personalmeldungen
[img] Pressemeldungen
[img] Statistik
[img] Schule und Kirche
[img] Synode
[img] Tagung & Freizeit
[img] Termine 2012
[img] Texte/Dokumente
[img] Wiedereintritt
[img]

[img]
[img] Info&Service
[img] Adressen
[img] English Pages
[img] Impressum
[img] Nachrichten
[img] Neu in kirche-mv
[img] RSS Feed
[img] Übersicht



[img]
[img]
[img] [img]
[img]
Geschäftsordnung der Widerspruchsstelle für Beihilfen
Vom 18. Oktober 1994 (ABl. 1995 S. 41)
Aufgrund von § 4 Abs. 4 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Geburt, Krankheit und Tod (BhVO) vom 8. April 1992 in Verbindung mit § 7 der Vereinbarung betreffend das Verfahren bei Gewährung von Beihilfen vom 31. März 1993 erlässt das Kollegium der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union folgende Geschäftsordnung für die gemeinsame Widerspruchsstelle:
§ 1
Entscheidungen
(1) Die Widerspruchsstelle beschließt in nichtöffentlicher Sitzung, die von dem Vorsitzenden im Bedarfsfall einberufen wird. Ein Vertreter der Geschäftsstelle (§ 3) kann ohne Stimmrecht beratend hinzugezogen werden. (2) Der Beschluss der Widerspruchsstelle soll nicht später als 2 Monate nach dem Eingang des Widerspruchs erfolgen. (3) Die Widerspruchsstelle beschließt mit Mehrheit, Enthaltung ist nicht zulässig. (4) Hilft die Widerspruchsstelle dem Widerspruch ab, wird der Vorgang unter Angabe der Entscheidungsgründe an die gemeinsame Beihilfestelle der beteiligten Kirchen beim Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (im folgenden »Festsetzungsstelle«) zur weiteren Bearbeitung zurückverwiesen. (5) Hilft die Widerspruchsstelle dem Widerspruch ganz oder teilweise nicht ab, wird ein Widerspruchsbescheid erlassen.
§ 2
Widerspruchsbescheid
(1) Der Widerspruchsbescheid ist mit Entscheidungstenor, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu versehen und von dem Vorsitzenden sowie den Beisitzern mit Namensangabe zu unterzeichnen. In der Rechtsmittelbelehrung ist das gliedkirchlich zuständige Verwaltungsgericht bzw. bei nichtbeamten Mitarbeitern das zuständige staatliche Gericht anzugeben. Ferner ist die jeweilige Antragsgegnerin (Anstellungskörperschaft des Widerspruchsführers) zu bezeichnen. (2) Der Widerspruchsbescheid ist mit Postzustellungsurkunde zuzustellen. Soweit möglich, kann der Bescheid auch gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt werden. (3) Im Falle der teilweisen Abhilfe ist im Widerspruchsbescheid auch auf den Teil des Widerspruchs einzugehen, dem abgeholfen wird. Die Bearbeitung der teilweisen Abhilfe durch die Festsetzungsstelle bleibt dabei unberührt.
§ 3
Geschäftsstelle
Zur Unterstützung der Widerspruchsstelle wird bei der Kirchenkanzlei eine Geschäftsstelle eingerichtet.
§ 4
Geschäftsgang
(1) Widersprüche, die der Widerspruchsstelle unmittelbar zugehen, sind von der Geschäftsstelle mit einem Eingangsvermerk zu versehen und unbearbeitet an die Festsetzungsstelle weiterzuleiten. (2) Von der Festsetzungsstelle an die Widerspruchsstelle zugeleitete Widersprüche, denen nicht oder nur teilweise abgeholfen wurde, sind bei der Geschäftsstelle zu registrieren. (3) Die Geschäftsstelle leitet den Mitgliedern der Widerspruchsstelle Ablichtungen des Widerspruchs und ggf. des Festsetzungsbescheides unverzüglich zu. (4) Der Vorsitzende kann von der Geschäftsstelle im Einzelfall eine gutachterliche Stellungnahme anfordern. (5) Die Entscheidung einschließl. Begründung der Widerspruchsstelle wird von dem Vorsitzenden zur weiteren Veranlassung der Geschäftsstelle zugeleitet. (6) Vorgänge über Widerspruchsbescheide sind nach 15 Monaten, andere erledigte Vorgänge sofort von der Geschäftsstelle an die Festsetzungsstelle zur Verwahrung in den dortigen Beihilfeakten oder zur weiteren Bearbeitung (Abhilfe) abzugeben.
§ 5
Kosten
Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, entscheidet die Widerspruchsstelle auch über eine Kostenerstattung in Anwendung von § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253 ff.). Für das Verfahren gilt § 1 Abs. 4.
§ 6
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1994 in Kraft.
[img]