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Vereinbarung betr. das Verfahren bei Gewährung von Beihilfen
Vom 31. März 1993
Geltungsbereich:
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Fundstelle der |
Ausführungs- |
Nr. der |
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Inkraftsetzung |
und Ergänzungs- |
gliedkirchlichen |
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im ABl. EKD |
bestimmungen |
Rechtssammlung |
| Ev. Kirche der Union |
(§ 10 Abs. 2) |
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| Anhalt |
(§ 10 Abs. 2) |
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| Berlin-Brandenburg |
(§ 10 Abs. 2) |
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| schles. Oberlausitz |
(§ 10 Abs. 2) |
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| Pommern |
(§ 10 Abs. 2) |
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| KiProv. Sachsen |
(§ 10 Abs. 2) |
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1. der Evangelischen Kirche der Union, vertreten durch den Leiter der Kirchenkanzlei, 2. der Evangelischen Landeskirche Anhalts, vertreten durch den Landeskirchenrat, 3. der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz, vertreten durch das Konsistorium, 4. der Pommerschen Evangelischen Kirche, vertreten durch das Konsistorium, 5. der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, vertreten durch das Konsistorium und 6. der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, vertreten durch das Konsistorium betreffend das Verfahren bei Gewährung von Beihilfen nach der Beihilfeverordnung (BhVO) der Evangelischen Kirche der Union vom 8. April 1992 ist durch Vereinbarung vom 21. Mai 1996 mit Wirkung vom 30. April, spätestens 30. Juni 1996 aufgehoben worden mit der Maßgabe, daß die »gemäß § 7 bei der Kirchenkanzlei der EKU für die vereinbarenden Kirchen zu 1 bis 5 eingerichtete Widerspruchsstelle . . . erhalten« bleibt.
§§ 1 bis 6
(aufgehoben)
§ 7
Bei der Kirchenkanzlei der EKU wird für die vereinbarenden Kirchen zu 1 bis 5 eine gemeinsame Widerspruchsstelle nach § 4 Absatz 4 BhVO eingerichtet. Sie besteht aus drei vom Kollegium der Kirchenkanzlei aus seiner Mitte benannten Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung. Das Kollegium erlässt eine Geschäftsordnung.
§§ 8 bis 10
(aufgehoben)
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