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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(Beihilfeverordnung - BhVO)
Vom 8. April 1992 (ABl. EKD 1992 S. 335)
Den vollständigen Text dieses Gesetzes finden Sie auch in der digitalisierten Rechtssammlung der EKD, Fachinformationssystem Kirchenrecht (FIS), unter folgendem Link: www.kirchenrecht-ekd.de/showdocument/id/11115/orga_id/UEK/search/Beihilfe
Änderungen in der Reihenfolge der Änderungsgesetze:
| Lfd. Nr. |
Änderndes Gesetz |
Datum |
Fundstelle |
Geänderte |
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ABl. EKD |
Paragraphen |
| 1 |
VO z. Änd. der BhVO |
22.09.1995 |
1995 S. 547 |
Überschrift, 1 |
| 22 |
EinfGz.PfDG(Nr. 402) |
15.06.1996 |
1996 S. 487 |
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| 3 |
VO z. Änd. der BhVO |
08.09.2004 |
2004 S. 539 |
Überschrift, 1 |
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(ABl. PEK 2004 S. 60) |
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Geltungsbereich:
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Fundstelle der |
Ausführungs- |
Nr. der |
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Inkraftsetzung |
und Ergänzungs- |
gliedkirchlichen |
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im ABl. EKD |
bestimmungen |
Rechtssammlung |
| Ev. Kirche der Union |
(§ 5) |
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| Anhalt |
1993 S. 290 |
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| Berlin-Brandenburg |
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| schles. Oberlausitz |
1992 S. 472 |
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| Pommern |
1992 S. 472 |
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| KiProv. Sachsen |
1993 S. 290 |
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Aufgrund von Artikel 15 Absatz 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union wird folgendes verordnet:
§ 1
(1) Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sind die für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit in dieser Verordnung oder in anderen kirchlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) Soweit nach den Beihilfevorschriften die Gewährung eines Zuschusses zu dem Beitrag für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder die Höhe eines solchen Zuschusses Auswirkungen auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen oder den Beihilfebemessungssatz hat, bleibt ein Verzicht auf den von einem Rentenversicherungsträger oder einer anderen nichtkirchlichen Stelle aufgrund von Rechtsvorschriften zu zahlenden Zuschuss oder auf einen Teilbetrag dieses Zuschusses bei der Feststellung der zustehenden Beihilfe unberücksichtigt; die Beihilfe wird so ermittelt, als würde der Zuschuss in voller Höhe gewährt werden. (3) In den Fällen, in denen der Verzicht auf den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag bereits vor dem 1. Januar 1995 wirksam geworden ist, findet Absatz 3 keine Anwendung. (4) Bei der erstmaligen Bewilligung einer gesetzlichen Alters- oder Erwerbsminderungsrente wird geprüft, ob ein Zuschuss zu dem Beitrag für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen den in § 14 Abs. 5 Beihilfevorschriften des Bundes genannten Betrag überschreitet. Der Bemessungssatz für die Beihilfe wird gemäß dem Ergebnis der Prüfung festgesetzt. Eine spätere Überschreitung des vorgenannten Betrags führt nicht zu einer Änderung des Bemessungssatzes. (5) In den Fällen, in denen wegen einer Überschreitung bislang ein geringerer Bemessungssatz festgesetzt worden ist, erfolgt zukünftig auf Antrag eine Festsetzung entsprechend Absatz 4. Eine rückwirkende Erhöhung des Bemessungssatzes für die Zeit vor dem 1. Januar 2005 findet nicht statt.
§ 2
(1) Beihilfeberechtigt sind 1. Pfarrer und Vikare, 2. Prediger und 3. Kirchenbeamte im Sinne der dienstrechtlichen Regelungen der Evangelischen Kirche der Union sowie deren Angehörige und Dritte in dem Maße, in dem Angehörige von Bundesbeamten und Dritte selbst beihilfeberechtigt sind. Die Gliedkirchen können die Beihilfeberechtigung auch auf Träger anderer kirchlicher Dienste erstrecken. (2) Beihilfen werden nicht gewährt 1. an Beihilfeberechtigte, die bei Dritten zum beihilfefähigen Personenkreis gehören, 2. für Aufwendungen des Ehegatten, wenn dieser aufgrund seiner Tätigkeit im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst selbst beihilfeberechtigt ist.
§ 3
Die in den Beihilfevorschriften der obersten Dienstbehörde oder dem Bundesminister des Innern zugewiesenen Entscheidungen treffen für die Beihilfeberechtigten der Evangelischen Kirche der Union die Kirchenkanzlei, für die Beihilfeberechtigten bei den Gliedkirchen das jeweilige Konsistorium (der Landeskirchenrat). Öffentlicher Dienst im Sinne der Beihilfevorschriften ist auch der kirchliche Dienst.
§ 4
(1) Der Anspruch auf Beihilfe richtet sich bei Beihilfeberechtigten der Evangelischen Kirche der Union gegen diese, bei den übrigen Beihilfeberechtigten gegen die jeweilige Gliedkirche. (2) Beihilfeanträge sind bei der Kirchenkanzlei oder dem zuständigen Konsistorium (dem Landeskirchenrat) auf dem Dienstweg einzureichen. Dabei können die Zusammenstellung der Aufwendungen und die Belege in einem besonderen Umschlag, den nur die Beihilfestelle öffnen darf, eingereicht werden. (3) Durch Vereinbarung können gemeinsame Beihilfefestsetzungsstellen gebildet werden. Für die Einhaltung von Fristen ist der Eingang bei der nach Absatz 2 zuständigen Stelle maßgebend. Diese prüft die Beihilfeberechtigung und leitet die Anträge an die gemeinsame Festsetzungsstelle weiter. (4) Durch Vereinbarung können gemeinsame Widerspruchsstellen gebildet werden. <Fußnote> Der Widerspruch ist (innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides) bei der Festsetzungsstelle einzulegen. Hilft diese dem Widerspruch nicht ab, leitet sie ihn an die gemeinsame Widerspruchsstelle weiter. Deren Entscheidung tritt an die Stelle der Entscheidung der obersten Dienstbehörde (des Rates, der Kirchenleitung). <Fußnote: Vgl. Nr. 672>
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. Januar 1992 in Kraft. Sie wird für die Gliedkirchen in Kraft gesetzt, nachdem diese jeweils zugestimmt haben. (2) Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Regelungen außer Kraft.
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