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Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)
(ABl. 2000 S. 4)
Gewährleistungsentscheidung
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI stellt das Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern fest, dass für - die Pfarrerinnen und Pfarrer mit dem Tage der Berufung nach Maßgabe der §§ 2 und 24 des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 15. Juni 1996 in der jeweils geltenden Fassung, - die Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) mit dem Tage der Berufung nach Maßgabe des § 15 des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche der Union in der jeweils geltenden Fassung, - die Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen mit dem Tage der Berufung nach Maßgabe der § 7 und 8 des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Gemeindepädägogen vom 22. September 1981 i. V. m. § 7 der Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Gemeindepädagogen vom 7. November 1982 in der jeweils geltenden Fassung, - die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Lebenszeit, auf Probe und auf Zeit mit dem Tage der Ernennung nach Maßgabe der §§ 3 und 4 Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche der Union vom 6. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung, - die sonstigen Bediensteten, denen durch Einzelvertrag lebenslängliche Versorgung bei Alters- und Erwerbsunfähigkeit sowie Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zugesichert worden ist und die nur noch aus wichtigem Grunde (§ 626 BGB) kündbar sind, mit dem Tage der Verleihung der Versorgungsanwartschaft, - die vorgenannten Personen für die Dauer einer anderweitigen Beschäftigung während einer im kirchlichen Interesse liegenden Beurlaubung ohne Dienstbezüge mit Beginn der Beurlaubung, die sonstigen Bediensteten soweit die Einbeziehung dieser Beschäftigung in die Versorgung zugesichert worden ist; die anderweitige Beschäftigung wird in eine etwaige Nachversicherung nach § 8 Abs. 2 SGB VI einbezogen, - die vorgenannten Personen, die neben der dort genannten Tätigkeit eine an sich der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegende genehmigte Nebentätigkeit bei ihrem Dienstherren ausüben, auch für diese Nebentätigkeit mit deren Beginn; die sonstigen Bediensteten soweit die Einbeziehung dieser Nebentätigkeit in die Versorgung zugesichert worden ist, - Vikarinnen und Vikare mit dem Tage der Berufung nach Maßgabe des § 7 b des Pfarrer-Ausbildungsgesetzes vom 15. Februar 1983 in der jeweils geltenden Fassung, - die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Widerruf (Anwärterinnen, Anwärter) mit dem Tage der Ernennung nach Maßgabe des § 4 des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 6. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung, denen nach kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaften auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung zugesagt sind, die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ab dem 1. Januar 2000 erfüllt sind und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Diese Feststellung erstreckt sich nur auf ein Beschäftigungsverhältnis bei der Pommerschen Evangelischen Kirche.
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