[img] Rostock. Foto: Matthias Knüppel [img]
[img]
Start [img] Aktuell [img] Mecklenburg [img] Pommern [img] Beide Kirchen [img] Glauben [img] Marktplatz [img] Seelsorge [img] Jugend [img]
[img]
[img]
[img]
Seite drucken Seite als eMail senden
[img]
[img]
[img] Bischof
[img] Landeskirche
[img]
[img] Adressen
[img] Amtsblatt
[img] Bildergalerien
[img] Bugenhagenjahr 2008
[img] Bugenhagen-Stiftung
[img] Diakonie
[img] Einrichtungen
[img] Familiengeschichte
[img] Fördervereine
[img] Geschichte
[img] Gesetze/Ordnungen
[img] [img]Änderungen / Aktualisierung
[img] [img]Gliederung / Inhaltsverzeichnis
[img] [img]I. Verfassungsrecht
[img] [img]II. Gottesdienst und kirchliches Leben
[img] [img]III. Besondere Arbeitszweige, Einrichtungen und Werke
[img] [img]IV. Recht der Mitarbeiter
[img] [img]V. Finanzen und Verwaltung
[img] [img]VI. Rechtsschutz, Gerichtsbarkeit
[img] [img]VII: Zwischenkirchliche Vereinbarungen; Mission und Ökumene
[img] [img]VIII. Kirche und Staat
[img] Sonstige Ordnungen
[img] Gemeinden im Netz
[img] Handbuch Kirchenälteste
[img] JAhr zur Taufe
[img] Kirchenkreise
[img] Kirchenkreis Pommern
[img] Kirchenkreissynode
[img] Kirchenleitung
[img] Kollekten
[img] Leitbildprozess
[img] 166 Offene Kirchen
[img] Oek. Kirchentag 2011
[img] Personalmeldungen
[img] Pressemeldungen
[img] Statistik
[img] Schule und Kirche
[img] Synode
[img] Tagung & Freizeit
[img] Termine 2012
[img] Texte/Dokumente
[img] Wiedereintritt
[img]

[img]
[img] Info&Service
[img] Adressen
[img] English Pages
[img] Impressum
[img] Nachrichten
[img] Neu in kirche-mv
[img] RSS Feed
[img] Übersicht



[img]
[img]
[img] [img]
[img]
Verordnung zur Kirchenbeamtenbesoldung in der Pommerschen Evangelischen Kirche
Vom 28. Februar 1997 (ABl. 1997 S. 62 und S. 85)
In Anwendung von Artikel 132 (2) der Kirchenordnung erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
§ 1
(1) Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte kann freiwillig auf einen zahlenmäßig oder prozentual bestimmten Betrag oder einen gesetzlich bestimmten Bestandteil ihrer oder seiner Bezüge oder Teile hiervon verzichten. Für die Dauer des Verzichts vermindert sich die Besoldung entsprechend. (2) Die Verzichtserklärung bedarf der Schriftform. Sie muss die Geltungsdauer des Verzichts enthalten und den Gegenstand des Verzichts angeben. Sie darf nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft sein. (3) Die oder der Berechtigte hat glaubhaft darzulegen, daß ihr oder sein Lebensunterhalt und gegebenenfalls der Lebensunterhalt ihrer oder seiner Familie gesichert ist. (4) Die Verzichtserklärung bedarf der Annahme durch das Konsistorium. Sie wird rechtswirksam, sobald sie dem Konsistorium zugegangen ist, es sei denn, dieses nimmt die Erklärung nicht an. Das Konsistorium kann die Annahme der Erklärung aus wichtigem Grunde ablehnen oder widerrufen. (5) Die oder der Berechtigte kann die Verzichtserklärung durch schriftliche Erklärung gegenüber der nach Absatz 4 zuständigen Stelle widerrufen, jedoch nur sechs Monate im Voraus zum Ablauf eines Monats. Das Konsistorium kann aus wichtigem Grunde einen Widerruf innerhalb kürzerer Fristen, jedoch nicht unter zwei Monaten, anerkennen. Die Verzichtserklärung erlischt mit dem Tode der oder des Berechtigten. (6) Der Verzicht ist bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht zu berücksichtigen.
§ 2
Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte im Ruhestand kann auf die ihr oder ihm zustehenden Ruhestandsbezüge nach Maßgabe des § 1 verzichten.
§ 3
Es wird kein Urlaubsgeld gezahlt.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft. (2) Durchführungsbestimmungen dazu erlässt das Konsistorium.
[img]