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Verordnung zur Pfarrbesoldung in der Pommerschen Evangelischen Kirche
Vom 28. Februar 1997 (ABl. 1997 S. 62) zuletzt geändert vom 18. Dezember 2009 (ABl. 2009 S. 102)
<In den Text sind folgende Änderungen eingearbeitet: § 3 geändert und §§ 5 und 6 neu eingefügt durch Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Pfarrbesoldung in der PEK vom 28. Februar 1997 (ABl. 1997 S. 62) vom 18. Dezember 2009 (ABl. 2009 S. 102).>
In Anwendung von Artikel 132 (2) der Kirchenordnung erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
§ 1
(1) Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann freiwillig auf einen zahlenmäßig oder prozentual bestimmten Betrag oder einen gesetzlich bestimmten Bestandteil ihrer oder seiner Bezüge oder Teile hiervon verzichten. Für die Dauer des Verzichts vermindert sich die Besoldung entsprechend. (2) Die Verzichtserklärung bedarf der Schriftform. Sie muss die Geltungsdauer des Verzichts enthalten und den Gegenstand des Verzichts angeben. Sie darf nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft sein. (3) Die oder der Berechtigte hat glaubhaft darzulegen, daß ihr oder sein Lebensunterhalt und gegebenenfalls der Lebensunterhalt ihrer oder seiner Familie gesichert ist. (4) Die Verzichtserklärung bedarf der Annahme durch das Konsistorium. Sie wird rechtswirksam, sobald sie dem Konsistorium zugegangen ist, es sei denn, dieses nimmt die Erklärung nicht an. Das Konsistorium kann die Annahme der Erklärung aus wichtigem Grunde ablehnen oder widerrufen. (5) Die oder der Berechtigte kann die Verzichtserklärung durch schriftliche Erklärung gegenüber der nach Absatz 4 zuständigen Stelle widerrufen, jedoch nur sechs Monate im Voraus zum Ablauf eines Monats. Das Konsistorium kann aus wichtigem Grunde einen Widerruf innerhalb kürzerer Fristen, jedoch nicht unter zwei Monaten, anerkennen. Die Verzichtserklärung erlischt mit dem Tode der oder des Berechtigten. (6) Der Verzicht ist bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht zu berücksichtigen.
§ 2
Die Pfarrerin oder der Pfarrer im Ruhestand kann auf die ihr oder ihm zustehenden Ruhestandsbezüge nach Maßgabe des § 1 verzichten.
§ 3
(1) Abweichend von § 6 Absatz 1 der Verordnung über die Besoldung der Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrbesoldungsordnung – PfBesO) erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) ein Grundgehalt, dass einem vom Hundertsatz (Bemessungssatz) der Besoldungsgruppe A 12 der Besoldungsgruppe A auf der Grundlage des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008/2009 (BGBl. 2008 I S. 1582) nach den sich jeweils aus der Anlage ergebenden Grundgehaltssätzen entspricht. (2) Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) sich eine Pfarrstelle teilen. Die erforderliche Festlegung trifft in diesem Fall das Konsistorium.
§ 4
Es wird kein Urlaubsgeld gezahlt.
§ 5
In Anwendung von § 6 Absatz 2 lit. a) Pfarrbesoldungsordnung erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer in besonders auszuweisenden Pfarrstellen von der neunten Stufe an ein Grundgehalt, das nach Maßgabe des festgesetzten Bemessungssatzes in seiner Höhe der Besoldungsgruppe A 14 entspricht. Die besondere Ausweisung der Pfarrstellen erfolgt durch das Konsistorium.
§ 6
In Anwendung von § 7 Absatz 3 Pfarrbesoldungsordnung erhalten die Bischöfin oder der Bischof der Pommerschen Evangelischen Kirche für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstbezügen eines Pfarrers und den Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe B 3.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft. (2) Durchführungsbestimmungen dazu erlässt das Konsistorium.
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