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Verordnung über die Wahlen zu Mitarbeitervertretungen in der EKU
(Mitarbeitervertretungs-Wahlordnung - MAV-WahlO)
Vom 5. Oktober 1993 (ABl. EKD 1994 S. 41)
Geltungsbereich:
   Fundstelle der   Ausführungs-    Nr. der  
   Inkraftsetzung   und Ergänzungs-   gliedkirchlichen  
   im ABl. EKD   bestimmungen   Rechtssammlung  
Ev. Kirche der Union    (§ 3)        
Anhalt    (§ 3)        
schles. Oberlausitz    (§ 3)        
Pommern    (§ 3)        
KiProv. Sachsen    (§ 3)        
           
Der Rat der Evangelischen Kirche der Union hat gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union folgende Verordnung beschlossen:
§ 1
Die Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 23. Juli 1993 <Fußnote> gilt für die Evangelische Kirche der Union und ihre Gliedkirchen in der jeweils geltenden Fassung, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird. <Fußnote: Nr. 637>
§ 2
§ 7 Absatz 2 der in § 1 bezeichneten Wahlordnung gilt im Geltungsbereich dieser Verordnung in folgender Fassung: Der Gesamtvorschlag muss mehr Namen enthalten, als Mitglieder der Mitarbeitervertretung zu wählen sind. In Dienststellen mit mehr als 50 Wahlberechtigten soll er mindestens 3, in Dienststellen mit mehr als 300 Wahlberechtigten soll er mindestens 5 Namen mehr enthalten, als Mitglieder zu wählen sind. Der Gesamtvorschlag ist den Wahlberechtigten spätestens eine Woche vor der Wahl durch Aushang oder schriftliche Mitteilung bekannt zu geben.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt für die Evangelische Kirche der Union und ihre Gliedkirchen am 1. Dezember 1993 in Kraft, jedoch nicht vor dem jeweiligen Inkrafttreten des Mitarbeitervertretungsgesetzes vom 5. Juni 1993. (2) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Bildung von Mitarbeitervertretungen in den kirchlichen Dienststellen vom 2. Mai 1962 (ABl. EKD 1962 Seite 517) außer Kraft.
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