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Beschluss der Landessynode zur Verordnung der Kirchenleitung zum Mitarbeitervertretungsrecht
Vom 12. November 1993 (ABl. 1994 S. 54)
Die Verordnung zur Übernahme des Kirchengesetzes über das Mitarbeitervertretungsrecht in der Evangelischen Kirche der Union vom 5. Juni 1993, die durch die Kirchenleitung am 17. August 1993 beschlossen wurde, wird gemäß Artikel 132 Abs. 2 der Kirchenordnung genehmigt.
Anlagen:
- Beschluss der Kirchenleitung vom 17. August 1993 - Kirchengesetz über das Mitarbeitervertretungsrecht in der Evangelischen Kirche der Union vom 5. Juni 1993 <Fußnote> <Fußnote: Abgedruckt unter Nr. 630>
Weitere Anlagen:
- Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 1992 <Fußnote> <Fußnote: Abgedruckt unter Nr. 632>
Anlage
Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung vom 17. August 1993 beschlossen: 1. Die Kirchenleitung stimmt dem Kirchengesetz über das Mitarbeitervertretungsrecht in der EKU vom 5. Juni 1993 zu. Damit tritt nach Maßgabe des durch die EKU-Synode beschlossenen Kirchengesetzes das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD vom 6. November 1992 für unsere Landeskirche in Kraft. 2. Zu § 4 des Kirchengesetzes der EKU bestimmt die Kirchenleitung: Die Regelung des § 10 Abs. 1 des Mitarbeitervertretungsgesetzes (ACK-Klausel) wird für die Amtsdauer der 1994 zu wählenden Mitarbeitervertretungen ausgesetzt und für die darauffolgende Amtsdauer bezüglich der Vertreter der Mitarbeiter, die in der Amtsdauer Mitglieder der Mitarbeitervertretungen waren.
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