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Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Ausführungsgesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz – AG MVG.EKD)
Vom 18. April 2010 (ABl. 2010 S. 12)
Die Landessynode der Pommerschen Evangelischen Kirche hat in Anwendung von Artikel 125 Absatz 2 Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 2. Juni 1950 (ABl. 1950, S. 29), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. Oktober 2009 (ABl. 2009 S. 86), das folgende Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland über Mitarbeitervertretungen vom 6. November 1992 (ABL. 1992, S. 445), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 29. Oktober 2009 (ABl. 2009, S. 349) beschlossen:
§ 1
Gemeinsame Mitarbeitervertretung (zu § 5 Abs. 3 MVG.EKD)
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Dienststellen (§ 3 MVG.EKD) innerhalb des Zuständigkeitsbereiches eines Kirchenkreises bilden eine Mitarbeitervertretung. Sofern mindestens 16 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Dienststelle vorhanden sind, können diese eine eigene Mitarbeitervertretung bilden, wenn hierdurch die zuständige Mitarbeitervertretung auf Kirchenkreisebene zahlenmäßig nicht gefährdet wird. (2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Konsistoriums und der landeskirchlichen Dienststellen bilden eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung.
§ 2
Bildung und Zusammensetzung von Gesamtausschüssen (zu § 54 Abs. 1 MVG.EKD)
(1) Für den Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche und für den Bereich des Diakonischen Werkes – Landesverband – in der Pommerschen Evangelischen Kirche e.V. (im Folgenden: „Landesverband“) wird je ein Gesamtausschuss gebildet. (2) Die Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen bilden jeweils den Gesamtausschuss. Die Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen werden bei Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten (§ 23 Absatz 1 Satz 3 MVG.EKD).
§ 3
Sitzungen
(1) Der Gesamtausschuss wird zu seiner konstituierenden Sitzung von der bisherigen Vorsitzenden bzw. dem bisherigen Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtausschuss bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitz und die Stellvertretung. (2) Der Gesamtausschuss tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Er muss zusammentreten, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt. Für den Bereich der Pommerschen Evangelische Kirche muss er auch zusammentreten, wenn die Kirchenleitung oder das Konsistorium darum ersucht. Für den Bereich des Landesverbandes muss er zusammentreten, wenn der Vorstand, der Verwaltungsrat oder die Mitgliederversammlung darum ersucht. Die Sitzungen werden von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. (3) Für den Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche nimmt auf Verlangen des Gesamtausschusses ein Vertreter des Konsistoriums, für den Bereich des Landesverbandes ein Vertreter des Vorstandes an den Sitzungen teil. (4) Der Gesamtausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. (5) Die erforderlichen Kosten für die Tätigkeit der Gesamtausschüsse werden von der Landeskirche bzw. vom Landesverband für ihren Bereich getragen. Den Mitgliedern des Gesamtausschusses ist von den Dienststellen Arbeitsbefreiung gemäß § 19 Abs. 2 und 3 MVG.EKD zu gewähren.
§ 4
Aufgaben (zu § 55 MVG.EKD)
(1) Über die in § 55 MVG.EKD benannten Aufgaben hinaus, hat der Gesamtausschuss die Aufgabe, die durch die Dienstnehmerseite gestellten Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sowie deren Stellvertreter (Pommersche Evangelische Kirche) bzw. die Delegierten zur Wahlversammlung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (Landesverband) zu entsenden. (2) Der Gesamtausschuss kann die Mitglieder der Mitarbeitervertretungen zum Erfahrungsaustausch und zu Fortbildungsveranstaltungen einladen.
§ 5
Kirchengericht (zu § 57 MVG.EKD)
Kirchengericht nach § 57 MVG.EKD ist für den Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland und für den Bereich des Landesverbandes das Kirchengericht des Diakonischen Werkes – Landesverband – in der Pommerschen Evangelischen Kirche e. V.
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
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