Die kirchenaufsichtliche Genehmigung ist erforderlich für den Abschluss und die Änderung von Arbeitsverträgen einschließlich der Veränderungen in der Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinden und Kirchenkreise.
§ 2
Das Konsistorium kann dazu Ausführungsbestimmungen erlassen.
§ 3
Dieses Kirchengesetz tritt am 01.01.2005 in Kraft.