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Altersteilzeitordnung
(ATZO)
Vom 17. September 1998 (ABl. 2001 S. 6)
Beschluss 47/98 (ABl. EKD 1999 Seite 1), geändert durch Beschluss 53/99 vom 16. September 1999 (ABl. EKD 1999 490/2000 Seite 4), Beschluss 67/02 vom 22. August 2002 (ABl. EKD S. 363; ABl. S. 104); zuletzt geändert durch Beschluss 91/08 vom 18. September 2008 (ABl. EKD 2008 S. 388).
Arbeitsrechtsregelung zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand
§ 1
Grundsätze
Diese Arbeitsrechtsregelung hat zum Ziel, zur Entspannung der von einer hohen Arbeitslosigkeit gekennzeichneten Situation am Arbeitsmarkt beizutragen und gleichzeitig einen Beitrag zu einem möglichst sozialverträglichen Umbau kirchlicher Organisationsstrukturen zu liefern. Ein früheres Ausscheiden älterer Mitarbeiter unter weitgehender sozialer Absicherung soll nach Möglichkeit mit Beschäftigungsangeboten für jüngere Menschen verbunden werden, um diesen den Eintritt in das Berufsleben zu erleichtern und zu ermöglichen.
§ 2
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für Mitarbeiter, die in einer der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung unterliegenden Beschäftigung tätig sind und als Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ihre Arbeitszeit vermindern. Sie gilt nicht für Mitarbeiter im Geltungsbereich des § 46 KAVO 2008.
§ 3
Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit
(1) Der Arbeitgeber kann mit Mitarbeitern, die a) das 55. Lebensjahr vollendet haben, b) eine Beschäftigungszeit (z.B. § 35 Abs. 3 KAVO 2008) von fünf Jahren vollendet haben, c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Alterteilszeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein. (2) Mitarbeiter, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Mitarbeiter hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; vor dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden. (3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. (4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen.
Protokollnotiz zu Absatz 3:
Zu den dringenden betrieblichen Gründen zählt insbesondere auch die fehlende Finanzierbarkeit einer Stellenwiederbesetzung im bisherigen Beschäftigungsumfang.
§ 4
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit
(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Mitarbeiter vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 KAVO 2008 überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden. (2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Mitarbeiter anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 5 und 6 freigestellt wird (Blockmodell) oder b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell). (3) Der Mitarbeiter kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.
Protokollnotiz zu Absatz 3:
Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist Altersteilzeitarbeit grundsätzlich nur im Blockmodell möglich.
§ 5
Höhe der Bezüge
(1) Der Mitarbeiter erhält als Bezüge die sich für Teilzeitkräfte bei Anwendung der maßgeblichen Vorschriften (§ 24 Abs. 2 KAVO 2008) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden. (2) Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z. B. Jahressonderzahlung, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen.
Protokollnotiz zu § 5 Absatz 1:
Die im Blockmodell über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden gelten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als Überstunden.
§ 6
Aufstockungsleistungen
(1) Die dem Mitarbeiter nach § 5 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Kirchlichen Zusatzversorgungskasse werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie für Arbeitsbereitschaften (§ 6 Abs. 5 KAVO 2008) unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 Unterabsatz 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt. (2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Mitarbeiter 77 v. H. des Nettobetrags des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Mitarbeiter für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 4 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Kirchlichen Zusatzversorgungskasse bleibt unberücksichtigt. Dem bisherigen Arbeitsentgelt nach Unterabsatz 1 Satz 2 zuzurechnen sind Entgelte für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft - letztere jedoch ohne Entgelte für die angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit -, die ohne Reduzierung der Arbeitszeit zugestanden hätten; in diesem Fall sind in der Arbeitsphase die tatsächlich zustehenden Entgelte abweichend von Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrags einzubeziehen. Die Regelungen zu Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft in Satz 1 dieses Unterabsatzes gelten bei Mitarbeitern des Vergütungsgruppenplanes B für die Arbeitsbereitschaft entsprechend. Haben dem Mitarbeiter, der die Altersteilzeitarbeit als Blockmodell leistet, seit mindestens zwei Jahren vor Beginn des Altersteilzeitverhältnisses ununterbrochen Pauschalen für Überstunden zugestanden, werden diese der Bemessungsgrundlage nach Unterabsatz 1 Satz 2 in der Höhe zugerechnet, die ohne die Reduzierung der Arbeitszeit maßgebend wäre; in diesem Fall sind in der Arbeitsphase die tatsächlich zustehenden Pauschalen abweichend von Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen. (3) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Mitarbeitern gewöhnlich anfallen (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchst, a) des Altersteilzeitgesetzes). (4) Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach § 5 zustehenden Bezüge entrichtet der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, b) des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 5 zustehenden Bezügen einerseits, und 90 v. H. des Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2 zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Kirchlichen Zusatzversorgungskasse, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits. (5) Ist der Mitarbeiter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, erhöht sich der Zuschuss des Arbeitgebers zu einer anderen Zukunftssicherung um den Betrag, den der Arbeitgeber nach Absatz 4 bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte. (6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten auch in den Fällen, in denen eine aufgrund dieser Arbeitsrechtsregelung geschlossene Vereinbarung eine Verteilung der Arbeitsleistung (§ 4 Abs. 2) vorsieht, die sich auf einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren erstreckt. (7) Mitarbeiter, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten für je 0,3 v. H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v. H. des Tabellenentgelts (§ 15 KAVO 2008 bzw. § 5 ARR-Ü) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, die der Mitarbeiter im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zugestanden hätte, wenn er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 4 Abs. 1 Unterabs. 2) beschäftigt gewesen wäre. Die Abfindung wird zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt.
Protokollnotiz zu § 6 Abs. 2:
Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 eingehenden, nicht regelmäßig zustehenden Bezügebestandteile (z.B. Erschwerniszuschläge) mit dem für die Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetrag angesetzt werden; dabei werden Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Allgemeine Bezügeerhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen.
§ 7
Nebentätigkeit
Der Mitarbeiter darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGBIV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. Bestehende arbeitsrechtliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
§ 8
Urlaub
Für den Mitarbeiter, der im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell (§ 4 Abs. 2 Buchst, a) beschäftigt wird, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat der Mitarbeiter für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
§ 9
Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen
(1) In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen (§ 6) längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung (§ 22 Abs. 1 KAVO 2008), der Anspruch auf Aufstockungsleistungen nach § 6 Abs. 1 und 2 darüber hinaus längstens bis zum Ablauf der Fristen für die Zahlung von Krankenbezügen (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss). Für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung wird der Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des nach § 6 Abs. 1 und 2 in den letzten drei Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt; Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt. Im Falle des Bezugs von Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V), Versorgungskrankengeld (§§ 16 ff. BVG), Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII) oder Übergangsgeld (§§ 49 ff. SGB VII) oder Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen tritt der Mitarbeiter für den Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraum seine gegen die Bundesagentur für Arbeit bestehenden Ansprüche auf Altersteilzeitleistungen (§ 10 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes) an den Arbeitgeber ab. (2) Ist der Mitarbeiter, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ableistet, während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (§ 22 Abs. 1 KAVO 2008) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase. (3) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistung ruht wahrend der Zeit, in der der Mitarbeiter eine unzulässige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 7 ausübt oder über die Alterteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § SGB IV überschreiten. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistung mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.
Protokollerklärung:
»Wenn der Mitarbeiter infolge Krankheit den Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit nicht zum arbeitsvertraglich festgelegten Zeitpunkt erreicht, verhandeln die Arbeitsvertragsparteien über eine interessengerechte Vertragsanpassung.«
§ 10
Ende des Arbeitsverhältnisses
(1) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt, spätestens aber zu dem sich aus Absatz 2 ergebenden Zeitpunkt. (2) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen, durch Arbeitsrechtsregelung vorgesehenen Beendigungstatbestände (z. B. §§ 34 bis 36 KAVO 2008) a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können oder b) mit Beginn des Kalendermonats, für den der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art bezieht. (3) Endet bei einem Mitarbeiter, der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell (§ 4 Abs. 2 Buchst, a) beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den nach §§ 5 und 6 erhaltenen Bezügen für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Bei Tod des Mitarbeiters steht dieser Anspruch seinen Erben zu.
Protokollerklärung zu § 10, Abs. 2, Buchst, a:
Das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters endet nicht, solange die Inanspruchnahme einer Leistung im Sinne des Absatzes 2 Buchst, a zum Ruhen der Versorgungsrente nach § 55 Abs. 7 Satzung Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen führen würde.
§ 11
Mitwirkungspflicht
(1) Der Mitarbeiter hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. (2) Der Mitarbeiter hat dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die im Altersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenn er die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass er Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 verletzt hat.
§ 12
Auswirkungen auf die Kirchliche Altersversorgung
§ 6 der Verordnung über die Kirchliche Altersversorgung (KAVV) vom 27. November 1996 ist für Zeiten einer Altersteilzeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beschäftigungsquotient 0,9 zugrunde zu legen ist.
§ 13
Übergangsvorschrift
Vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Vereinbarungen über den Eintritt in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bleiben unberührt.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 in Kraft <Fußnote>. <Fußnote:> Die geänderte Fassung tritt am 1. September in Kraft.
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