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Ordnung für die Prüfung von kirchlichen Paramentikern an der Werkstatt für evangelische Paramentik des Stifts zum Heiligengrabe
Vom 15. November 1955 (ABl. EKD 1956 S. 103)
Auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses des Rates der Evangelischen Kirche der Union vom 8. November 1955 wird für die Prüfung von kirchlichen Paramentikern an der Werkstatt für evangelische Paramentik des Stifts zum Heiligengrabe folgende Ordnung erlassen:
§ 1
Ziel der Prüfung
(1) Der Bewerber soll durch die Prüfung nachweisen, daß er für den Beruf eines kirchlichen Paramentikers geeignet ist und über hinreichende Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt. (2) Nach Bestehen der Prüfung ist der Bewerber berechtigt, als kirchlicher Paramentiker tätig zu sein und sich als solchen zu bezeichnen.
§ 2
Prüfungsausschuss
(1) Zur Durchführung der Prüfung wird ein kirchlicher Prüfungsausschuss von der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union eingesetzt. (2) Die Prüfung findet nach Bedarf statt.
§ 3
Zusammensetzung und Tätigkeit des Prüfungsausschusses
(1) Dem Prüfungsausschuss gehören an: a) ein Vertreter der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union, b) eine Lehrkraft der Ausbildungswerkstatt, c) eine jeweils zu berufende Fachkraft einer anderen Paramentenwerkstatt, d) ein Fachlehrer für Liturgik, e) ein Mitarbeiter des Kunst-Dienstes der Evangelischen Kirche der Union. (2) Den Vorsitz führt der Vertreter der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union. (3) Sämtliche Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Ihre Unkosten werden ihnen aus Mitteln der Evangelischen Kirche der Union erstattet.
§ 4
Zulassung zur Prüfung
(1) Die Zulassung zur Prüfung kann beantragen, wer eine abgeschlossene Schulausbildung besitzt und eine dreijährige Ausbildungszeit in einer kirchlichen Paramentenwerkstatt nachweist. (2) Der Antrag zur Zulassung ist an die Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union zu richten. Ihm sind beizufügen: a) ein handgeschriebener Lebenslauf, b) das Schulabschlusszeugnis, c) der Nachweis über die vorgeschriebene Ausbildung, d) eine Bescheinigung über die erfolgte Konfirmation, e) eine versiegelt einzureichende pfarramtliche Bescheinigung über die Beteiligung des Antragstellers am gottesdienstlichen Leben der Gemeinde. Von dem Leiter der Ausbildungsstätte ist gleichzeitig ein versiegeltes Gutachten über den Prüfling bei der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union einzureichen. (3) Mehrjährige praktische Arbeit und ausreichende Erfahrung in der Paramentik können auf begründeten Antrag im Einzelfall als Ersatz für die Werkstattausbildung anerkannt werden.
§ 5
Prüfungsgebühr
(1) Die Prüfungsgebühr beträgt 20,- DM und ist vor Eintritt in die Prüfung an die Generalkirchenkasse zu entrichten. (2) Wenn der Bewerber durch gültige Zeugnisse nachweist, daß er wegen Krankheit oder anderer nicht vorherzusehender Hindernisse die Prüfung nicht beginnen kann oder eine begonnene Prüfung aufgeben muss, wird die eingezahlte Prüfungsgebühr auf Antrag zurückerstattet.
§ 6
Einteilung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einer Fertigkeitsprüfung (praktische Prüfung) und einer Kenntnisprüfung (theoretische Prüfung). (2) Die Fertigkeitsprüfung erstreckt sich auf die Fächer Weberei, Stickerei, Skizzieren von einfachen figürlichen Darstellungen und symbolischen Zeichen, Schriftproben im gewebten und bestickten Stoff. (3) Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf die Grundelemente des Gottesdienstes und seiner Gestaltung, die christlichen Bilder und Symbole, die Fächer Weberei und Stickerei, das Einfärben von Garnen und Stoffen, den fachlichen Schriftwechsel und die Kostenberechnung.
§ 7
Forderungen in der Fertigkeitsprüfung
I. Für die Fertigkeitsprüfung sind mit der schriftlichen Versicherung, daß die Fertigung selbstständig und ohne fremde Hilfe erfolgte, vorzulegen: (1) ein selbstständig gefertigtes Parament, dessen Art und Einzelheiten von dem Leiter der Ausbildungswerkstätte bestimmt werden; liegt der Arbeit ein selbstständiger Entwurf zugrunde, so ist dieser mit einzureichen. (2) Arbeitsproben: a) handgesponnene Garne in verschiedenen Stärken in Flachs und Wolle, ungezwirnt und gezwirnt; b) Gewebe vom Hoch- und Flachwebstuhl, Brettchenweberei; c) Durchbruchsarbeit, Stickerei in weißem und farbigem Gewebe, Applikation; d) Skizzen von figürlichen Darstellungen und Symbolen. Die Proben können sich auf einfache Vorlagen beschränken; e) Schriftproben in gewebtem und besticktem Stoff. Der Prüfling soll nachweisen, daß er in der Lage ist, die gewünschten symbolischen Schriftzeichen und biblischen Texte in einfacher würdiger Form auszuführen. Die bei der Fertigung des Paraments angewendete Technik kann unter den Arbeitsproben entfallen. II. In der Prüfung sind Fertigkeitsnachweise auf folgenden Gebieten zu erbringen: a) Herstellen einer Arbeitsprobe in einer der unter I (2) genannten Techniken; b) Skizzieren von Entwürfen und Schriftproben. III. Wenn bei einem Prüfling eine ausgesprochene Befähigung für das Fach Weberei oder das Fach Stickerei vorliegt, können die Prüfungsforderungen in diesem Fach überschritten und dafür in dem anderen Fach Erleichterungen gewährt werden.
§ 8
Forderungen in der Kenntnisprüfung
Der Prüfling hat sich über elementare Kenntnisse auszuweisen: 1. in der Lehre vom christlichen Gottesdienst auf folgenden Gebieten: biblische Grundlagen die Stücke des Gottesdienstes und ihre Ordnung, die Bedeutung der Paramente für den Gottesdienst, das Kirchenjahr, das Gesangbuch, die wichtigsten Epochen in der Geschichte des christlichen Kirchenbaus, die Pflege des Gotteshauses; 2. in der christlichen Bildlehre und Symbolik auf folgenden Gebieten: die hauptsächlichen Zeichen und Symbole, die Attribute der Evangelisten und Apostel, figürliche Darstellungen; 3. in der Weberei auf den Gebieten der Werkstoffkunde, der Bindungslehre, der Webstuhl- und Werkzeugkunde, der geschichtlichen Entwicklung der Weberei; 4. in der Stickerei auf den Gebieten der Faserkunde, Gewebekunde, Handstickerei der Geschichte und Stilkunde der Stickerei; 5. in verschiedenen Färbeverfahren für Garne und Stoffe; 6. in der Abwicklung des Geschäftsverkehrs und in der Kostenberechnung.
§ 9
Abschluss der Prüfung
(1) Die Prüfungsbewertung erfolgt im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung in gemeinsamer Beratung des Prüfungsausschusses. (2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfling am Ende der Prüfung vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder des Prüfungsausschusses mündlich mitzuteilen. (4) Das Endergebnis der Prüfung findet seinen Ausdruck in folgenden Noten: Sehr gut bestanden Gut bestanden Bestanden Nicht bestanden. Das Zeugnis über die bestandene Prüfung wird dem Prüfling von der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union schriftlich zugestellt. Eine besondere Befähigung im Sinne von §7 III ist auf dem Zeugnis zu vermerken. (5) Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungsausschuss das dem Prüfling schriftlich zu bestätigen unter Angabe des Zeitraumes, vor dessen Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden kann. Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach Ablauf von 6 Monaten zu gestatten. Einzelne Teile der Prüfung können bei Wiederholung erlassen werden. (6) Prüflinge, die zweimal die Prüfung nicht bestanden haben, werden zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen. (7) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
§ 10
Einspruchsrecht
(1) Dem Prüfling steht das Recht zu, gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses Einspruch zu erheben. (2) Dieser Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Prüfung schriftlich und mit eingehender Begründung an die Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union zu richten.
§ 11
Berechtigungsurkunde
(1) Auf Grund der bestandenen Prüfung erhält der Bewerber von der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union eine Urkunde, die ihn zur Mitarbeit als kirchlicher Paramentiker in einer Paramentenwerkstatt innerhalb der Evangelischen Kirche der Union berechtigt. (2) In besonderen Fällen kann die Berechtigung auch auf die selbstständige Ausübung des Berufs als kirchlicher Paramentiker ausgedehnt werden.
§ 12
Leiter-Prüfung
Zur Ausübung der Leitung einer kirchlichen Paramentenwerkstatt bedarf es einer besonderen Berechtigung, die auf Grund einer entsprechenden Prüfung verliehen wird.
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