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Prüfungsverordnung für das Amt des Leiters einer kirchlichen Paramentenwerkstatt
Vom 8. März 1960 (ABl. EKD 1960 S. 161)
Geltungsbereich:
   Fundstelle der   Ausführungs-    Nr. der  
   Inkraftsetzung   und Ergänzungs-   gliedkirchlichen  
   im ABl. EKD   bestimmungen   Rechtssammlung  
Ev. Kirche der Union    (§ 12)        
Anhalt            
Berlin-Brandenburg    (§ 12)        
schles. Oberlausitz    (§ 12)        
Pommern    (§ 12)        
KiProv. Sachsen    (§ 12)        
           
In Ergänzung der im Bereich der Evangelischen Kirche der Union geltenden Prüfungsordnungen für. kirchliche Paramentiker wird auf Grund des Artikels 15 (3) der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union mit Zustimmung der Gliedkirchen folgende Prüfungsordnung für das Amt des Leiters einer kirchlichen Paramentenwerkstatt erlassen:
§ 1
Ziel der Prüfung
(1) Der Bewerber soll durch die Prüfung nachweisen, daß er die erforderlichen Eigenschaften, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, um eine kirchliche Paramentenwerkstatt künstlerisch, handwerklich und geistlich zu leiten. (2) Nach Bestehen der Prüfung ist er berechtigt, sich um die Leitung einer kirchlichen Paramentenwerkstatt zu bewerben und dort kirchliche Paramentiker auszubilden.
§ 2
Prüfungsausschuss
(1) Zur Durchführung der Prüfung wird ein kirchlicher Prüfungsausschuss von der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union eingesetzt. (2) Die Prüfung findet nach Bedarf statt. Der jeweilige Ort der Prüfung wird von der Kirchenkanzlei bestimmt.
§ 3
Zusammensetzung und Tätigkeit des Prüfungsausschusses
Zusammensetzung und Tätigkeit des Prüfungsausschusses (1) Dem Prüfungsausschuss gehören an: a) ein Vertreter der Evangelischen Kirche der Union, b) ein Vertreter der Gliedkirche, in deren Bereich der Prüfling eine Paramentenwerkstatt leiten soll oder seinen Wohnsitz hat, c) der Leiter einer kirchlichen Paramentenwerkstatt, d) eine Fachkraft, die eine Spezialausbildung in der Weberei oder der Stickerei erfahren hat. Darüber hinaus können nach Bedarf weitere Fachkräfte in den Prüfungsausschuss berufen werden. (2) Den Vorsitz führt der Vertreter der Evangelischen Kirche der Union. (3) Sämtliche Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Ihre Unkosten werden ihnen aus Mitteln der Evangelischen Kirche der Union erstattet.
§ 4
Zulassung zur Prüfung
(1) Die Zulassung zur Prüfung für das Amt des Leiters einer kirchlichen Paramentenwerkstatt kann beantragen, wer die Prüfung für kirchliche Paramentiker bestanden hat und eine anschließende, mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in der Paramentik nachweist. (2) Der Antrag auf Zulassung ist über das Konsistorium, in dessen Bereich der Bewerber die Leitung einer kirchlichen Paramentenwerkstatt übernehmen soll oder seinen Wohnsitz hat, an die Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union zu richten. Ihm sind beizufügen: a) ein handgeschriebener Lebenslauf, b) ein Schulabschlusszeugnis, c) der Nachweis über die Ablegung der Prüfung für kirchliche Paramentiker, d) etwaige Zeugnisse über den Besuch von Fachschulen und Bescheinigung über die Teilnahme an berufsfördernden Lehrgängen, Kursen u. dgl., e) der Nachweis einer mindestens fünfjährigen praktischen Tätigkeit nach Ablegung der Prüfung für kirchliche Paramentiker (mit Zeugnissen), f) ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, g) eine Bescheinigung über die Konfirmation, h) eine versiegelt einzureichende pfarramtliche Bescheinigung über die Beteiligung des Antragstellers am gottesdienstlichen Leben der Gemeinde. (3) In besonderen Fällen kann die Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union auf Antrag a) die Ablegung einer Gesellenprüfung vor der Handwerkskammer als Ersatz für die Prüfung für kirchliche Paramentiker (vgl. Abs. 2 c) anerkennen, b) einen Teil der vor Ablegung der Prüfung für kirchliche Paramentiker ausgeübten selbstständigen Tätigkeit in der Paramentik auf die unter 2 e) vorgeschriebene mindestens fünfjährige Praxis anrechnen. (4) Bei Bewerbern, welche die Meisterprüfung im Weber- oder Stickerhandwerk abgelegt haben, entscheidet die Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union, ob und welche Teile der Prüfung erlassen werden können.
§ 5
Prüfungsgebühr
(1) Vor Eintritt in die Prüfung ist eine Prüfungsgebühr an die Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union zu entrichten, deren Höhe von der Kirchenkanzlei festgelegt wird. (2) Wenn der Bewerber nachweist, daß er wegen Krankheit oder anderer nicht vorherzusehender Hindernisse die Prüfung nicht beginnen kann oder eine begonnene Prüfung aufgeben muss, wird die eingezahlte Prüfungsgebühr zurückerstattet.
§ 6
Einteilung der Prüfung
Die Prüfung besteht aus einer Fertigkeitsprüfung (praktische Prüfung) und einer Kenntnisprüfung (theoretische Prüfung).
§ 7
Fertigkeitsprüfung
(1) Zur Fertigkeitsprüfung sind vorzulegen: a) ein für die Prüfung angefertigtes Parament, b) mehrere in den beiden letzten Jahren angefertigte Paramente verschiedener Arbeitstechniken in weißem und farbigem Gewebe (für weiße Leinenarbeiten: Hohlsaum, Durchbruch, Zusammenzieharbeit ohne Fadenauszug, Kreuzstich; für farbige Paramenten: Stickerei auf farbigem Gewebe, Wirkarbeiten am Hochwebstuhl, Brettchenweberei, Applikationen), c) Fotos weiterer Arbeiten, d) Proben selbstgesponnenen und selbstgefärbten Materials, e) einige Beispiele für die künstlerische Gestaltung von Paramenten in ihrer Einordnung in Kirchenjahr und Kirchenraum. Gefordert werden Entwürfe für - eine Altardecke, - Altar- und Kanzelantependien in ihrer Zuordnung, - ein Superfrontale. Aus den vorgelegten Paramenten und Entwürfen muss ersichtlich werden, daß der Bewerber auch die Schriftgestaltung beherrscht. Die Aufgaben zu a) und e) werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses drei Monate vor dem Prüfungstermin gestellt. (2) Der Prüfling hat sein Prüfungsstück und die Entwürfe in allen Teilen selbstständig auszuführen. Die selbstständige Anfertigung auch hinsichtlich der unter Absatz 1 b) genannten Paramente, ist eidesstattlich zu versichern. Soweit fremde Hilfe in Anspruch genommen wurde, ist anzugeben, worin diese bestand. (3) Im Rahmen der Fertigkeitsprüfung hat der Prüfling im Beisein des Prüfungsausschusses praktische Vorschläge für die Ausgestaltung eines Kirchenraumes mit Paramenten an Ort und Stelle zu erarbeiten, durch Handskizzen zu verdeutlichen und im anschließenden Gespräch zu vertreten. (4) Wenn bei einem Prüfling eine ausgesprochene Befähigung für ein besonderes Fach vorliegt, können die Prüfungsforderungen in diesem überschritten und dafür in einem anderen Fach Erleichterungen gewährt werden.
§ 8
Kenntnisprüfung
Die Kenntnisprüfung umfasst: a) Lehre vom christlichen Gottesdienst: biblische Grundlagen, die Stücke des Gottesdienstes und ihre Ordnung, die gottesdienstlichen Orte, insbesondere Altar und Kanzel in ihren verschiedenen Formen, die Bedeutung der Paramente, das Kirchenjahr und seine liturgischen Farben, die Pflege des Gotteshauses. b) Kunstgeschichte: Übersicht über die Hauptepochen der christlichen Kunst, insbesondere über die Entwicklung des Kirchenbaus. c) Ikonologie: Zeichen, Symbol und figürliche Darstellung, Kenntnis der wichtigsten Zeichen und Symbole, Entwicklung von Bild-Ideen (z.B. für eine »Reformations« -Kirche). d) Schriftkunde: Kenntnis der wichtigsten Schriftformen. e) Fachkunde: Werkstoffkunde, Bindungslehre, Webstuhl- und Werkzeugkunde; geschichtliche Entwicklung der Weberei und der Stickerei (Handstickerei), verschiedene Färbeverfahren. f) Betriebskunde: selbstständige Leitung der Werkstatt, Abwicklung des Geschäftsverkehrs. Formen und Ordnungen des Gemeinschaftslebens, Menschenführung, Ausbildung des Nachwuchses.
§ 9
Abschluss der Prüfung
(1) Die Prüfungsbewertung erfolgt im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung in gemeinsamer Beratung des Prüfungsausschusses. (2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfling am Ende der Prüfung vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder des Prüfungsausschusses mündlich mitzuteilen. (4) Das Endergebnis der Prüfung findet seinen Ausdruck in folgenden Noten: sehr gut bestanden, gut bestanden, befriedigend bestanden, bestanden, nicht bestanden. (5) Das Zeugnis über die bestandene Prüfung wird dem Prüfling von der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union, über das zuständige Konsistorium, schriftlich zugestellt. Eine besondere Befähigung im Sinne von § 7 Absatz 4 ist auf dem Zeugnis zu vermerken. (6) Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungsausschuss das dem Prüfling schriftlich zu bestätigen unter Angabe des Zeitraumes, vor dessen Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden kann. Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach Ablauf eines Jahres zu gestatten. Einzelne Teile der Prüfung können bei der Wiederholung erlassen werden. (7) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
§ 10
Einspruchsrecht
(1) Dem Prüfling steht das Recht zu, gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses Einspruch zu erheben. (2) Dieser Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Prüfung schriftlich und mit eingehender Begründung an den Rat der Evangelischen Kirche der Union zu richten, der endgültig entscheidet.
§ 11
Berechtigungsurkunde
Auf Grund der bestandenen Prüfung erhält der Bewerber von der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union eine Urkunde, die ihn zur Übernahme der Leitung einer kirchlichen Paramentenwerkstatt berechtigt.
§ 12
Inkrafttreten und Geltungsbereich
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 1960 in Kraft. Sie gilt nicht in der Evangelischen Kirche im Rheinland und in der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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