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Ausbildungskonzept, Prüfungsanforderungen und Prüfungsordnung für die kirchenmusikalische C-Ausbildung
Vom 30. August 2002 (ABl. 2002 S. 66)
Kirchenmusikalischer C-Kurs:
Ausbildungskonzept
Die Pommersche Evangelische Kirche und die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs richten kirchenmusikalische C-Kurse ein. Diese Kurse dienen der Ausbildung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern im Nebenamt.
1. Ausbildungsstruktur
Die C-Ausbildung findet im Kurssystem statt und dauert in der Regel zwei Jahre. Die insgesamt vier Kurse werden bei einer Dauer von jeweils sechs Tagen während der Semesterferien (März und September) in den Räumen des Instituts für Kirchenmusik und Musikwissenschaft der Universität Greifswald angeboten. Die Kurse erfolgen in enger Zusammenarbeit mit diesem Institut. Die Kursleitung haben die Landeskirchenmusikdirektoren. Während der Kurse werden die theoretischen Fächer sowie Chorleitung und Gemeindesingen gelehrt. Der Unterricht in den künstlerisch-praktischen Fächern erfolgt in den Heimatgemeinden der Kursteilnehmer auf Vermittlung der Kursleitung. Die Mitwirkung in einem Chor an einer hauptamtlichen Kirchenmusikerstelle ist während des Kurses verpflichtend.
2. Ziel
Ausbildungsziel ist die Kleine Kirchenmusikerprüfung (C-Prüfung) für das Organistenamt und für das Kantorenamt. Es können auch Teilbereichsprüfungen im Organistenamt bzw. im Kantorenamt abgelegt werden. Die Prüfung wird in der Regel nach der Teilnahme an vier Kursen abgelegt. Die Prüfungen finden außerhalb der Kurse statt. Die Zulassung zur Prüfung muss beantragt werden.
3. Aufnahmebedingungen
• Grundausbildung auf dem Klavier (zum Beispiel zweistg. Inventionen von J. S. Bach, Sonatinenstufe) allgemeine Musiklehre (Intervalle, Dur- und Molltonarten, Quintenzirkel, Taktarten, Notenschreibkenntnisse) Orgelunterricht a. Heimatort möglichst schon vor Kursantritt (Beginn des drei- und vierstimmigen Choralspiels anhand des Orgelbegleitbuches zum EG) Der Nachweis über die Erfüllung der Aufnahmebedingungen erfolgt durch einen Eignungstest. Das Mindestalter der Teilnehmer/der Teilnehmerinnen beträgt 14 Jahre. Sie müssen in der Regel Mitglieder in einer zur ACK gehörenden Kirche sein.
4. Lehrkräfte
Hauptberufliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, Dozentinnen und Dozenten des Instituts für Kirchenmusik und Musikwissenschaft sowie Theologinnen und Theologen mit pädagogischer Erfahrung, Lehrkräfte an Musikschulen.
5. Unterrichtsfächer
Orgelliteraturspiel, Gottesdienstliches Orgelspiel, Klavier, Singen und Sprechen, Chorleitung, Partiturspiel/Generalbassspiel, Gemeindesingen, Musiktheorie/Harmonielehre, Gehörbildung, Musikgeschichte, Orgelkunde, Theologische Information (Bibelkunde, Glaubenslehre, Kirchenkunde), Gesangbuchkunde, Gottesdienstkunde, Liturgisches Singen.
6. Stundenaufteilung für einen Kurs
(6 Tageà 8 Unterrichtsstunden)
Chorleitung 12 Partiturspiel 3 Gemeindesingen 3 Liturgisches Singen 2 Musiktheorie/Harmonielehre 6 Gehörbildung 6 Musikgeschichte 3 Orgelkunde 3 Theologische Information 4 Gesangbuchkunde 3 Gottesdienstkunde 3 Summe 48
7. Stundenaufteilung für den künstlerisch-praktischen Unterricht vor Ort
Orgel 14-tägig 1 Gemeindebegleitung 14-tägig 1 Klavier 14-tägig 1 Gesang 14-tägig 1 Chorproben 2
Kirchenmusikalische C-Prüfung:
Prüfungsanforderungen
I. Organisationsdienst
1. Orgelliteraturspiel: 1.1. Zwei Choralbearbeitungen und ein c. f.-freies Werk aus verschiedenen Stilepochen (Schwierigkeitsgrad: Orgelbüchlein von J. S. Bach) (20 min) 2. Gottesdienstliches Orgelspiel 2.1. Mit mindestens drei Tagen Vorbereitungszeit 2.1 Improvisation von drei einfachen Intonationen 2.2. Spiel von Begleitsätzen zu verschiedenartigen Liedern nach einem Orgelbegleitbuch (Choralbuch), ggf. auch nach dem Gesangbuch in folgenden Ausführungsarten: a) manualiter, b) auf einem Manual und Pedal, c) mit c. f.-Hervorhebung und Pedal, Ohne Vorbereitungszeit: 2.3. Spiel von Begleitsätzen aus einer vom Kandidaten vorgelegten Liste von fünfzehn Kirchenliedern 2.4. Spiel der liturgischen Stücke des Gottesdienstes (15 min) 3. Klavierspiel 3.1. Vortrag von mindestens zwei leichteren Klavierstücken aus verschiedenen Stilepochen 3.2. leichte Liedbegleitung oder Instrumentalbegleitung (10 min)
II. Kantorendienst
1. Singen und Sprechen 1.1. Singen von vorbereiteten Liedern (ein Kirchenlied und ein leichtes Kunstlied), Sprechen von vorbereiteten Liedstrophen, Psalmen und biblischen Texten 1.2. Vom-Blatt-Singen einer einfachen Chorstimme und eines Liedes aus dem EG (15 min) 2. Liturgisches Singen 2.1. Die Stücke des Hauptgottesdienstes mit Abendmahl 2.2. Die Stücke der Mette und Vesper 2.3. Kenntnisse anderer liturgischer Möglichkeiten (z. B. Taizegesänge) (10 min) 3. Gemeindesingen Singen mit einer Gruppe - musikalische und textliche Vermittlung eines Liedes oder eines Kanons (10 min) 4. Chorleitung 4.1. Chorische Stimmbildung (Einsingen) 4.2. Dirigieren eines dem Chor bekannten homophonen vierstimmigen Satzes 4.3. Proben und Dirigieren eines vorbereiteten, dem Chor unbekannten polyphonen dreistimmigen Satzes 4.4. Grundbegriffe der Schlagtechnik 4.5. Literaturkenntnis (insges. 30 min) 5. Partiturspiel Vorbereitetes Spielen eines leichteren Chorsatzes aus der Partitur, z. B. des als Chorleitungsaufgabe vorbereiteten Satzes (10 min)
III. Theoretische Kenntnisse
1. Musiktheorie 1.1. Satzlehre 1.1.1. schriftliche (Klausur) Von den folgenden drei gestellten Aufgaben müssen zwei gelöst werden: Kantionalsatz zu einer gegebenen Kirchenliedweise Aussetzen eines leichten Generalbasses Erfinden einer Gegenstimme zu einer gegebenen Kirchenliedweise (120 min) 1.1.2. Satzlehre mündlich - praktisch Bezifferung harmonische und melodische Analyse (Dur, Moll, Kirchentonarten) eines Liedes aus dem Choralbuch Spiel von einfachen Kadenzen und Modulationen im Ganzton- und Quintbereich (15 min) 1.2. Gehörbildung 1.2.1. mündlich: Bestimmung von Intervallen und Dur- und Mollakkorden mit Umkehrungen (10 min) 1.2.2. schriftlich: ein- und zweistimmiges Musikdiktat (45 min) 2. Musikgeschichte: Überblick über die Geschichte der Kirchenmusik und ihrer Formen auf dem Hintergrund der allgemeinen Musikentwicklung bis zur Gegenwart (15 min) 3. Orgelkunde Grundkenntnisse vom technischen Aufbau der Orgel (Laden- und Traktursysteme, Bau der Pfeifen usw.), der Register, der Registerkunde und der Orgelpflege (u. a. Stimmen und Zungenpfeifen). (15 min) 4. Theologische Information 4.1. Bibelkunde Überblick über den Inhalt der wichtigsten biblischen Bücher 4.2. Glaubenslehre Grundfragen des Glaubens und der Verkündigung bis zur Gegenwart 4.3. Kirchenkunde Kirchliches Leben, Konfession (15 min) 5. Gesangbuchkunde 5.1 Aufbau des Evangelischen Gesangbuches 5.2 Kenntnis der wichtigsten Lieder, Dichter und Komponisten 5.3 Geschichte des evangelischen Kirchenliedes 5.4 Liedauswahl (15 min) 6. Gottesdienstkunde 6.1 Die Formen des Gottesdienstes 6.2 Die Ordnung des Kirchenjahres (15 min)
Kirchenmusikalische C-Prüfung:
Prüfungsordnung
Allgemeine Bestimmungen
1. Prüfungsausschuss
1.1. Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen und der Eignungstests verantwortlich. 1.2. Dem Prüfungsausschuss gehören an: der/die Landeskirchenmusikdirektor/in der Ev. Luth. Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche oder deren Vertreter/innen. die Derzenten/innen für Kirchenmusik in beiden Landeskirchen oder deren Vertreter/innen. der/die Beauftragte des Instituts für Kirchenmusik und Musikwissenschaft der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald. bei Mitarbeit bei der C-Ausbildung: der/die Beauftragte der Theologischen Fakultät der Universität Rostock. 1.3. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 1.4. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.
2. Prüfer, Prüfungskommission
2.1 Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfungskommission. 2.2 Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus: dem Prüfer/der Prüferin (in der Regel der Fachlehrer/die Fachlehrerin) zwei weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen 2.3 Mitglieder des Prüfungsausschusses haben beratende Stimme.
3. Mündliche und praktische Prüfungen
3.1 Die mündlichen und praktischen Prüfungen werden vor der Prüfungskommission abgelegt. 3.2 Dem Prüfer/der Prüferin obliegt die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung. 3.3 Die Beisitzer/innen sind berechtigt, weitere Prüfungsfragen/-aufgaben zu stellen. 3.4 Die Prüfungskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder über die Festsetzung der Note. 3.5 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Prüfer/die Prüferin.
4. Anrechnung von Prüfungsleistungen
Prüfungsleistungen, die in einem anderen Ausbildungsgang in vergleichbaren Fächern erbracht wurden, können auf Antrag vom Prüfungsausschuss anerkannt werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Übernahme der Benotung ins Zeugnis.
5. Bewertung der Prüfungsleistungen
5.1 Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1,0 (sehr gut), 2,0 (gut), 3,0 (befriedigend), 4,0 (ausreichend), 5,0 (ungenügend). Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notenziffern um 0,3 gebildet werden (nicht 0,7; 4,3; 4,7; 5,3). 5.2 Jedes Prüfungsfach muss für ein Bestehen mit mindestens „ausreichend" (4,0) bewertet werden. 5.3 Erscheint ein Prüfling zu einem Prüfungstermin ohne Angabe von wichtigen Gründen nicht, wird die entsprechende Fachprüfung mit „ungenügend" bewertet. 5.4 Als Prüfungsnote wird aus dem Durchschnitt der Fachnoten eine Gesamtnote gebildet, wobei einzelne Fächer mehrfach gewertet werden.
6. Zeugnisfächer und ihre Bewertung:
| |
zu I. Organistendienst |
|
| 1. |
Orgelliteraturspiel |
(3-fach) |
| 2. |
Gottesdienstliches Orgelspiel |
(3-fach) |
| 3. |
Klavier |
(1-fach) |
| |
zu II. Kantorendienst |
|
| 1. |
Singen und Sprechen |
(2-fach) |
| 2. |
Liturgisches Singen |
(1-fach) |
| 3. |
Gemeindesingen |
(1-fach) |
| 4. |
Chorleitung |
(3-fach) |
| 5. |
Partiturspiel |
(1-fach) |
| |
zu III. Theoretische Kenntnisse |
|
| 1. |
Musiktheorie |
|
| 1.1.1 |
Satzlehre, schriftlich |
(1-fach) |
| 1.1.2 |
Satzlehre, mündlich-praktisch |
(1-fach) |
| 1.2.1 |
Gehörbildung, mündlich |
(1-fach) |
| 1.2.2 |
Gehörbildung, schriftlich |
(1-fach) |
| 2. |
Musikgeschichte |
(1-fach) |
| 3. |
Orgelkunde |
(1-fach) |
| 4. |
Theologische Information |
(1-fach) |
| 5. |
Gesangbuchkunde |
(1-fach) |
| 6. |
Gottesdienstkunde |
(1-fach) |
Wird die Prüfung nur im Teilbereich Organist oder Kantor abgelegt, bestehen die Prüfungsanforderungen für den C-Organisten aus den unter I und III genannten Fächern, beim C-Kantor aus den unter II und III genannten Fächern (ohne Orgelkunde).
7. Zeugnis
Über eine bestandene Prüfung wird ein Zeugnis erteilt, das die Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis wird von dem/der Landeskirchenmusikdirektor/in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche unterzeichnet.
8. Zusatzprüfungen
Der Prüfling kann sich in weiteren als unter I bis III genannten Fächern einer Prüfung unterziehen. Als Zusatzfächer gelten: weiteres Instrument, Bläserchorleitung, musikalische Arbeit mit Kindern, Popularmusik. Das Ergebnis der Prüfung wird auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen, geht jedoch nicht in die Gesamtnote ein.
9. Wiederholung der Prüfung
Jede nicht bestandene Einzelleistung kann zweimal wiederholt werden.
10. Voraussetzungen zur Prüfungszulassung
Für die Zulassung zur C-Prüfung sind folgende Nachweise schriftlich zu erbringen: praktische Erfahrung in der musikalischen Gestaltung von Gottesdiensten (Orgelspiel/Chorleitung), Singen in einem Chor an einer hauptamtlichen Kirchenmusikerstelle.
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