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Orientierung für die Arbeitszeitberechnung bei hauptberuflichen Kirchenmusikern
Vom 10. September 1993 (ABl. 1993 S. 128)
1. Vorbemerkung:
Gesamtdauer eines Dienstes besteht aus - der tatsächlichen Dauer - der musikalischen Dauer - der organisatorischen Vorbereitung Eine tägliche Orgelübzeit von 2 Stunden =10 Stunden pro Woche bei B-Kirchenmusikern, von 12 Stunden pro Woche bei A-Kirchenmusikern muss jeder hauptberuflichen kirchenmusikalischen Tätigkeit zugrunde gelegt werden, auch bei Teilzeitstellen. Darin ist die spezielle Vorbereitung der Gottesdienste nicht enthalten.
2. Orgeldienste
Als Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme sind im Einzelnen anzusetzen - einschließlich Vorbereitungs- und Übungszeit - für jeweils einen Gottesdienst mit Predigt und Abendmahl oder Predigtgottesdienst mit Abendmahl im Anschluss 3,5 Stunden Predigtgottesdienst oder selbstständiger Abendmahlsgottesdienst 2,75 Stunden Kindergottesdienst, Andachten und sonstige Veranstaltungen 1,5 Stunden Trauungsgottesdienst, selbstständiger Taufgottesdienst, Bestattungsgottesdienst 2,0 Stunden
3. Chordienste u. a.
Probe mit Chor oder Instrumentalkreis bei mindestens 90 Minuten Dauer (einschließlich öffentlichem Chordienst gemäß örtlicher Dienstanweisung) 6,0 Stunden Probe mit Chor oder Instrumentalkreis bei kürzerer Dauer (einschließlich öffentlicher Chordienst gemäß örtlicher Dienstanweisung) 3,0 Stunden
4. Eigene Kozerte jeder Art
(Orgeldienste, Konzerte/Aufführungen mit Gemeindegruppen, Oratorien etc.) 4.1. pro Konzert 15-30 Stunden Die Arbeitszeit der einzelnen Konzerte eines Jahres werden addiert und auf den Wochendurchschnitt (46 Arbeitswochen) umgerechnet. 4.2. größere Aufführungen im Sonntagsgottesdienst 7,5-15 Stunden In diesen Pauschalansätzen sind die zusätzlichen organisatorischen und musikalischen Vorbereitungen enthalten. Die tatsächlichen musikalischen Vorbereitungszeiten sind bei größeren Aufführungen aber erheblich höher als der Durchschnittsansatz 4. Auch erfordert das Konzert o. ä. ein besonderes Maß an Korrespondenz und Öffentlichkeitsarbeit. Bei Kirchenmusikerstellen mit besonderen Gegebenheiten (z.B. historische Orgel-Vorführungen) sind entsprechende Arbeitszeiten zu berücksichtigen.
5. Pflege und Instandhaltung der Instrumente
Pflege und Instandhaltung der Instrumente sind ebenfalls in der Arbeitszeit zu berücksichtigen.
6. Schlussbemerkungen:
Bei Teilzeitstellen ist auf die Verteilung der Dienste auf bestimmte Wochentage bzw. Tageszeiten zu achten, da der andere Prozentteil gegebenenfalls an anderer Arbeitsstelle hinzuverdient werden muss (Beispiel: der Organist ist Montag bis Mittwoch nicht verfügbar).
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