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Ausbildungs- und Prüfungsordnung der hauptberuflichen Kirchenmusiker
Vom 3. Juli 1987 (ABl. 1991 S. 18)
I. Ausbildung
§ 1
Ziel der Ausbildung
(1) Hauptberufliche Kirchenmusiker im Sinne dieser Ordnung sind kirchliche Mitarbeiter in der Gemeinde, die vielfältige kirchenmusikalische und - im Rahmen dieses Dienstes und in möglichst engem Zusammenhang mit ihm - katechetische und pädagogische Aufgaben zu erfüllen in der Lage sind. Die Ausbildung soll die Studierenden darauf vorbereiten, diese Aufgaben in der Gemeinde verantwortlich, selbstständig und in Gemeinschaft mit den anderen Trägern der Dienste der Kirche wahrzunehmen. Sie soll sie befähigen, musikalisch-pädagogisch und theologisch-pädagogisch das Zeugnis des Glaubens zu vertreten und zu lehren. (2) Die Tätigkeiten, auf die sich die Ausbildung ausrichten soll, betreffen vier Bereiche: a) Gottesdienst und musikalische Gemeindearbeit Musikalische und liturgische Gestaltung, Gemeindesingen (Liedbegleitung, Improvisation, Chor- und Instrumentalgruppen u. a.), Gestaltung von Gottesdiensten zu verschiedenen Anlässen und in vielfältigen Formen. Leitung von Gemeindechören und Instrumentalgruppen. b) Kirchenmusikalische Veranstaltungen Chor- und Orgelkonzerte, oratorische Formen, Mitwirken bei Veranstaltungen mit verschiedenen Medien (Wort, Bild, Spiel, szenische Gestaltung, Tanz) c) Gemeindegruppen und katechetische Gemeindearbeit Gestaltung des geistlichen Lebens mit Gruppen, besonders auch mit Gemeindechören (Textinterpretation, Gespräch, Beratung in Glaubens- und Lebensfragen). Arbeit mit Kindern vor allem in der Unterweisung, mit Jugendlichen, Erwachsenen und Familien (Gruppenarbeit, seminaristische Arbeitsformen, Rüstzeiten). d) Musikalische Lehrtätigkeit Förderung und Ausbildung kirchenmusikalischer Kräfte für vokale und instrumentale Aufgaben (Einzelunterricht bzw. Kurse) (3) Die Ausbildung hat die Aufgabe, diese Tätigkeiten bekanntzumachen, ihre biblisch-theologischen, kirchenmusikalischen und pädagogischen Voraussetzungen zu klären und in ihrem Vollzug einzuüben.
§ 2
Ausbildungsstätten
Die Ausbildung der hauptberuflichen Kirchenmusiker erfolgt an Kirchenmusikschulen, die der Anerkennung der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen bedürfen <Fußnote>. Die Ausbildung an anderen Ausbildungsstätten kann aufgrund von Richtlinien der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen ganz oder teilweise angerechnet werden. <Fußnote:> Anerkannte Musikschulen sind zurzeit Dresden, Eisenach, Görlitz, Greifswald und Halle.
§ 3
Zulassung zur Ausbildung
(1) Zum Studium der Kirchenmusik kann aufgrund einer Eignungsprüfung zugestimmt werden, a) wer einer Gliedkirche des Bundes der Evangelischen Kirchen angehört, bereit ist, in den Dienst einer Kirchengemeinde zu treten und die für den selbstständigen und eigenverantwortlichen Beruf eines Kirchenmusikers notwendigen musikalischen, intellektuellen, kommunikativen und pädagogischen Begabungen erkennen lässt, b) wer mindestens 18 Jahre alt ist bzw. im 18. Lebensjahr steht und als Voraussetzung für die musikalische Ausbildung die instrumentalen, vokalen und theoretischen Anforderungen erfüllt, c) wer eine zureichende Vorausbildung nachweisen kann. Als zureichend gelten - der Abschluss der 10. Klasse der POS und eine kirchliche (auch kirchenmusikalische) Vorausbildung, - der Abschluss der 10. Klasse der POS und eine abgeschlossene Berufsausbildung - oder das Abitur an einer staatlichen Bildungseinrichtung. (2) Die Zulassung bedarf der Zustimmung der für den Bewerber zuständigen gliedkirchlichen Dienststelle. (3) Es können auch Bewerber aus einer anderen christlichen Kirche aufgenommen und geprüft werden, wenn die für die Ausbildungsstätte verantwortliche Gliedkirche dem zustimmt. (4) Für die Eignungsprüfung und die Zulassung zum Studium hat der Bewerber folgende Unterlagen einzureichen: a) einen handgeschriebenen Lebenslauf mit einer Darstellung der Gründe für die Berufswahl, b) ein Zeugnis des zuständigen Pfarrers und eines Kirchenmusikers, in dem Äußerungen über seine Zugehörigkeit zur Gemeinde (Taufe und Konfirmation), über seine Mitarbeit in der Gemeinde und über seine Eignung zum Kirchenmusiker enthalten sein sollen. c) Nachweise über musikalische Vorbildung, d) eine beglaubigte Abschrift des letzten Schul- bzw. Berufsausbildungszeugnisses, e) ein ärztliches Gesundheitszeugnis und ein logopädisches bzw. phoneatrisches Gutachten. (5) Zur Eignungsprüfung gehören: a) Proben der musikalischen Fähigkeiten aa) Musikalische Grundkenntnisse und -fähigkeiten (Gehör, Vom-Blatt-Singen einer leichten Chorstimme, musiktheoretische Elementarkenntnisse, Improvisation), bb) Singen und Sprechen (Vortrag eines Kirchen- oder Volksliedes), cc) Klavierspiel (Vortrag einiger Stücke im Schwierigkeitsgrad leichterer Sonaten der Wiener Klassik und der zweistimmigen Inventioner von J. S. Bach), df) Orgelspiel (Vortrag einiger Stücke im Schwierigkeitsgrad des F-Dur-Präludiums von J. S. Bach oder der Choralbearbeitung »Nun bitten wir den Heiligen Geist« von Buxtehude; Choralspiel), ef) Vom-Blatt-Spiel ff) Spielen eines anderen Instrumentes nach Wahl des Bewerbers. b) Nachweis intellektueller, kommunikativer und pädagogischer Begabungen und Fähigkeiten c) Einzelgespräche mit dem Bewerber über seine bisherige Entwicklung, die Vorstellungen von seinem künftigen Beruf und über seine Bereitschaft zu allen Teilen des künftigen Dienstes einschließlich der pädagogisch-katechetischen Arbeit sowie über seine Kenntnisse der Bibel und des kirchlichen Lebens. (6) Die Eignungsprüfung wird von einer Kommission aus Dozenten der Kirchenmusikschule und Vertretern der für die Kirchenmusikschule zuständigen Gliedkirche durchgeführt. Für die Eignungsprüfung von Bewerbern aus anderen Gliedkirchen ist ein Vertreter der betreffenden Gliedkirche einzuladen. Die Kommission berät über die Eignung und stellt fest, ob der Bewerber geeignet, unter bestimmten Bedingungen geeignet oder nicht geeignet ist. Ist die Eignung nicht ausgesprochen worden, kann sich der Bewerber an der gleichen oder einer anderen Kirchenmusikschule erst für das folgende Studienjahr erneut bewerben. Die Kirchenmusikschulen teilen sich gegenseitig mit, wer die Eignungsprüfung nicht bestanden hat. (7) Ein von der für die Kirchenmusikschule zuständigen Gliedkirche zu bestimmendes Gremium spricht nach dem Maß der vorhandenen Studienplätze die Zulassung aus.
§ 4
Dauer und Verlauf der Ausbildung
(1) Die Ausbildung umfasst in der Regel (B-Ausbildung): - ein Studium von vier Jahren an einer Kirchenmusikschule - einen Vorbereitungsdienst von mindestens einem Jahr mit Weiterbildungskursen, der von den Gliedkirchen verantwortet wird. (2) Während des Studiums an der Kirchenmusikschule werden zwei Gemeindepraktika durchgeführt, von denen das eine der Einführung in die musikalischen und die musikalisch-pädagogischen Aufgaben, das andere der Einführung in die theologisch-pädagogischen Aufgaben, besonders in die katechetische Unterweisung des Kirchenmusikers dient. Die beiden Praktika können auch miteinander verbunden werden und sollen zusammen mindestens 10 Wochen umfassen. (3) Nach spätestens zwei Studienjahren wird in den wichtigsten Bereichen der Ausbildung festgestellt, ob der Studierende aufgrund der bisherigen Leistungen und des bisherigen Verhaltens das Studium fortsetzen kann. Wird ihm mitgeteilt, daß er das Studium nicht fortsetzen darf, kann er bei der für die Kirchenmusikschule zuständigen Gliedkirche Beschwerde einlegen. (4) Besonders befähigten Studierenden der Kirchenmusik oder bereits in einem selbstständigen Dienst als Kirchenmusiker Stehenden kann die Teilnahme an einem Aufbaustudium (A-Ausbildung) von in der Regel zwei Jahren an der Kirchenmusikschule Halle ermöglicht werden. Die Zulassung zu dieser Ausbildung kann auch schon während der B-Ausbildung ausgesprochen werden. Das Nähere wird in einer besonderen Ordnung geregelt.
§ 5
Lehrgebiete
(1) Zur Ausbildung gehören folgende Lehrgebiete: a) Musikalische Lehrgebiete - instrumentaler und vokaler Bereich - musiktheoretischer und musikpädagogischer Bereich b) Biblisch-theologische Lehrgebiete - biblische Botschaft - christlicher Glaube und christliches Handeln in der Gegenwart - Wirklichkeit der Kirche c) Praktisch-theologische Lehrgebiete - Grundorientierung über Praxis der Gemeinde und die Aufgaben des Kirchenmusikers - liturgisches Handeln der Gemeinde - theologisch-pädagogisches Handeln der Gemeinde (besonders Arbeit mit Kindern und Jugendlichen) - kommunikatives und seelsorgerliches Handeln in der Gemeinde Die Gliedkirchen können bestimmen, daß in der Kirchenmusikschule, für die sie zuständig sind, im praktisch-theologischen Lehrgebiet die kirchliche Arbeit mit Kindern einen besonderen Schwerpunkt bildet. (2) Das Nähere zu den Zielen, die in den einzelnen Lehrgebieten erreicht werden sollen, wird durch einen Rahmenlehrplan bestimmt. (3) Die Arbeit in den biblisch-theologischen und praktisch-theologischen Lehrgebieten soll 30% der für die Ausbildung zur Verfügung stehenden Arbeitszeit nicht unterschreiten.
§ 6
Lehrverfahren
(1) Die Ausbildung an der Kirchenmusikschule vollzieht sich entsprechend den Anforderungen der Lehrgebiete - im Einzelunterricht, im Gruppenunterricht, in Seminaren und Vorlesungen; - durch Beteiligung an der Arbeit der Chöre und Instrumentalgruppen der Kirchenmusikschule und - durch Hospitation und aktive Beteiligung an Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen von Gemeinden. (2) Gemeindepraktika (§ 4 Absatz 2) finden unter Anleitung von Mentoren statt. Die Studierenden werden auf das Praktikum vorbereitet. Während des Praktikums werden den Studierenden vom Mentor bestimmte Aufgaben zugewiesen. Das Praktikum wird mit dem Studierenden vom Mentor und von Dozenten der Kirchenmusikschule ausgewertet. Die Einweisung in ein Praktikum erfolgt in Absprache mit der Leitung der Kirchenmusikschule durch die für den Studierenden zuständige kirchliche Dienststelle.
II. Prüfung
§ 7
Ziel der Prüfung
Die Prüfung soll durch die Vorführung musikalischer und theologisch-pädagogischer Fähigkeiten und das Gespräch über Kenntnisse und Einsichten in allen Lehrbereichen erweisen, ob der Studierende das Ziel der Ausbildung erreicht hat und zum Dienst eines hauptberuflichen Kirchenmusikers geeignet ist.
§ 8
Prüfungskommission
(1) Die Prüfungskommission wird von der Leitung der für die Kirchenmusikschule zuständigen Gliedkirche berufen. Sie bestimmt auch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungskommission. (2) Ihr sollen angehören a) der Direktor und Dozenten der Kirchenmusikschule, b) die Vertreter des Konsistoriums bzw. des Landeskirchenamtes, Landeskirchenrates oder Oberkirchenrates für die kirchenmusikalische und die theologisch-pädagogische Ausbildung, c) der Landeskirchenmusikdirektor und der für die katechetische Arbeit in der Gliedkirche Verantwortliche, d) ein Vertreter des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR, e) zwei in der Gemeinde tätige Kirchenmusiker, f) ein Vertreter der Landeskirche, zu der der Studierende gehört. (3) Die Verantwortung für die Durchführung der Prüfung liegt bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und seinem Stellvertreter. (4) An den jeweiligen Einzelprüfungen müssen mindestens 3 Mitglieder der Prüfungskommission teilnehmen. (5) Zu der Beschlussfassung über das Gesamtergebnis sind alle an der jeweiligen Prüfung beteiligten Mitglieder der Prüfungskommission einzuladen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 9
Prüfungszeitpunkt und Prüfungsvoraussetzungen
(1) Die Prüfung wird am Ende des 4. Studienjahres abgeschlossen. (2) Die Fächer Orgelspiel, Liturgik, liturgisches Orgelspiel, Chorarbeit, Christliche Botschaft und Christliches Handeln können erst am Ende des 4. Studienjahres geprüft werden. (3) Die Leitung der Kirchenmusikschule stellt fest, ob der Prüfling die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehören auch Nachweise über die Teilnahme an einer Singwoche und an Gemeindesingstunden.
§ 10
Prüfungsgebiete und Prüfungsanforderungen
<Anmerkung:> Die Fächer Formenlehre, Instrumentenkunde, Arrangement und Medienkunde müssen nicht gesondert geprüft, sondern können im Zusammenhang mit anderen Fächern geprüft werden. (1) Chorarbeit a) Dirigieren eines vor der Prüfung einstudierten Chorwerkes b) Erarbeiten und Dirigieren eines Chorwerkes in mittlerem Schwierigkeitsgrad (z.B. Schütz, Geistliche Chormusik) mit dem Chor der Kirchenmusikschule a capella oder mit Instrumenten (30 Minuten) c) Eine zweite Chorprobe sollte nach Möglichkeit mit einem Gemeindechor gehalten werden (30 Minuten) d) Nachweis über Kenntnisse der Methoden der Chorschulung Die Aufgaben zu b) und c) werden zwei Wochen vor der Prüfung gestellt. (2) Singen und Sprechen (20 Minuten) (3) Partitur und Generalbassspiel (15 Minuten) a) Spiel eines Kantatensatzes (z. B. Buxtehude) b) Spiel eines Bachchoralsatzes in alten Schlüsseln c) Spiel einer polyphonen Chorpartitur in moderner Notation d) Vom-Blatt-Spiel eines Generalbassliedes und eines einfachen Rezitativs Die Aufgaben zu a) und c) werden zwei Wochen, die Aufgaben zu b) und d) werden insgesamt 30 Minuten vor der Prüfung gestellt. (4) Gehörbildung a) Musikdiktat: Melodisch-rhythmisch ein- und zweistimmig und homophon vierstimmig (60 Minuten) b) Bestimmung von Intervallen, Tonfolgen, Akkorden und Modulationen (10 Minuten) c) Vom-Blatt-Singen einer Chorstimme (5) Liturgisches Orgelspiel a) Vorbereitete Aufgaben (Die Aufgaben werden eine Woche vorher gestellt): - Einleitung und Begleitung von Kirchenliedern (c. f. - auch obligat) - Improvisieren von Choralvorspielen in verschiedenen Formen - Auswendigspielen bekannter Kirchenlieder und liturgischer Stücke b) unvorbereitete Aufgaben - Einleitung und Begleitung von Kirchenliedern (c. f. im Sopran - auch obligat) - Transponieren eines Liedes in eigenem oder Choralbuchsatz - eine thematische Modulation Die Prüfungszeit für a) und b) beträgt insgesamt 30 Minuten. c) Orgelspiel in einem öffentlichen Gottesdienst in Anwesenheit eines Beauftragten der Prüfungskommission (Vorbereitungszeit 1 Woche). (6) Orgelliteraturspiel (40 Minuten) a) Vortrag von vier Orgelwerken verschiedener Stilepochen, davon soll eines von J. S. Bach sein. Eines der Werke wird zwei Monate vor der Prüfung vom Fachlehrer benannt und vom Prüfling selbstständig erarbeitet und eingerichtet. b) Vom-Blatt-Spiel eines leichteren Orgelstückes c) Nachweis der Beherrschung von 10 Choralvorspielen, davon 5 aus dem »Orgelbüchlein« von Bach. (7) Orgelkunde (15 Minuten) a) Geschichte und Struktur der Orgel b) Dispositions- und Registerkunde c) Pflege der Orgel einschließlich des Stimmens von Rohrwerken, Beseitigung von leichteren Störungen (8) Klavier (30 Minuten) Vortrag von zwei bis drei Werken verschiedener Stilepochen und Begleitung eines Vokal- oder Instrumentalsolos (z. B. Schubert-Lieder, Schubert-Sonatinen für Violine und Klavier). (9) Melodieinstrument (15 Minuten) a) Grundlagen und -kenntnisse des Blechbläserspiels und Vortrag eines Liedes oder einer Stimme aus einem Bläsersatz b) Vertrautheit mit einem Streich-, Blas- und Zupfinstrument eigener Wahl. (10) Musikgeschichte (15 Minuten) - Hauptepochen der allgemeinen Musikgeschichte bis zur Gegenwart und ihre Beziehungen zu den Strömungen der Geistesgeschichte - Geschichte der Kirchenmusik, ihre musikalischen Formen, ihrer Instrumentierung und Aufführungspraxis - wichtige Werke der Kirchenmusik und ihre Interpretation (11) Tonsatz a) Hausarbeit (6 Wochen) Ausarbeitung einer Liedkantate oder mehrerer Sätze in verschiedener Besetzung für kantorale Praxis b) Klausur (5 Stunden) - Ausarbeitung eines vierstimmigen homophonen Liedsatzes für gemischten Chor - Ausarbeitung einer dreistimmigen polyphonen c.-f.-Bearbeitung in beliebiger Besetzung - Ausarbeitung von Modulationsformen oder Anfertigung einer Analyse eines Bachchorais (12) Musikpädagogik (15 Minuten) - Pädagogische Voraussetzungen der musikalischen Arbeit mit einzelnen, Gruppen und Chören - Didaktische Ziele und Methoden der Unterrichtsarbeit - Vorbereitung, Kontrolle und Auswertung der musikpädagogischen Arbeit. (13) Liturgik (15 Minuten) Geschichtliche Entwicklung des christlichen Gottesdienstes bis zur Gegenwart, Struktur des Gottesdienstes, situationsbezogene Gottesdienstgestaltung. (14) Hymnologie und liturgisches Singen (15 Minuten) - Geschichte des Kirchenliedes und des Gesangbuches - Kenntnis des Gesangbuches und anderer Liedsammlungen - Melodiekunde - Kenntnis der liturgischen Weisen, der wichtigsten Psalmtöne und der Regeln der Psalmodie - unbegleitetes Singen von liturgischen Weisen und Kirchenliedern (15) Biblische Botschaft (15 Minuten) - Überblick über die Bücher des Alten und Neuen Testamentes, ihrer Geschichte, der in ihnen vertretenen literarischen Formen und ihrer wichtigsten theologischen Aussagen - Auslegungsmethoden - Bedeutung des biblisch begründeten Liedgutes der Kirche und der Vertonung biblischer Texte für die Verkündigung des Evangeliums - Gesamtverständnis der Bibel (biblisches und gegenwärtiges Weltbild, Verhältnis von Altem und Neuem Testament, Bedeutung der Schrift als Kanon und die Überlieferung). (16) Christliche Botschaft und christliches Handeln (15 Minuten) a) Christliche Botschaft angesichts der gegenwärtigen Welt (Dogmatik) - Hauptaussagen des christlichen Glaubens und ihre besonderen Ausprägungen in der Geschichte - Probleme in der Begegnung christlicher Glaubensaussagen mit philosophischen Positionen, religiöse Überzeugung und existentielle Erfahrung der Gegenwart. b) Christliches Handeln in der Gegenwart (Ethik) - Aufgaben des Christen in seinem Leben vor Gott und in der Gemeinde (Hören der Verkündigung, Lesen der Schrift, Versammlung der Gemeinde, ihre Dienste, ihre Öffnung und Begrenzung) - Aufgaben des Christen in der Familie, im Beruf und in der Gesellschaft (z. B. Umgang der Geschlechter miteinander, Stellung zu Beruf, Staat, Staatengemeinschaft, Ökologie). (17) Gemeindeaufbau (einschließlich Kirchenkunde und Kirchengeschichte) - (15 Minuten) a) Gemeindeaufbau und Dienste des Kirchenmusikers in der Gemeinde - Aufgaben der Gemeinde, besondere Dienste, Zusammenwirken - Planung, Leitung, Organisation und Finanzierung der Gemeindearbeit - Zusammenwirken der Gemeinde mit anderen Gemeinden und mit der Gesamtkirche. b) Kirchenkunde und Kirchengeschichte - Organisation der eigenen Kirche und der Weltchristenheit - Unterschiede und Übereinstimmungen in der Lehre der christlichen Kirchen und ihre geschichtliche Begründung - Gestaltungen des christlichen Lebens in Gegenwart und Vergangenheit (z. B. Frömmigkeitsformen, kirchliche Kunst). (18) Theologisch-pädagogische Arbeit (30 Minuten) - Grundkenntnisse der Pädagogik und Psychologie - Aufgaben und Ziele der pädagogisch-katechetischen Arbeit in der Gemeinde, insbesondere mit Kindern und Jugendlichen - Gruppenarbeit, Kommunikation, Gesprächsführung und Arbeitsformen mit Kindern und Jugendlichen, Umgang mit Medien und Gestaltung - Planung, Durchführung und Auswertung von Veranstaltungen verschiedener Art, dazu notwendige Gestaltungsmittel - Gesprächsführung in Seelsorge und Beratung am einzelnen und in Gruppen Die Gliedkirchen können für dieses Prüfungsgebiet weitere Prüfungsfächer festlegen.
§ 11
Weitere Prüfungsaufgaben und Prüfungsablauf
(1) Aus einem der im § 10 Absatz 10 bis 14 genannten Fächer wird das Thema einer schriftlichen Hausarbeit unter Berücksichtigung der Wünsche des Prüflings gewählt. Die Arbeit soll 20 bis 30 Seiten umfassen. (2) In einer Klausurarbeit von insgesamt 4 Stunden werden Aufgaben aus zwei der in § 10 Absatz 15 bis 18 genannten Prüfungsgebiete zur Wahl gestellt (Themen oder Einzelfragen). (3) Zur Feststellung der Kenntnisse in den praktisch-theologischen Lehrgebieten gehört die Vorbereitung und Durchführung eines Projektes (z.B. Beitrag für eine Kinder- oder Konfirmandenrüste, Christenlehrestunde, Junge Gemeinde), bei dem eine Teilaufgabe aus den biblisch-theologischen Lehrgebieten sowie möglichst auch aus den musikalischen Lehrgebieten zu stellen ist und die Kenntnisse aus den Lehrgebieten Gemeindeaufbau und theologisch-pädagogische Arbeit anzuwenden sind. Dafür ist eine schriftliche Ausarbeitung von etwa 10 bis 15 Seiten vorzulegen. Im Zusammenhang mit der Projektaufgabe wird ein Kolloquium gehalten.
§ 12
Bewertung der Prüfung
(1) Für die Einzelleistungen in den Lehrgebieten und die Gesamtleistung wird folgende Benotung festgelegt: sehr gut (1) gut (2) befriedigend (3) genügend (4) ungenügend (5) Außerdem können besondere Merkmale der Einzelleistungen durch verbale Aussagen festgehalten werden. (2) Die Fächer Orgelliteraturspiel, liturgisches Orgelspiel, Chorarbeit und Liturgik sowie theologisch-pädagogische Arbeit müssen »Genügend« bewertet worden sein, damit die Prüfung als bestanden gelten kann. (3) Werden bis zu drei einzelne Prüfungsfächer, von denen nicht mehr als eines ein in Absatz 2 genanntes Fach sein darf, »ungenügend« (5) bewertet, so ist in jedem Fall die Prüfung des unter Absatz 2 genannten, und als »ungenügend« (5) bewerteten Faches zu wiederholen. Welche weiteren Prüfungen zu wiederholen sind, entscheidet die Prüfungskommission. (4) Wenn die Prüfung in mehr als drei einzelnen Prüfungsfächern oder in mehr als einem der in Absatz 2 genannten Fächer nicht bestanden wird, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden. Eine Prüfung gilt auch dann als nicht bestanden, wenn unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche unternommen worden sind. (5) Eine Nachprüfung in einzelnen Fächern kann frühestens drei Monate und spätestens ein Jahr nach Abschluss der Prüfung durchgeführt werden. Andernfalls wird die bisher abgelegte Prüfung insgesamt ungültig. Bei einer Nachprüfung kann in dem betreffenden Prüfungsfach höchstens die Note »befriedigend« (3) gegeben werden. (6) Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach sechs Monaten, spätestens nach zwei Jahren wiederholt werden. Für die Wiederholung der Prüfung kann die Prüfungskommission Befreiung von solchen Fächern gewähren, die mit mindestens »befriedigend« bewertet wurden. Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich. (7) Über eine noch nicht abgeschlossene Prüfung und die in diesem Zusammenhang festgelegten Nachprüfungen sowie über die nicht bestandene Prüfung erhält der Kandidat eine schriftliche Benachrichtigung. (8) Über die erfolgreich bestandene Gesamtprüfung erhält der Kandidat ein Zeugnis, auf dem - die Einzelnoten, - die von der Prüfungskommission festgesetzte Gesamtnote, - eine verbale Beurteilung festgehalten werden.
III. Vorbereitungsdienst
§ 13
Dauer und Inhalt des Vorbereitungsdienstes
(1) Nach Abschluss der Prüfung zum hauptberuflichen Kirchenmusiker (B-Prüfung) ist der Kirchenmusiker in einen Vorbereitungsdienst abzuordnen, der mindestens 1 Jahr dauert. (2) Der Kirchenmusiker ist im Vorbereitungsdienst verpflichtet, sich von Mentoren begleiten zu lassen und an zwei Weiterbildungskursen von jeweils 4 Wochen teilzunehmen, von denen der eine die kirchenmusikalische Arbeit reflektieren und der andere besonders die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vertiefen soll.
§ 14
Abschluss des Vorbereitungsdienstes
(1) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes wird ein Kolloquium gehalten. Dazu sind die entsprechenden Beurteilungen über die Befähigung zum Dienst als Kirchenmusiker sowie ein Arbeitsbericht einzureichen. Das Nähere, insbesondere auch über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes vor dem Kolloquium oder nach einem unbefriedigend verlaufenen Kolloquium, bestimmen die Gliedkirchen. (2) Nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes erhält der Kirchenmusiker die Anstellungsfähigkeit zuerkannt.
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