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Richtlinien für die Erstellung von Dienstanweisungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindepädagogisch-katechetischen Dienst
Vom 12. August 1997 (ABl. 1997 S. 113)
Das Konsistorium erlässt auf der Grundlage von Art. 32,1 und 33,2 der Kirchenordnung folgende Richtlinien: 1. Die gemeindepädagogisch-katechetische Arbeit hat Teil am Auftrag der ganzen Gemeinde. Sie gilt im Besonderen der Begleitung und Orientierung von Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern. 2. Schwerpunkt der Arbeit der gemeindepädagogisch-katechetischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden die kontinuierlichen Arbeitsformen der gemeindlichen Kinder- und Jugendarbeit. Sie sollen in der Regel 70% der Arbeitszeit umfassen. 3. Zur Tätigkeit der gemeindepädagogisch-katechetischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehören auch variable Arbeitsformen, die in der Regel nicht mehr als 30% der Gesamtarbeitszeit beanspruchen sollen (Ausnahme - Schulferien - vgl. 10.). 4. Kontinuierliche Arbeitsformen sind alle wöchentlich oder vierzehntägig, mindestens aber monatlich regelmäßig stattfindende Angebote der Kinder-, Jugend- und Elternarbeit. Für jede selbstständig und eigenverantwortlich durchgeführte Veranstaltungsstunde im kontinuierlichen Bereich ist eine Stunde Vorbereitung zu berechnen, d. h. jeweils zwei Stunden Arbeitszeit. 5. Für eine Vollbeschäftigung sind im kontinuierlichen Bereich wöchentlich 30-32 Arbeitsstunden vorzusehen. Vierzehntägig oder monatlich stattfindende Veranstaltungen sind auf Wochenstunden umzurechnen. 6. Zeitaufwand für Dienstwege kann auf die Dienstzeit angerechnet werden, insoweit 1/4 der wöchentlichen Arbeitszeit überschritten wird. 7. Variable Arbeitsformen sind nach den Erfordernissen der Gemeindearbeit vom Anstellungsträger in einer Dienstanweisung festzulegen. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter wirkt bei der Entscheidungsfindung beratend mit. Ihre/seine persönliche Eignung oder besondere Begabungen sind zu berücksichtigen. Die Kreiskatechetin oder der Kreiskatechet und die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde - auch Ehrenamtliche, die im gemeindepädagogisch-katechetischen Bereich tätig sind - sind vorher anzuhören. 8. Es ist von durchschnittlich 8-10 Arbeitsstunden wöchentlich im variablen Bereich auszugehen. Für jede selbstverantwortete und selbstständig durchgeführte Stunde einer Veranstaltung im variablen Bereich sind zwei Stunden Vorbereitung anzurechnen. Bei größeren mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemeinsam durchgeführten Veranstaltungen kann die Vorbereitungszeit nur für die selbstständig vorbereiteten und durchgeführten Teile beansprucht werden, im übrigen wird maximal die Dauer der Anwesenheit als Arbeitszeit angerechnet. 9. Für Rüstzeiten sind pro Durchführungstag 12 Arbeitsstunden zu berechnen. An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Durchführungstag. 10. Wenn in der Zeit der Schulferien kontinuierlich stattfindende Veranstaltungen ausfallen, sind stattdessen Veranstaltungen im variablen Bereich durchzuführen. Die Berechnung der Arbeitszeit richtet sich nach Punkt 5, 8 und 9. 11. Wenn durch Höhepunkte im Kirchenjahr oder im Gemeindeleben, durch besondere Projekte, Rüstzeiten usw. Überstunden anfallen, sind diese in Absprache mit dem Dienstvorgesetzten im zeitlichen Bereich der variablen Arbeitsformen absetzbar. 12. Urlaub ist grundsätzlich während der Schulferien zu nehmen. In besonders zu begründenden Ausnahmefällen kann ein Teil des Urlaubs mit Genehmigung des Gemeindekirchenrates in der Schulzeit gewährt werden. 13. Zu den Dienstpflichten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters gehört die Teilnahme an Konventen und Dienstbesprechungen sowie die eigene Fortbildung. 14. Wenn im Rahmen der Arbeitszeit als gemeindepädagogisch-katechetische/r Mitarbeiter/in schulischer Religionsunterricht erteilt wird, sind bis zum Inkrafttreten einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Land (Gestellungsvertrag) für eine Wochenstunde Religionsunterricht 4 % einer Vollbeschäftigung vorzusehen (1,6 Arbeitsstunden). 15. Die Dienstaufsicht liegt beim Gemeindekirchenrat, die Fachaufsicht bei der/dem zuständigen Kreiskatecheten/in. Zuständig für die Fachberatung ist das Theologisch-Pädagogische Institut der Pommerschen Evangelischen Kirche.
Anlage
.
Muster für eine - Rahmen-Dienstanweisung - für gemeindepädagogisch- katechetische Mitarbeiter in der Kirchengemeinde der PEK
Dienstanweisung für Frau/Herrn ... gemeindepädagogisch-katechet. Mitarbeiterin in der Kirchengemeinde ... Der Dienst der Katechetin/des Katecheten geschieht auf der Grundlage der Artikel 32 und 33 der Kirchenordnung im gemeindepädagogischen Bereich. Als Bestandteil des Arbeitsvertrages vom ... mit dem Gemeindekirchenrat wird für Frau/Herrn folgende Dienstanweisung vereinbart:
1. Grundlage
Grundlage dieser Dienstanweisung bilden die Richtlinien für die gemeindepädagogisch-katechetische Anstellung vom ...
2. Dienst- und Fachaufsicht
Die Dienstaufsicht liegt beim Gemeindekirchenrat. Die Fachaufsicht hat die Kreiskatechetin/der Kreiskatechet. Fachberatung erfolgt durch das Theologisch-Pädagogische Institut der PEK oder andere dafür bestimmte Personen.
3. Dienstbereich
Frau/Herr ... nimmt ihren gemeindepädagogisch-katechetischen Dienst in .... (Gemeinde/Gemeinden/Region) wahr.
Arbeitsfeld   Orte   Zeit-   Wöchentl.  
      rahmen   Arbeitszeit  
         (einschließl.  
         Vorberei-  
         tungszeit)  
3.1. Kontinuierlicher Dienstbereich           
           
           
           
           
           
3.2. Variabler Dienstbereich          (umgerechnet  
         im Jahres-  
         durchschnitt)  
   insgesamt:         
           
Darüber hinaus gehören zu ihrem Dienst: - Teilnahme an den entsprechenden Konventen, Mitarbeiterbesprechungen - eigene Fortbildung - Pflege von Kontakten zu den Religionslehrern und Kindergärtnerinnen zweimal jährlich eine Anhörung zwischen Gemeindekirchenrat und der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter.
4. Sonstiges
Für die Fragen von Finanzen, Urlaub, Freizeit, Fort- und Weiterbildung, Dienstfahrten, Arbeitsmitteln und Gremienarbeit gelten die entsprechenden landeskirchlichen Regelungen. Diese Dienstanweisung ist spätestens in zwei Jahren auf ihre Gültigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu verändern. Sie ist vom Mitarbeiter und vom Anstellungsträger zu unterzeichnen und tritt mit der kirchlichen Genehmigung in Kraft. Ort, Datum Unterschrift, Anstellungsträger Unterschrift, Mitarbeiter/in
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