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Kirchengesetz
über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Gemeindepädagogen
Vom 22. September 1981 (ABl. 1983 S. 41)
Die Synode des Bundes der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik hat auf der Grundlage des Beschlusses zur Ausbildung von Gemeindepädagogen vom 26. 9. 1976 (MBl. 78, S. 67) nach Artikel 5 Abs. 1 c) der Ordnung des Bundes der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 10. Juni 1969 (MBl. 71, S. 2) beschlossen:
§ 1
(1) Der Dienst des Gemeindepädagogen ist Verkündigungsdienst der Kirche. Er hat seinen besonderen Charakter in der vorrangigen Berücksichtigung der pädagogischen Aufgaben in der kirchlichen Verkündigung und schließt Lehrverantwortung des Gemeindepädagogen in seinem Dienstbereich ein. (2) Die Gliedkirchen können bestimmen, daß der spezielle Dienst des Gemeindepädagogen den Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und der Verwaltung von Taufe und Abendmahl umfasst.
§ 2
Der Dienst des Gemeindepädagogen umfasst insbesondere: a) Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in verschiedenen Bereichen des kirchlichen Lebens, wie Unterricht, Jugendarbeit, Rüstzeiten, Kinder- und Jugendtage; b) das Sammeln und Begleiten verschiedener Gemeindegruppen und -kreise, z. B. Gemeindeseminare und Familienrüsten; c) die Anleitung von neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitern zu eigenen Verkündigungsdiensten durch Förderung ihrer methodischen und didaktischen Fähigkeiten; d) die Beratung hauptberuflicher Mitarbeiter in gemeindepädagogischen Fragen. (2) Mit dem Dienst eines Gemeindepädagogen können nach Maßgabe des gliedkirchlichen Rechtes pfarramtliche Aufgaben verbunden werden. Dabei soll der Umfang des pfarramtlichen Dienstes dem speziellen Auftrag des Gemeindepädagogen Rechnung tragen. (3) Näheres bestimmen die Gliedkirchen in einer Dienstbeschreibung, die die Aufgaben des Gemeindepädagogen in der einzelnen Stelle festlegt.
§ 3
(1) Die Ausbildung zum Gemeindepädagogen umfasst: a) ein vierjähriges Studium an einer Ausbildungsstätte für Gemeindepädagogen; b) einen zweijährigen Vorbereitungsdienst. (2) Das Studium vollzieht sich an einer durch die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen anerkannten Ausbildungsstätte. Für den Vorbereitungsdienst sind die Gliedkirchen verantwortlich. (3) Das Nähere über die Ausbildung wird durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie durch einen Rahmenlehrplan bestimmt, die die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen beschließt.
§ 4
Nach Abschluss der Ausbildung verleiht die Gliedkirche, in deren Dienst der Gemeindepädagoge tritt, die Anstellungsfähigkeit.
§ 5
(1) Bewährte hauptberufliche Mitarbeiter im Verkündigungsdienst können zu Gemeindepädagogen qualifiziert werden. (2) Die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen erlässt Rahmenrichtlinien für die Qualifizierung, besonders für die Aufnahme der Qualifizierung, deren Gestaltung und die Prüfung der Absolventen.
§ 6
(1) Gemeindepädagogen können nach Maßgabe des gliedkirchlichen Rechtes berufen werden: a) in speziell für einen gemeindepädogogischen Dienst errichtete Stellen; b) in für einen gemeindepädagogischen Dienst geeignete Stellen; c) in Pfarrstellen, die in Gemeindepädagogenstellen umgewandelt werden. (2) Über das Stellenbesetzungsverfahren und etwaigen Stellenwechsel treffen die Gliedkirchen nähere Bestimmungen.
§ 7
(1) Die Gliedkirchen bestimmen, ob der Gemeindepädagoge ordiniert oder eingesegnet wird. (2) Wird der Gemeindepädagoge ordiniert, ist er Geistlicher im Sinne der geltenden Bestimmungen. (3) Mit der Einsegnung geht der Gemeindepädagoge eine Lehrverpflichtung ein, die sich auf die Lehrverantwortung nach § 1 (1) bezieht.
§ 8
(1) Die Anstellung des Gemeindepädagogen kann durch Berufung auf Lebenszeit oder auf arbeitsvertraglicher Grundlage erfolgen. Über die Art der Anstellung entscheidet die Gliedkirche. (2) Für den auf Lebenszeit berufenen Gemeindepädagogen gelten die Bestimmungen des Pfarrerdienstrechts, soweit dieses Kirchengesetz nichts anderes bestimmt. Seine Besoldung und Versorgung richtet sich nach den Bestimmungen für Prediger oder entsprechenden Regelungen. (3) Die Dienstbezeichnung des Gemeindepädagogen richtet sich nach gliedkirchlichem Recht.
§ 9
Aus- und Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen die Gliedkirchen. Die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen kann dazu Empfehlungen geben.
§ 10
Dieses Kirchengesetz wird durch die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen für die Gliedkirchen in Kraft gesetzt, bei denen festgestellt wird, daß sie nicht widersprechen.
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