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Verwaltungsvereinbarung
zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche über die freie Bewerbungsmöglichkeit von Pastorinnen und Pastoren innerhalb der
Vom 3. März 1999 (ABl. 1999 S. 46)
Unter Aufnahme der Absichtserklärung der Kirchenleitungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche zur freien Bewerbungsmöglichkeit innerhalb dieser drei Kirchen und der »Empfehlung der Kirchenkonferenz zum Wechsel von Pfarrern zwischen Gliedkirchen der EKD« vom 5. September 1986 wird folgende Vereinbarung getroffen: 1. Pastorinnen und Pastoren aus der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, der Pommerschen Evangelischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, die über die Anstellungsfähigkeit (Bewerbungsfähigkeit) verfügen, soll ab 1. Januar 1999 grundsätzlich pfarramtlicher Dienst in jeder der drei Kirchen ermöglicht werden. Dies gilt für alle Pfarrstellen. In den Fällen, in denen eine Bewerbung erforderlich ist, hat diese über die obebste Kirchenbehörde des Bewerbers zu erfolgen. 2. Der Dienst in der aufnehmenden Kirche kann auf der Grundlage einer Beurlaubung/Freistellung oder Übernahme auf Lebenszeit erfolgen. 3. Die Besoldung der Pastorinnen und Pastoren (inklusive aller Nebenleistungen) richtet sich nach dem Recht der aufnehmenden Kirche. Die Versorgung wird im Einzelfall geregelt. 4. Bewerbungsfähige Pastorinnen und Pastoren zur Anstellung sollen in der Regel durch die aufnehmende Kirche auf Lebenszeit übernommen werden. 5. Die Personaldezernate begleiten die Umsetzung der Vereinbarung und überprüfen diese nach spätestens drei Jahren.
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