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Regelung für das Kolloquium nach § 7 Absatz (4) des Kirchengesetzes über die Ausbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern in der Evangelischen Kirche der Union
Vom 9. Juni 2002 (ABl. 2003 S. 52)
Wer als Theologiestudierende oder Theologiestudierender der Pommerschen Evangelischen Kirche entgegen § 1 Absatz (1) der Ordnung für die Erste Theologische Prüfung in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 1. 11. 2002 anstelle der Ersten Theologischen Prüfung ein Diplomexamen an der Theologischen Fakultät einer Universität ablegen und danach in den Vorbereitungsdienst der Pommerschen Evangelischen Kirche aufgenommen werden möchte, muss dies vor Anmeldung zur Diplomprüfung an der entsprechenden Theologischen Fakultät beim Prüfungsamt der Pommerschen Evangelischen Kirche beantragen. Wurde diesem Antrag stattgegeben, gelten folgende weiteren Bestimmungen.
1. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der eine Diplomprüfung an einer evangelisch - theologischen Fakultät abgelegt hat, kann die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst beantragen. Die Entscheidung über diesen Antrag wird von dem Ergebnis eines Kolloquiums abhängig gemacht. 2. Für das Kolloquium wird durch das Theologische Prüfungsamt eine Kommission aus mindestens drei Mitgliedern gebildet. 3. Die Meldung zum Kolloquium erfolgt nach den Bestimmungen für die Erste Theologische Prüfung. Nachweise über einzelne Studienleistungen, die bereits für die Meldung zur Diplomprüfung erforderlich waren, müssen nicht noch einmal eingereicht werden. Außerdem müssen das Zeugnis der Diplomprüfung (entsprechend der Rahmenprüfungsordnung vom 13. 10. 2001) in beglaubigter Kopie oder Abschrift und die für die Diplomprüfung angefertigten schriftlichen Arbeiten in einer Abschrift oder Kopie vorgelegt werden. 4. Die Kommission für das Kolloquium entscheidet auf Grund der Unlagen, a) ob die Kandidatin oder der Kandidat zum Kolloquium zugelassen wird, b) ob Fächer gesondert zu prüfen sind, die in der mündlichen Prüfung der Diplomprüfung nicht der Rahmenordnung entsprechend berücksichtigt worden sind (z. B. Bibelkunde, Philosophie, Kirchengeschichte), c) welche schriftlichen Arbeiten gegebenenfalls zusätzlich angefertigt werden müssen. 5. Eine Predigt ist in einem Gemeindegottesdienst in Anwesenheit eines Mitgliedes der Prüfungskommission oder einer oder eines vom Prüfungsamt Beauftragten zu halten. 6. Das Kolloquium umfasst außer den von der Kommission festgesetzten Einzelfächern (vgl. 4. b) ein Sachgespräch, in dem festgestellt werden soll, ob die Kandidatin oder der Kandidat geeignet erscheint, in den Vorbereitungsdienst der Kirche aufgenommen zu werden. Dabei sollen biblische Text in Ursprache vorgelegt und mehrere theologische Hauptdisziplinen berücksichtigt werden. Das Sachgespräch soll für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten etwa 45 Minuten dauern. 7. Über den Verlauf des Kolloquiums wird ein Protokoll angefertigt, in dem auch die Empfehlung der Kommission über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst enthalten ist. 8. Erweist das Kolloquium, dass die Kandidatin oder der Kandidat den Voraussetzungen für eine Übernahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst nicht voll entspricht, so kann sie oder er sich frühestens nach einem Vierteljahr erneut zum Kolloquium melden. Die Kommission kann ihr oder ihm die Erfüllung bestimmter Aufgaben auferlegen. 9. Das bestandene Examen begründet keinen Anspruch auf Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Pommerschen Evangelischen Kirche. Diese Regelung tritt am 1. September 2003 in Kraft.
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