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Verordnung über die Fortbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern der Pommerschen Evangelischen Kirche
(PfFortbildVO)
Vom 7. Dezember 2007 (ABl. 2007 Heft 2 S. 49)
I. Grundsätze
§ 1
(1) Der Auftrag, das Evangelium von Jesus Christus mit Wort und Tat zu bezeugen, erfordert die sachgemäße und gegenwartsnahe Ausrichtung aller kirchlichen Dienste. Dazu regelt diese Verordnung die Fortbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer. (2) Für Pfarrerinnen und Pfarrer ist Fortbildung Bestandteil der Berufstätigkeit. Sie sind zur Fortbildung berechtigt und verpflichtet. Sie sollen einmal im Jahr an einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung von einwöchiger Dauer teilnehmen. (3) Pfarrerinnen und Pfarrer nehmen zusätzlich zu ihren Verpflichtungen der Fortbildung in den ersten Amtsjahren (FEA) innerhalb ihrer ersten 5 Amtsjahre verpflichtend an mindestens einem Studienkurs des Pastoralkollegs Ratzeburg teil. (4) Die Superintendentinnen und Superintendenten sind verpflichtet, die Pfarrerinnen und Pfarrer ihres Kirchenkreises zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen aufzufordern und bei der Vertretungsregelung behilflich zu sein. (5) Die Fortbildungsmaßnahmen sind vor Beginn auf dem Dienstweg zu beantragen. (6) Die Pommersche Evangelische Kirche unterhält für die Fortbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in gemeinsamer Trägerschaft mit der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche das Pastoralkolleg Ratzeburg. Das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen den Kirchen geregelt.
II. Zweck und Inhalt der Fortbildung
§ 2
(1) Die Fortbildung wird zur theologischen Vertiefung des kirchlichen Handelns anleiten, die berufliche Ausbildung und die in kirchlicher Arbeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzen und Hilfen zur Erfüllung des Dienstes geben, der den Pfarrerinnen und Pfarrern übertragen ist. (2) Zur Fortbildung gehören die geistliche Zurüstung, Formen gemeinsamen Lebens, Vermittlung von Informationen, Praxisberatung und Einübung in die Zusammenarbeit anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. (3) Die Fortbildung im Rahmen dienstlicher Verpflichtungen umfasst auch Zusatzausbildungen, die zur Ergänzung und Erweiterung der Berufsbefähigung führen.
III. Kosten der Fortbildung
§ 3
(1) Fortbildungsmaßnahmen werden nach den folgenden Regelungen bezuschusst. (2) Es werden grundsätzlich nur Fortbildungsmaßnahmen bezuschusst, die von Seiten der Pommerschen Evangelischen Kirche anerkannten Fortbildungsanbietern verantwortet und durchgeführt werden. (3) Für die Fortbildungsmaßnahmen von Pfarrerinnen und Pfarrern, die nicht im Rahmen des Pastoralkollegs Ratzeburg oder des Theologisch-Pädagogischen Instituts der Pommerschen Evangelischen Kirche wahrgenommen werden, wird ein Zuschuss von Höhe von 70% der Kosten der Maßnahme gezahlt. (4) Die Erstattung der Reisekosten wird nach der Reisekostenverordnung in der jeweils gültigen Fassung geregelt. (5) Die Kostenerstattung für Supervision wird gesondert geregelt.
§ 4
(1) Die Pfarrerinnen und Pfarrer haben die Gesamtkosten ihrer Fortbildungsveranstaltungen direkt mit dem jeweiligen Fortbildungsinstitut zu begleichen. (2) Die Abrechnung erfolgt mit dem Konsistorium unter Vorlage der Genehmigung der Fortbildungsmaßnahme durch die jeweiligen Dienstvorgesetzten, der quittierten Rechnung und des Beleges der entstandenen Fahrtkosten. Werden in einem Jahr mehr als die in § 1 Abs. 2 genannten Fortbildungsmaßnahmen in Anspruch genommen, so ist dies zu begründen.
§ 5
(1) Die Regelungen für die Fortbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern in den ersten Amtsjahren (FEA) bleiben unberührt. (2) Bei Fortbildungsmaßnahmen, die durch die jeweiligen Dienstvorgesetzten begründet angeordnet werden, sind die Kosten durch die Pommersche Evangelische Kirche zu tragen.
IV. Kontaktstudium
§ 6
(1) Pfarrerinnen und Pfarrern, die nach Ablauf des Probedienstes mindestens 10 Jahre im pfarramtlichen Dienst tätig sind, wird die Möglichkeit eines dreimonatigen Kontaktstudiums zur Vertiefung der allgemeinen theologischen Kompetenzen eröffnet. (2) Zur Durchführung des Kontaktstudiums wird ein Sonderurlaub gewährt. (3) Voraussetzung ist, dass keine dienstlichen Belange entgegenstehen und die Vertretung geregelt ist. (4) Während des Kontaktstudiums ruhen die mit der Pfarrstelle verbundenen Funktionen einschließlich der Mitgliedschaft im GKR. (5) Dienstbezüge werden weiter gezahlt. Die Kosten für das Kontaktstudium sind grundsätzlich vom Pfarrer/von der Pfarrerin zu tragen. (6) In der Zeit des Kontaktstudiums entsteht kein Anspruch auf Erholungsurlaub. (7) Das Kontaktsstudium kann an jeder deutschen Hochschule oder im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes erfolgen. (8) Das Kontaktstudium ist schriftlich beim Superintendenten über das Konsistorium zu beantragen. Der Antrag soll eine Begründung enthalten sowie eine konkrete Beschreibung der geplanten Studieninhalte und -schwerpunkte. Nach Abschluss ist ein Bericht vorzulegen.
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