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Verordnung über die Reisekostenvergütungen in der Pommerschen Evangelischen Kirche
(Reisekostenverordnung - RKVO)
Vom 7. März 2008 (ABl. 2008 Heft 1 S. 8)
(Hinweis: identische Verordnung siehe Ordnungsnummer 620) <In den Text sind folgende Änderungen eingearbeitet: § 2 Abs. 5 wurde aufgehoben und § 2 Abs. 2 und 4 wurden geändert durch 1. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Reisekostenvergütungen in der Pommerschen Evangelischen Kirche (Reisekostenverordnung – RKVO) vom 7. März 2008 vom 18. April 2008 (ABl. 2008 S. 9).>
Die Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche hat aufgrund von Artikel 132 Abs. 1 Satz 1 der Kirchenordnung folgende Verordnung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich:
Diese Verordnung regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Organvertreter und –vertreterinnen, der Pfarrerinnen und Pfarrer, der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten und der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pommerschen Evangelischen Kirche.
§ 2
Anwendbarkeit Bundesreisekostengesetz
Die Vergütung von Reisekosten erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe der Regelungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in seiner jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 3
Abweichende Regelungen
(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 und 2 BRKG in der Fassung vom 16. Mai 2005 (BGBl. I, S. 1418) beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges die Wegstreckenentschädigung stets 30 Cent je gefahrenen Kilometer. (2) Die Wegstreckenentschädigung für die Nutzung eines Fahrrades wird bei Bedarf abweichend von § 5 Abs. 3 BRKG in der Fassung vom 16. Mai 2005 (BGBl. I, S. 1418) durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift des Konsistoriums geregelt (vgl. Abs. 5). (3) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung vom 26. Mai 2005 (BGBl. I, S. 1418) werden Bahnfahrten nur in Höhe der 2. Klasse erstattet. (4) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG in der Fassung vom 16. Mai 2005 (BGBl. I, S. 1418) ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 lit. c des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. An Stelle dessen wird bei dienstlicher Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mehr als 10 Stunden ein Pauschbetrag von 6 Euro gewährt. (5) Abweichend von § 16 BRKG in der Fassung vom 26. Mai 2005 (BGBl. I, S. 1418) wird das Konsistorium ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung zu erlassen.
§ 4
Ergänzende Regelungen
Ergänzend zu § 5 BRKG in der Fassung vom 16. Mai 2005 (BGBl. I, S. 1418) wird Folgendes geregelt: a) Die Erstattung der Kosten für eine BahnCard erfolgt in Höhe der nachweislich durch die BahnCard entstandenen Einsparungen, höchstens jedoch bis zum Gesamtpreis der BahnCard. Die Erstattung erfolgt, soweit der Nachweis über die Einsparung durch die BahnCard erbracht wird Zum Nachweis ist eine Kopie der BahnCard mit Kopie der abrechenbaren Fahrkarten vorzulegen. Erstattungsfähig sind die Kosten für eine BahnCard 2. Klasse. b) Regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel sind nach Möglichkeit vorrangig vor Kraftfahrzeugen oder anderen motorbetriebenen Fahrzeugen zu nutzen, soweit das nach den Umständen zumutbar ist.
§ 5
Inkrafttreten
(1) Die vorstehende Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten alle bisherigen Regelungen zur Vergütung von Reisekosten außer Kraft, insbesondere: a) die Verwaltungsregelung (Verfügung) des Konsistoriums vom 6.12.1963 - E 21 010 – 34/63 zur Gewährung von Wegegeldern und Fuhrkosten (ABl. 1964, S. 1), b) das Schreiben des Konsistoriums zur Umstellung der Tagegelder und Wegstreckenentschädigung ab dem 1.1.2002 auf Euro vom 10.1.2002, c) die Rundverfügungen vom 22.12.1992 – B 21010 – 4/92 und vom 21.2.1994 – B 21010 – 2/94.
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