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Satzung des Evangelischen Rundfunkreferates der norddeutschen Kirchen e. V.
Vom 25. Oktober 2001 (ABl. 2002 S. 48)
§ 1
Name des Vereins
Der Verein führt den Namen »Evangelisches Rundfunkreferat der norddeutschen Kirchen e. V«. Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
Das »Evangelische Rundfunkreferat der norddeutschen Kirchen e. V« (im Folgenden »Evangelisches Rundfunkreferat« genannt) fasst die auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk - insbesondere den NDR - bezogene Hörfunk- und Fernseharbeit seiner Mitglieder zusammen. Es hat den Auftrag, die gemeinsamen Anliegen der Mitglieder gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu vertreten. Es erfüllt diese Aufgabe insbesondere a) durch die Unterhaltung von Dienststellen in Hamburg, Hannover, Kiel und Schwerin, die die Arbeit der im Bereich der Mitglieder sendenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten begleiten, b) durch die Förderung von Produktionen für Hörfunk und Fernsehen, c) durch die Wahrnehmung kirchlicher Interessen bei Hörfunk, Fernsehen und Neuen Medien.
§ 3
Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vertreter der Mitglieder in den Organen des Verein erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Leistungen, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Aufgabe des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Beitragsleistung zurück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Evangelischen Rundfunkreferates sind: a) die evangelischen Landeskirchen im Bereich der Bundesländer Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, b) die Vereinigung Evangelischer Freikirchen (VEF) für ihre Mitglieder in den Bundesländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, die Selbstständige Evangelisch-Lutherische Kirche. (2) Andere kirchliche Körperschaften oder Einrichtungen können durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden unter der Voraussetzung, dass es sich bei ihnen um gemeinnützige Organisationen im Sinne der Abgabenordnung (AO) handelt. (3) Der Austritt aus dem Verein ist nur mit halbjährlicher Kündigung jeweils zum Ende des Rechnungsjahres möglich. Austretende Mitglieder haben anteilig Anspruch auf das von ihnen mit eingebrachte Vermögen, insbesondere Liegenschaften. § 3 Abs. 2 (2) gilt entsprechend.
§ 5
Beitrag
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, regelmäßig Beitragszahlungen zu leisten. Über die Höhe der Beiträge der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. (2) Die von den evangelischen Landeskirchen jährlich zu zahlenden Beiträge bemessen sich nach dem Schlüssel, der für ihre Umlagen zum Haushalt der Evangelischen Kirche in Deutschland maßgeblich ist.
§ 6
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Verwaltungsrat 3. Der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung in folgender Weise vertreten: Die Landeskirchen nach § 4 Abs. (1) a durch je eine Rundfunkbevollmächtigte/einen Rundfunkbevollmächtigten sowie durch je eine weitere Bevollmächtigte/einen weiteren Bevollmächtigten der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers; die Vereinigung Evangelischer Freikirchen (VEF) nach § 4 Abs. (1) b durch eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten, die Selbstständige Evangelisch-Lutherische Kirche durch eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten sowie Mitglieder nach § 4 Abs. (2) durch je eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten. (2) Die von der evangelischen Kirche und der ihr verbundenen Dienste und Werke entsandten Mitglieder des Rundfunkrates des NDR nehmen an den Sitzungen der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Abstimmung mit dem Verwaltungsrat jährlich mindestens zweimal zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu laden. Auf Antrag des Verwaltungsrates, einer Mitgliedskirche oder eines Viertels der Stimmen der Mitgliederversammlung hat der Vorstand die Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens vier Wochen, die in besonderen Fällen bis auf eine Woche verkürzt werden kann, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich zu laden. Die mit der Ladung bekannt zu gebende Tagesordnung soll nur den von der Antragstellerin/von dem Antragsteller bezeichneten Gegenstand enthalten. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzendem und von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterschreiben ist. (4) In der Mitgliederversammlung hat jede/jeder Bevollmächtigte eine Stimme. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Bevollmächtigten nach § 8 Abs. (1) anwesend ist. Sie fasst Beschlüsse mindestens mit der einfachen Mehrheit, sofern in § 9 nicht anderes bestimmt ist. (5) Die Vertretungsbefugnis einer/eines Bevollmächtigten ist bei der erstmaligen Teilnahme an einer Mitgliederversammlung durch eine schriftliche Vollmacht des Mitglieds nachzuweisen. Sie gilt bis auf Widerruf.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, sich über die Arbeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu informieren und die sich daraus für die kirchliche Arbeit ergebenden Fragen zu beraten. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere: a) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung, b) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen des Vereins mit zwei Dritteln der Stimmen nach § 8 Abs. (1), c) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins mit zwei Dritteln der Stimmen nach § 8 Abs. (1), d) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates aus seiner Mitte, e) die Wahl und Bestellung der/des Fernseh- und Hörfunkbeauftragten des Evangelischen Bundfunkreferates sowie der theologischen Referentinnen und Referenten mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, f) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes und des Stellenplanes und die Festlegung der Beiträge. Sofern der Beitrag für eine Mitgliedskirche - insbesondere durch Ausweitung der Arbeit oder größere Investitionen - über die durchschnittliche Steigerungsrate ihres landeskirchlichen Haushalts hinaus erhöht wird, kann diese Mitgliedskirche Einspruch erheben. In diesem Fall ist der gesamte Beschluss neu zu beraten, g) die Genehmigung des Jahresabschlusses. (2) Beschlüsse in den Fällen des Abs. (1) Buchstaben b) und e) können nicht gegen die Stimmen der Nordelbischen Kirche oder die der Landeskirche Hannovers gefasst werden.
§ 10
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte wählt. Ihm müssen je eine Vertreterin/ein Vertreter aus den Mitgliedskirchen der Konförderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen, eine Vertreterin/ein Vertreter der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und eine Vertreterin/ein Vertreter aus einer der Mitgliedskirchen im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern angehören. (2) Der Verwaltungsrat wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bestimmt eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, die/der auch den Vorsitz in der Mitgliederversammlung inne hat. Der Vorsitz soll zwischen einer Vertreterin/einem Vertreter einer Mitgliedskirche der Konförderation der Evangelischen Kirchen in Niedersachsen und der Gruppe Nordelbischen Kirche/ Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs/Pommersche Evangelische Kirche alternieren. Bis zur Neuwahl bleibt der Verwaltungsrat im Amt. Die/der stellvertretende Vorsitzende soll nicht aus demselben Bereich kommen wie die/der Vorsitzende. (3) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, in der Regel jedoch einmal im Vierteljahr, zusammen. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter eine/einer der Vorsitzenden, anwesend ist. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 11
Aufgaben des Verwaltungsrates
Zu den Aufgaben des Verwaltungsrates gehören: a) Bestimmung der rundfunkpublizistischen Grundhaltung und medienpolitische Zielsetzung der Vereinstätigkeit, b) Bestellung und Abberufung des Vorstandes, c) Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes und seine Beratung, d) Beschlüsse gemäß § 12 Abs. (4), e) Erlass und Änderung der Geschäftsordnung des Vorstandes, f) Erlass und Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates, g) Festlegung des Wirtschaftsplanes und des Stellenplanes, den der Vorstand jeweils rechtzeitig vor Jahresende für das kommende Geschäftsjahr dem Verwaltungsrat vorzulegen hat.
§ 12
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Evangelischen Hörfunk- und Fernsehbeauftragten beim NDR und, falls der Verwaltungsrat solche bestellt, bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. (2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Ist nur die/der Evangelische Rundfunkbeauftragte bestellt, ist sie/er alleinvertretungsberechtigt. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten je zwei von ihnen den Verein gemeinsam; es ist zulässig, allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Alleinvertretungsbefugnis zu erteilen. Das Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) gilt nur für solche Geschäfte, die ein Vorstandsmitglied in Vertretung des Vereins mit sich im eigenen Namen vornimmt. Im Übrigen ist der Vorstand von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (3) Der Vorstand ist an den Sitzungen der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnahmeberechtigt. Er nimmt in der Regel an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil; der Verwaltungsrat kann beschließen, ohne Anwesenheit des Vorstandes zu tagen. (4) Der Vorstand bedarf für folgende Maßnahmen und Geschäfte der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates, soweit sie nicht im genehmigten Wirtschaftsplan und Stellenplan enthalten sind: a) Abschluss und Änderung von Verträgen zwischen dem Verein und Vereinsmitgliedern, b) Übernahme von Unternehmen oder Beteiligung an solchen oder deren Veräußerung, c) Erwerb, Veräußerung, Belastung und Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten, d) Abschluss von Miet-, Pacht- oder sonstigen Dauerschuldverhältnissen mit einem Objekt von über 25 000,00 € pro Jahr im Einzelfall oder einer Vertragsdauer oder Kündigungsfrist von mehr als drei Jahren, e) Erwerb und Verkauf von Gegenständen mit einem höheren Anschaffungspreis als 25 000,00 € im Einzelfall, f) Entlassung von angestellten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, g) Aufnahme von Darlehen und Bankkrediten über 25 000,00 €, h) Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Haftungen für Dritte, i) Verpfändung und Belastung von beweglichen Sachen und Forderung, j) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 25 000,00 €, k) alle sonstigen Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, l) entsprechende Maßnahmen in Beteiligungsgesellschaften.
§ 13
Mitarbeiter
(1) Im Evangelischen Rundfunkreferat können in der Regel als theologische Referentin/Referenten nur Pastorinnen/Pastoren arbeiten, die im Pfarrdienst oder in einem vergleichbaren Dienstverhältnis zu einer Mitgliedskirche stehen. Pastorinnen/Pastoren werden von der Mitgliedskirche zur Mitarbeit im Evangelischen Rundfunkreferat beurlaubt oder auf andere Weise freigestellt. Die Bestellung setzt das Einverständnis der betreffenden Kirche voraus. Ausnahmen können vom Verwaltungsrat nach Absprache mit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2) Die theologischen Referentinnen/Referenten nehmen an den Sitzungen der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil, soweit nichts anderes beschlossen wird. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Teilnahme des Vorstandes erfolgt aufgrund von § 12 Abs. 3.
§ 14
Beziehungen der Mitgliedskirchen zu anderen Anbietern
(1) Die Mitglieder des Evangelischen Rundfunkreferates haben unbeschadet des §2 das Recht, ihre Mitwirkung im privatrechtlich veranstalteten Rundfunk in eigener Verantwortung zu gestalten. (2) Die Mitglieder sollen das Evangelische Rundfunkreferat über die Planungen und die kirchliche Mitwirkung informieren. Das gilt auch für kirchliche Vorhaben im Satelliten- und Digitalrundfunk sowie im Webradio und Fernsehen unter besonderer Beachtung des in diesen Medien erfolgten Engagements des Evangelischen Rundfunkreferates. Die Mitgliederversammlung kann für die medienpolitische und die praktische Rundfunkarbeit Empfehlungen geben. (3) Zwischen einzelnen Mitgliedern bzw. ihren Einrichtungen und dem Evangelischen Rundfunkreferat können Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen werden, insbesondere um eine enge Zusammenarbeit bei der Produktion kirchlicher Beiträge für Hörfunk, Fernsehen und neue Medien zu fördern.
§ 15
(1) Die Satzung bedarf zu ihrer Änderung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Evangelischen Rundfunkreferates. Ein Änderungsbeschluss kann nicht gegen die Stimmen der Nordelbischen Kirche oder die der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers gefasst werden (§ 9 Abs. 2). (2) Die Satzung tritt am 25. Oktober 2001 mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
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