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Satzung des Evangelischen Presseverbandes für Mecklenburg-Vorpommern e. V.
Vom 1. April 1998 (ABl. 1998 S. 58)
§ 1
Name und Sitz des Verbandes
Der Verband trägt den Namen »Evangelischer Presseverband für Mecklenburg-Vorpommern e.V.«. Er hat seinen Sitz in Schwerin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Zweck des Verbandes
1. Der Evangelische Presseverband für Mecklenburg-Vorpommern e.V. verfolgt als kirchliches Werk im Sinne des Kirchengesetzes vom 24. Oktober 1976 über die kirchlichen Werke der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs sowie im Sinne von Artikel 149 f. der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 2. Juni 1950 in der Fassung vom 17. November 1996 ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (Steuerbegünstigte Zwecke). Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Der Zweck des Verbandes ist die Förderung der kirchlichen Medienarbeit durch Wort, Schrift und Bild. Bei der Erfüllung dieses Zweckes, die einen Teil der notwendigen Lebensäußerungen der Kirche darstellt, ist der Verband an das Evangelisch-Lutherische Bekenntnis gebunden. 3. Der Verbandszweck wird insbesondere durch die Herausgabe einer Kirchenzeitung in Mecklenburg-Vorpommern, durch Förderung der kirchlichen Rundfunk- und Fernseharbeit sowie durch die Herausgabe oder Förderung sonstigen für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs und die Pommersche Evangelische Kirche wichtigen Schrifttums verwirklicht. 4. Der Verband ist Mitglied in der Konferenz evangelischer Medien- und Presseverbände und hält Verbindung zum Gemeinschaftswerk evangelischer Publizistik in Frankfurt/M.
§ 3
Mitgliedschaft und Beiträge
1. Mitglieder des Evangelischen Presseverbandes für Mecklenburg-Vorpommern e.V. können natürliche und juristische Personen werden, die im Sinne des Verbandszweckes tätig sind oder diesen fördern. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch die Mitgliederversammlung erworben. 2. Personen, die sich um den Verband oder die kirchliche Pressearbeit in Mecklenburg-Vorpommern besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt und Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Verbandes geschädigt hat. Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über einen solchen Antrag ist das Mitglied zu hören. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen. 4. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 5. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 4
Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand.
§ 5
Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder des Verbandes werden vom Vorsitzenden des Vorstandes einmal jährlich zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen, die von ihm geleitet wird. Die Einladung erfolgt mindestens sechs Wochen vor der Sitzung in schriftlicher Form mit der Bekanntmachung der Tagesordnung. Auf Antrag des Vorstandes oder eines Viertels der Mitglieder muss der Vorsitzende schriftlich zu einer außerordentlichen Sitzung einladen. Die Einladefrist nach Abs. 1 Satz 2 kann unter Mitteilung des Grundes bis auf eine Woche verkürzt werden. 2. Die Mitgliederversammlung hat folgende unübertragbare Zuständigkeiten: a) Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der weiteren Mitglieder des Vorstandes. b) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes. c) Entscheidungen über Ausschluss eines Mitgliedes. d) Entgegennahme des Geschäftsbereiches des Vorstandes, Genehmigung des Jahresabschlusses und Erteilung der Entlastung für die Rechnungsführung. e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. f) Entlastung des Vorstandes. g) Änderung der Satzung. h) Auflösung des Vereins. i) Erlass und Änderung der Geschäftsordnung des Vorstandes. 3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von wenigstens einem Drittel der Anwesenden sowie bei der Wahl zum Vorstand ist geheim abzustimmen. 4. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist mindestens die Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Derartige Beschlüsse bedürfen außerdem der Zustimmung einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Ist die Versammlung in der Sache des Satzes 1 nicht beschlussfähig, beruft der Vorstand innerhalb einer Frist von längstens vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung ein. Diese ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden muss. 5. Satzungsänderungen, die das Vereinsrecht verlangt, das Finanzamt empfiehlt oder die nur die Fassung der Satzung betreffen, können vom Vorstand entschieden werden.
§ 6
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Gegen die Wahl können der Oberkirchenrat sowie das Konsitorium der Pommerschen Evangelischen Kirche innerhalb von vier Wochen Einspruch erheben. Über den Einspruch ist auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beraten. 2. Die Führung der Verbandsgeschäfte durch den Vorstand richtet sich nach der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Geschäftsordnung. Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Das Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) gilt nur für die Geschäfte, die ein Vorstandsmitglied in Vertretung des Verbandes mit sich im eigenen Namen vornimmt.
§ 7
Amtszeit und Arbeit des Vorstandes
1. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führt der bisherige Vorstand die Geschäfte bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung fort. 2. Der Vorstand tritt nach Bedarf, im Regelfall viermal im Jahr, zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder mit dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Personalentscheidungen mit der Mehrheit seiner Mitglieder. 3. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung Bericht, stellt den Haushaltsplan und den Jahresabschluss fest und veranlasst die Rechnungsprüfung. 4. Der Vorstand beruft den Geschäftsführer des Verbandes und stellt weitere Mitarbeiter des Verbandes, insbesondere Mitarbeiter in der Redaktion der gemeinsamen Kirchenzeitung, an. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Verbandes. 5. Der Vorstand macht im Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche der Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs für die Wahl des Chefredakteurs der gemeinsamen Kirchenzeitung einen Vorschlag, der mehrere Namen enthalten soll. Will die Kirchenleitung von diesem Vorschlag abweichen, ist dem Vorstand ein anderer Vorschlag vorzulegen. 6. Wenn der Geschäftsführer und der Chefredakteur nicht Mitglieder des Vorstandes sind, nehmen sie mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. 7. Die Beschlüsse des Vorstandes und die der Mitgliederversammlung werden protokollarisch niedergelegt. Die Niederschriften werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnet.
§ 8
Verbindung zum Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und zum Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche
1. Der Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche sind unabhängig von der Mitgliedschaft der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche im Evangelischen Presseverband für Mecklenburg-Vorpommern e. V. zu den Mitgliederversammlungen einzuladen. 2. Der Oberkirchenrat und das Konsistorium sind einzuladen zu den Sitzungen des Vorstandes, wenn nicht jeweils ein Mitglied des Oberkirchenrates und des Kollegiums des Konsistoriums Mitglied im Vorstand ist. Dem Vertreter des Oberkirchenrates und dem Vertreter des Konsistoriums ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
§ 9
Für die gemeinsame Kirchenzeitung wird ein Beirat gebildet. Er berät die Redaktion in journalistischen Fragen. Der Beirat wird vom Vorstand für jeweils drei Jahre berufen.
§ 10
1. Der Vorstand und die Mitglieder des Verbandes sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Verband fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2. Alle Einnahmen und Überschüsse des Evangelischen Presseverbandes für Mecklenburg-Vorpommern e. V. kommen satzungsmäßigen Aufgaben des Verbandes zugute. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Änderung der Satzung und Auflösung und Änderung des Zweckes des Verbandes
Eine Änderung der Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Dazu ist die Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. Bei der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes geht sein Vermögen an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs über und ist für die publizistische Arbeit zu verwenden.
Vereinbarung zwischen dem Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche und dem Evangelischen Presseverband für Mecklenburg e. V.
in der Fassung vom 23. Dezember 2002 als Fortschreibung der Vereinbarung vom 28. November 1997 (ABl. 2003 S. 23)
1. Ab dem 1. Januar 1998 wird die bisherige MECKLENBURGISCHE KIRCHENZEITUNG als eine gemeinsame Kirchenzeitung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom Evangelischen Presseverband für Mecklenburg-Vorpommern e.V. herausgegeben und verlegt. Die Regionalredaktionen in Greifswald und Schwerin bilden gemeinsam die Redaktion der Kirchenzeitung. 2. Die gemeinsame Kirchenzeitung soll auf der Titelseite sowie in der Gestaltung der anderen Seiten beide Landeskirchen angemessen berücksichtigen. Sie erscheint in einer 12-seitigen Ausgabe mit 2 Seiten für den pommerschen und 2 Seiten für den mecklenburgischen Kirchen- und Gemeindebereich. 3. Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Arbeit der Redaktion wird durch ein vom Vorstand zu erlassendes Redaktionsstatut geregelt. 4. Werden durch die PEK Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter angestellt, die in der Redaktion der Kirchenzeitung tätig werden sollen, so ist vor der Anstellung der Vorstand des EPMV zu der beabsichtigten Personalentscheidung anzuhören und sein Einverständnis einzuholen. Er hat für diese Personalangelegenheiten ein Vorschlagsrecht. Für diese Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter gilt wie für die durch den EPMV angestellten Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter das Redaktionsstatut. 5. Vertreter der Pressearbeit der Pommerschen Evangelischen Kirche erhalten Sitz und Stimme im Redaktionsbeirat der gemeinsamen Kirchenzeitung. Ebenso wird die angemessene Vertretung der Pressearbeit beider Landeskirchen im Vorstand des EPM e.V. angestrebt. 6. Die Regionalredaktionen und der Chefredakteur können bei Meinungsverschiedenheiten den Vorstand des EPM e.V. anrufen. Kommt eine Vermittlung nicht zustande, unterwerfen sich die Beteiligten der Entscheidung des Vorstandes. 7. Die Pommersche Evangelische Kirche leistet zunächst für die gemeinsame Kirchenzeitung einen jährlichen Zuschuss von 11.350,00 Euro. Bei geändertem Finanzbedarf ist ein Einvernehmen mit der Pommerschen Evangelischen Kirche über den von dieser zu zahlenden jährlichen Zuschuss herzustellen. Sie trägt außerdem alle Personal- und Sachkosten für die Greifswalder Regionalredaktion.
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