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Satzung des »Hauses der Stille« in Weitenhagen
Vom 20. April 2007 (ABl. 2007 Heft 1 S. 9)
§ 1
1. Das »Haus der Stille« in Weitenhagen dient neben seiner Funktion als Pfarrhaus der Kirchengemeinde Weitenhagen als Haus der Seelsorge und Einkehr. Das »Haus der Stille« ist eine Einrichtung der Pommerschen Evangelischen Kirche. Über die Verwendung im Einzelnen entscheidet das Kuratorium. 2. Der Dienst wird in besonderer Weise vom Bruderkreis für Volksmission in der Pommerschen Evangelischen Kirche mitgetragen.
§ 1 a
1. Das "Haus der Stille" dient der Durchführung von Tagungen, Retraiten, Exerzitien und Seminaren. Es dient daneben als Haus der Seelsorge und der Einkehr. 2. Das "Haus der Stille" dient ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, karitativen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung. Das "Haus der Stille" ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des "Hauses der Stille" dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3. Die Mitglieder der Kuratoriums erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des "Hauses der Stille". 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des "Hauses der Stille" fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
§ 2
1. Die Verantwortung für das »Haus der Stille« trägt das Kuratorium, das von der Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche für die Dauer von 5 Jahren berufen wird. Im Rechtsverkehr wird das »Haus der Stille« vom Leiter des Hauses und bei dessen Verhinderung vom Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten. 2. Der Leiter des »Hauses der Stille« wird auf Vorschlag des Kuratoriums von der Kirchenleitung berufen. In der Regel ist der Leiter des »Hauses der Stille« zugleich Pfarrer der Kirchengemeinde Weitenhagen.
§ 3
1. Zum Kuratorium gehören außer dem Leiter des »Hauses der Stille« bis zu 7 Mitglieder. 2. Mitglied des Kuratoriums kann werden, wer die Zweckbestimmung des »Hauses der Stille« bejaht und unterstützt. Der Leiter des »Hauses der Stille« schlägt der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Konsistorium die Mitglieder des Kuratoriums vor. 3. Bei der Zusammensetzung des Kuratoriums ist eine angemessene Vertretung der Kirchengemeinde Weitenhagen, des Kirchenkreises, des Bruderkreises und der Einkehrarbeit innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland zu berücksichtigen. 4. Das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche wird zu den Sitzungen des Kuratoriums eingeladen. 5. Der Vorsitzende des Kuratoriums wird von diesem aus seinen Mitgliedern gewählt. Dabei steht der Leiter des »Hauses der Stille« nicht zur Wahl. 6. Das Kuratorium arbeitet im Rahmen der entsprechenden und in der Pommerschen Evangelischen Kirche geltenden Ordnungen.
§ 4
1. Das Vermögen des »Hauses der Stille« wird als Sondervermögen der Kirchengemeinde Weitenhagen geführt und dient ausschließlich kirchlichen Zwecken. 2. Die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des »Hauses der Stille« werden in einem Haushaltsplan dem Kuratorium vorgelegt und von diesem festgestellt. Das Kuratorium erteilt die Entlastung für die Rechnung. Das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche ist für die Prüfung zuständig.
§ 5
Diese Satzung tritt in der neu festgestellten Fassung am 23. November 1994 in Kraft. Sie bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Gemeindekirchenrates der Kirchengemeinde Weitenhagen und der Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche.
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