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Satzung für das »Haus Kranich« in Zinnowitz
Vom 13. August 1998 (ABl. 1998 S. 125) – mit Änderung vom 13. August 2002 (ABl. 2002 S. 102)
§ 1
Rechtsform, Sitz
(1) Die Pommersche Ev. Kirche ist Eigentümerin des Hauses »Haus Kranich« mit Sitz in Zinnowitz. (2) Das Haus Kranich ist ein selbständiges Sondervermögen der Pommerschen Ev. Kirche.
§ 2
Zweckbestimmungen
(1) Das Haus Kranich als Sondervermögen der Kirche dient ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, karitativen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung. Das Haus Kranich ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Hauses Kranich dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Hauses Kranich. (2) Eine Änderung der Zweckbestimmung oder die Auflösung dieses Vermögens erfordert eine entsprechende Beschlussfassung des Kuratoriums und bedarf der Zustimmung des Konsistoriums.
§ 3
Aufgaben
(1) Das Haus Kranich dient der Durchführung von Tagungen, Seminaren, Rüstzeiten u. ä. Es wird für Zwecke der Seelsorge an Soldaten und an Angehörigen des Bundesgrenzschutzes genutzt. Es dient weiterhin der Erholung kirchlicher Mitarbeiter und anderer Gemeindeglieder. (2) Eine Änderung der Aufgaben erfordert eine entsprechende Beschlussfassung des Kuratoriums und bedarf der Zustimmung des Konsistoriums.
§ 4
Organe
Für das Haus Kranich werden als Organe das Kuratorium und der Vorstand tätig.
§ 5
Kuratorium
Dem Kuratorium gehören für die Dauer von sechs Jahren an: - bis zu drei Mitglieder, die durch das Konsistorium benannt werden, - bis zu drei Mitglieder, die vom Evangelischen Militärbischof benannt werden, - ein Mitglied, das von der Seelsorge im Bundesgrenzschutz benannt wird, - bis zu zwei Mitglieder, die vom Kirchenkreis Greifswald benannt werden, darunter ein Vertreter von der Insel Usedom, - ein Mitglied, das vom Gemeindekirchenrat Zinnowitz benannt wird, - ein Mitglied, das vom Diakonischen Werk benannt wird.
§ 6
Aufgaben und Arbeitsweise des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium ist für alle grundsätzlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Haus Kranich zuständig, insbesondere - für Beschlüsse über die Satzung, - für die Wahl und Abberufung des Vorstandes, - für die Anstellung der Leiterin oder des Leiters auf Vorschlag des Vorstands, - für die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan auf Vorschlag des Vorstandes, - für die Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands, - für die Entscheidung über die Verwendung von eventuell erzielten Überschüssen und den Ausgleich von Verlusten auf Vorschlag des Vorstands, - für die Bestellung des Wirtschaftsprüfers, - für die Entscheidung über größere Investitionen, - für Grundsätze der Belegung. (2) Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der oder dem Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zusammen sowie auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse nach § 2 (2) und nach § 3 (2) dieser Satzung sowie Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kuratoriums. (3) Die Leiterin oder der Leiter nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums grundsätzlich teil. (4) Über die Sitzungen des Kuratoriums sowie über die gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt. (5) Die Mitarbeit im Kuratorium erfolgt ehrenamtlich. Die Erstattung von Auslagen kann erfolgen.
§ 7
Vorstand
(1) Das Kuratorium wählt für die Dauer von 6 Jahren aus seiner Mitte einen Vorstand, dem in der Regel ein Mitglied, das vom Konsistorium benannt worden ist, angehört. Das Kuratorium bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstands. (2) Dem Vorstand obliegt die laufende Begleitung der Arbeit des Hauses Kranich. Insbesondere ist der Vorstand zuständig - für die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und der Jahresrechnung, - für die Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit für das Haus Kranich, - für die Vertretung des Hauses Kranich nach außen, soweit dies nicht durch die Leiterin oder den Leiter zu geschehen hat. (3) Der Vorstand vertritt das Haus Kranich gerichtlich und außergerichtlich. Die oder der Vorsitzende vertritt den Vorstand.
§ 8
Leitung
(1) Für das Haus Kranich wird eine Leiterin oder ein Leiter angestellt. (2) Die Leiterin oder der Leiter ist für den laufenden Betrieb des Hauses zuständig, insbesondere - für die Anstellung der erforderlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen des Wirtschaftsplanes und für die Dienstaufsicht, - für die Wirtschafts- und Kassenführung, - für die Belegung und Auslastung des Hauses, - für die Betreuung der Gäste des Hauses. (3) Die Bewirtschaftung des Hauses erfolgt nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung. (4) Die Leiterin oder der Leiter handelt im Einvernehmen mit dem Vorstand, erstattet diesem gegenüber Bericht und informiert das Kuratorium in seinen Sitzungen. (5) Der Leiterin oder dem Leiter kann für bestimmte Arten von Geschäften vom Vorstand Vertretungsmacht wie bei einem besonderen Vertreter im Sinne des Vereinsrechts eingeräumt werden.
§ 9
Wirtschaftsprüfung
Für das Haus Kranich erfolgt eine Wirtschaftsprüfung, die in die Entscheidungen des Vorstands und des Kuratoriums einbezogen wird.
§ 10
Auflösung
Bei Auflösung fällt nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen an die Pommersche Evangelische Kirche mit der Auflage, dieses ausschließlich und unmittelbar für kirchlich-diakonische Zwecke zu verwenden.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde vom Kuratorium auf seiner Sitzung am 13. August 1998 beschlossen. (2) Sie bedarf der Zustimmung der Kirchenleitung der Pommerschen Ev. Kirche. Änderungen dieser Satzung bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Kirchenleitung.
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