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Vereinbarung 2003 zwischen der Pommerschen Evangelischen Kirche und dem Landeskirchlichen Gemeinschaftsverband Vorpommern e.V.
Vom 2. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 2)
In Weiterführung der Übereinkunft vom 19. 05. 1995 vereinbaren die Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche (PEK) und der Vorstand des Landeskirchlichen Gemeinschaftsverbandes Vorpommern e.V. (LGV) bei ihrer Begegnung am 14. 01. 2003 die folgenden Leitlinien. Sie gelten für den Bereich der PEK. Die Mitglieder des LGV wissen sich gemeinsam durch Jesus Christus in seinen Dienst gestellt. Grundlage dieses Dienstes ist das Evangelium, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den reformatorischen Bekenntnisschriften bezeugt ist. Der LGV erfüllt seinen Auftrag in eigener Verantwortung und in enger Bindung an die PEK und ihre Ordnung. Die PEK respektiert und achtet ihrerseits Satzung und Ordnung des LGV. Sie sieht im Wirken des LGV einen wichtigen Beitrag zur Konzentration auf die Mitte gelebten Glaubens und zum Aufbau der Gemeinde Jesu Christi gemäß Apg. 2,42: „Sie blieben beständig in der Lehre der Apostel und in der Gemeinschaft und im Brotbrechen und im Gebet."
1. Information über die Aktivitäten des LGV
Vom allgemeinen Priestertum aller Gläubigen her versteht sich der LGV als eine geistliche Bewegung, die den besonderen Auftrag der Gemeinschaftspflege und Evangelisation wahrnimmt. Der LGV hat neun Gemeinschaftsbezirke in folgenden Städten: Sassnitz, Barth, Stralsund, Greifswald, Wolgast, Demmin, Anklam, Pasewalk und Prenzlau. Dazu kommen die Familien-Ferienstätte „Haus Seeadler" in Sellin und das Freizeitheim „Wasserburg Turow". Die Jugend-, Jungschar- und Kinderarbeit des LGV ist dem Jugendverband „Entschieden für Christus" (EC) angeschlossen. Zentrale Veranstaltungen des LGV sind die Verbandskonferenz im Frühjahr und der Gemeinschaftstag vor Beginn der Sommerferien im Turower Park.
2. Absprachen
2.1 Gottesdienst- und Veranstaltungszeiten
Zur Vermeidung von Parallelveranstaltungen werden zwischen Kirchengemeinde und Ortsgemeinschaft gegenseitige Absprachen getroffen. Beiderseitig werden dabei die Gottesdienstzeiten respektiert. Die Gemeinschaften halten an der Regel fest, ihre Veranstaltungen außerhalb der Gottesdienstzeit der Kirchengemeinden durchzuführen. Ausnahmen sind einzelne Veranstaltungen mit besonderem Charakter. In Orten, in denen die Gemeinschaftsarbeit mit den traditionellen Veranstaltungszeiten nicht mehr bestehen kann, können regelmäßig eigene Veranstaltungen der Gemeinschaft parallel zu den Gottesdiensten der Kirchengemeinde angeboten werden. Sie werden als Ergänzung der Gottesdienste der Kirchengemeinde verstanden und für eine bestimmte Zielgruppe durchgeführt. Der Bezirksvorstand sucht vor Einführung mit der Superintendentin oder dem Superintendenten darüber das Gespräch und trifft entsprechende Absprachen.
2.2 Mitgliedschaftfragen
Die Mitglieder des LGV sind in der Regel Mitglieder der PEK. Wenn Gemeinschaftsmitglieder nicht der evangelischen Kirche angehören, werden sie von den Verantwortlichen der Gemeinschaft um Kircheneintritt ersucht. Der LGV beruft nur Predigerinnen und Prediger, die der evangelischen Kirche angehören.
2.3 Amtshandlungen
Amtshandlungen an Mitgliedern des Verbandes werden in der Regel von Pfarrerinnen oder Pfarrern der evangelischen Kirche vorgenommen, ggf. im Zusammenwirken mit der Predigerin oder dem Prediger des LGV. Maßgeblich ist die Kirchenordnung der PEK. Amtshandlungen an Gemeinschaftsmitgliedern können auch in Räumen der Gemeinschaft stattfinden. In besonderen, seelsorglich begründeten Fällen kann eine kirchliche Handlung von einer Predigerin oder einem Prediger des LGV nach Absprache mit dem zuständigen Pfarramt vollzogen werden. Die Predigerin oder der Prediger handelt dann stellvertretend für die zuständige Gemeindepfarrerin oder den zuständigen Gemeindepfarrer. In besonderen Fällen können Predigerinnen oder Prediger nach Absprache mit dem zuständigen Gemeindepfarramt Konfirmandenunterricht (Biblischen Unterricht) durchführen. Beim Konfirmations - Gottesdienst muss eine Pfarrerin oder ein Pfarrer der PEK, die der Gemeinschaft nahe stehen, mitwirken. Treten Schwierigkeiten auf, beraten sich die Beteiligten mit der Superintendentin oder dem Superintendenten und dem Inspektor. Gegebenenfalls findet eine Klärung zwischen dem Vorstand des Gemeinschaftsverbandes und dem Konsistorium statt.
2.4 Sakramentsverwaltung (Abendmahl)
Die Mitglieder der Gemeinschaft beteiligen sich an den Abendmahlsfeiern der Kirchengemeinde. Die Landeskirchlichen Gemeinschaften können selbstständig das Abendmahl feiern, wollen damit jedoch die Abendmahls-Gottesdienste der örtlichen Kirchengemeinde weder ersetzen noch abwerten. Der Vorstand des LGV ist der Kirchenleitung gegenüber verantwortlich, dass solche Abendmahlsfeiern durch entsprechend zugerüstete und beauftragte Mitarbeitende stiftungsgemäß gehalten werden. Die Abendmahlsfeiern in den Gemeinschaften sind legitimer Vollzug der Abendmahlsgemeinschaft in der PEK. Die Verbindung zum Abendmahl der Gesamtgemeinde und die grundsätzliche Offenheit der Abendmahlsfeier der Gemeinschaft für andere Christinnen und Christen müssen erkennbar bleiben.
2.5 Finanzhilfe
Die PEK unterstützt den LGV finanziell. Einzelheiten sollen in einer Finanzvereinbarung geregelt werden.
2.6 Nutzung kirchlicher Räume
Bei der Nutzung von kirchlichen Räumen für die Gemeinschaftsarbeit wird der Verband den anderen kirchlichen Nutzern gleichgestellt. Entsprechend wird bei der Nutzung von Gemeinschaftsräumen durch Kirchengemeinden verfahren.
2.7 Anerkennung als kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die zum Predigtamt, zur Heimleitung und sonstigen Mitarbeit Ausgebildeten des LGV haben die Anerkennung als kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Predigerinnen und Prediger werden zu den Konventen eingeladen. Die zu Amthandlungen berechtigten Predigerinnen und Prediger müssen unter Mitwirkung der zuständigen landeskirchlichen Leitungsorgane zu diesem Dienst berufen werden (im Predigtdienst: Superintendentin oder Superintendent; im Inspektorenamt: Bischöfin oder Bischof). So weit sie in diesem Dienst das Evangelium verkündigen und die Sakramente verwalten, unterstehen sie der landeskirchlichen Dienstaufsicht. Die Zustimmung der Landeskirche zu einer Berufung kann nur verweigert werden, wenn die zu Berufenden dem in der PEK gültigen Ordinationsvorhalt nicht zustimmen.
2.8 Mitarbeiter in kirchlichen Gremien
Bei Berufungen in die Kreissynoden und in die Landessynode sollen Mitarbeitende des Gemeinschaftsverbandes angemessen berücksichtigt werden. Die Leitung der PEK und die Leitung des LGV treffen sich mindestens einmal jährlich zu gemeinsamen Gesprächen. Sie informieren sich darüber hinaus gegenseitig durch Zusendung wichtiger Veröffentlichungen und Verlautbarungen. Sie sorgen dafür, dass in den regionalen Untergliederungen entsprechendes geschieht. Die Pfarrerinnen und Pfarrer der PEK und die zum Predigtdienst Berufenen des LGV sind gehalten, die Gaben und die Aufgaben der anderen zu achten und in gegenseitiger Verantwortung zu respektieren. Die PEK und der LGV Vorpommern e.V. werden das Miteinander ihrer Angestellten und ehrenamtlich Mitarbeitenden fördern und durch gegenseitige Fürbitte das Vertrauen und die Zusammenarbeit weiter wachsen lassen.
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