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Vereinbarung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche über das Posaunenwerk in Mecklenburg-Vorpommern
Vom 4. Juli 2006 (ABl. 2008 Heft 2 S. 24)
§ 1
(1) Das Posaunenwerk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche ist ein unselbständiges Werk beider Landeskirchen im Sinne der kirchlichen Ordnungen. (2) Es arbeitet auf der Grundlage der als Anlage zu dieser Vereinbarung beigefügten Satzung.
§ 2
Der Sitz des Posaunenwerkes ist Barkow. Über eine Veränderung des Sitzes entscheiden die Kirchenleitungen beider Landeskirchen einvernehmlich.
§ 3
(1) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs und die Pommersche Evangelische Kirche stellen für die Arbeit ihres Posaunenwerkes jährlich Mittel aus den landeskirchlichen Haushalten in Höhe der Gehälter des Landesposaunenwartes, seiner Sekretärin und eines Sachmittelzuschusses zur Verfügung. Zwei Drittel der Mittel werden von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs. ein Drittel wird von der Pommerschen Evangelischen Kirche getragen. (2) Die Stelle des Landesposaunenwartes ist eine volle Stelle mit Vergütungsgruppe III. Die Stelle der Sekretärin ist eine halbe Stelle (50 0 o) mit Vergütungsgruppe VII/VJ b. Die Sachmittelzuweisung beträgt 12.000.00 € pro Jahr. (3) Vor Genehmigung des Haushaltsplanes des Posaunenwerkes durch den Oberkirchenrat stellt der Oberkirchenrat das Einvernehmen mit dem Konsistorium her.
§ 4
(1) Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. (2) Die Vereinbarung gilt zunächst für sechs Jahre. Die Laufzeit kann durch entsprechende Beschlüsse der Kirchenleitungen beider Landeskirchen verlängert werden.
Satzung des Posaunenwerkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche
Vom 29. Juni 2006
§ 1
Name, Rechtsform und Geschäftsjahr
(1) Das Posaunenwerk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche (im Folgenden „Posaunenwerk“ genannt) ist ein rechtlich unselbstständiges Werk dieser beiden Kirchen. Es ist Mitglied im Evangelischen Posaunendienst in Deutschland e. V. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Aufgaben
(1) Aufgabe des Posaunenwerkes ist die Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus durch den Dienst der Posaunenchöre und die Seelsorge an den Bläsern der Posaunenchöre. (2) Das Posaunenwerk pflegt in erster Linie das evangelische Kirchenlied in den verschiedenen Formen seiner Bearbeitung. Außerdem sieht das Posaunenwerk seine Aufgabe darin, andere angemessene Lied- und Musizierformen, vor allem originale Bläsermusik, zu fördern. Es nimmt darin außer der kirchlichen auch eine kulturelle Aufgabe wahr. (3) Das Posaunenwerk fördert die Ausbildung und Zurüstung der Bläser und Chorleiter. Dazu dienen insbesondere: a) Ausbildungs- und Fortbildungslehrgänge, Seminare und Freizeiten, b) Veranstaltung von Treffen und Posaunentagen auf regionaler und überregionaler Ebene, c) Beratung der Chöre und Hilfe bei der Anschaffung ihrer Instrumente und Bläserliteratur, d) Beratung und Hilfe bei Neugründung von Posaunenchören, e) Förderung von Nachwuchs und Ausbildung von Jungbläsern. (4) Das Posaunenwerk wirkt bei Kirchenfesten, Kirchentagen und anderen Veranstaltungen in den Landeskirchen mit. (5) Das Posaunenwerk pflegt die Verbindung zu anderen kirchenmusikalischen Arbeitsfeldern. (6) Das Posaunenwerk hält ökumenische Kontakte.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Alle Posaunenchöre von Kirchgemeinden der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und von Kirchengemeinden der Pommerschen Evangelischen Kirche sind Mitglieder des Posaunenwerkes. (2) Über die Mitgliedschaft anderer Posaunenchöre entscheidet der Landesposaunenrat. Diese ist schriftlich zu beantragen.
§ 4
Aufgaben der Mitglieder
Die Mitglieder des Posaunenwerkes sind verpflichtet: a) die Satzung des Posaunenwerkes anzuerkennen und einzuhalten, b) die Entscheidungen und Beschlüsse der Organe des Posaunenwerkes zu beachten, c) den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird vom Landesposaunenrat festgelegt. Er ist innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres zu entrichten. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Beitrag noch für das laufende Jahr zu zahlen, d) an den übergemeindlichen Veranstaltungen innerhalb des Posaunenwerkes, zu denen er eingeladen wird, nach Möglichkeit teilzunehmen, e) regelmäßige Übungsstunden für die Chormitglieder abzuhalten und für deren theoretische und praktische Aus- und Fortbildung zu sorgen, f) die Aufgaben und Pflichten der Chöre nach Möglichkeit in einer Chorsatzung zu regeln.
§ 5
Gliederung des Posaunenwerkes
(1) Das Posaunenwerk gliedert sich in Kirchenkreise und Regionen: 1 KK Demmin Region Demmin-Süd 2 KK Demmin/Stralsund Region Demmin-Nord, Stralsund (ohne Rügen) 3 KK Greifswald Region Greifswald, Züssow, Gützkow 4 KK Greifswald Region Usedom, Anklam, Lassan, Wolgast 5 KK Güstrow Region Ost 6 KK Güstrow Region West 7 KK Güstrow Region Süd 8 KK Parchim Region Ost 9 KK Parchim Region West 10 KK Pasewalk 11 KK Rostock 12 KK Stargard 13 KK Stralsund Region Rügen 14 KK Wismar Region Nord 15 KK Wismar Region Mitte Der Landesposaunenrat entscheidet, ob die Regionen in einzelnen Fällen anders festgelegt werden sollen. (2) In jedem Kirchenkreis oder jeder Region findet mindestens einmal jährlich eine Chorleiterversammlung (Chorleiter oder deren Stellvertreter) statt. Sie wird vom Kirchenkreisobmann bzw. Kirchenkreis-/Regionalbeauftragten einberufen. Der Landesposaunenwart wird zur Teilnahme eingeladen. (3) In jedem Kirchenkreis oder jeder Region werden von der Chorleiterversammlung je ein Kirchenkreisobmann bzw. Kirchenkreis-/Regionalbeauftragter und je ein Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren gewählt. (4) Die Wahl ist dem Landesobmann anzuzeigen und wird von diesem bestätigt. (5) Der Landesobmann zeigt dem für den entsprechenden Kirchenkreis zuständigen Landessuperintendenten oder Superintendenten die Wahl an. (6) Die Kirchenkreisobmänner bzw. Kirchenkreis-/Regionalbeauftragten sollen dem Landesobmann einmal jährlich über ihre Arbeit berichten.
§ 6
Organe des Posaunenwerkes
Organe des Posaunenwerkes sind: a) der Landesposaunenrat, b) der Geschäftsführende Ausschuss.
§ 7
Der Landesposaunenrat
(1) Der Landesposaunenrat ist das leitende Organ des Posaunenwerkes (2) Dem Landesposaunenrat gehören an: a) der Landesobmann, b) der stellvertretende Landesobmann, c) der Landesposaunenwart, d) die Kirchenkreisobmänner bzw. Kirchenkreis-/Regionalbeauftragten, e) ein Vertreter des Oberkirchenrates, f) ein Vertreter des Konsistoriums g) ein Vertreter des Kirchenmusikwerkes. (3) Der Landesposaunenrat tritt mindestens jährlich einmal zusammen. Er muss zusammentreten, wenn der Oberkirchenrat, das Konsistorium oder ein Drittel des Landesposaunenrates eine Einberufung fordern. (4) Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn die Einladung zur Sitzung mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung verschickt worden ist. (5) Der Landesobmann beruft die Sitzung ein und führt den Vorsitz. (6) Jedes Mitglied des Landesposaunenrates hat eine Stimme. (7) Zu den Sitzungen können Gäste mit beratender Stimme eingeladen werden.
§ 8
Aufgaben des Landesposaunenrates
Der Landesposaunenrat hat die Leitung und Verwaltung des Posaunenwerkes. Er nimmt folgende Aufgaben wahr: a) Wahl des Landesobmannes und dessen Stellvertreters, b) Entgegennahme und Besprechung des Jahresberichtes des Landesobmannes, c) Entgegennahme und Besprechung des Jahresberichtes des Landesposaunenwartes, d) Beschlussfassung des vom Geschäftsführenden Ausschuss aufgestellten Haushaltsplanes; der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrates, e) Beschlussfassung über die Jahresrechnung nach Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt und Weiterleitung an den Oberkirchenrat, f) Beratung und Beschlussfassung über Arbeitsvorhaben , g) Vorschläge für erforderliche Satzungsänderungen, h) Festsetzung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, i) Entscheidung über Beschwerden von Chören, j) Ehrung verdienter Bläser sowie Chorleiter, k) Bildung und Beauftragungen des Geschäftsführenden Ausschusses und weitere Ausschüsse, l) Personalvorschlag für die Wahl des Landesposaunenwartes .
§ 9
Der Geschäftsführende Ausschuss
(1) Der Geschäftsführende Ausschuss ist die Vertretung des Landesposaunenrates für die Zeit zwischen den Sitzungen. (2) Der Geschäftsführende Ausschuss besteht aus dem Landesposaunenwart, dem Landesobmann, dessen Stellvertreter und zwei vom Landesposaunenrat gewählten Kirchenkreisobmännern bzw. Kirchenkreis-/Regionalbeauftragten. (3) Der Landesobmann beruft den Geschäftsführenden Ausschuss ein, wenn es erforderlich ist. Er muss ihn einberufen, wenn es ein Mitglied verlangt. (4) Der Geschäftsführende Ausschuss hat folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Nacharbeit der Landesposaunenratssitzungen und Posaunenveranstaltungen, b) Aufstellung eines Haushaltsplanes, eines Arbeitsplanes und eines Jahresprogrammes und die Vorlage des Jahresabschlusses zur Beschlussfassung im Landesposaunenrat, c) Entscheidungen in dringenden Fällen, die der nachträglichen Zustimmung des Landesposaunenrates bedürfen.
§ 10
Der Landesobmann
(1) Als Vorsitzender des Landesposaunenrates nimmt der Landesobmann die Dienstaufsicht über den Landesposaunenwart im Auftrag des Oberkirchenrates und des Konsistoriums wahr. (2) Der Landesobmann und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Landesposaunenrates auf sechs Jahre vom Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Konsistorium berufen. Der Landesobmann wird eingeführt. Der Landesobmann und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Wiederberufung ist möglich. (3) Der Landesobmann hat folgende Aufgaben: a) Vertretung des Posaunenwerkes nach außen und innen, b) Einberufung und Leitung der Sitzungen des Landesposaunenrates und des Geschäftsführenden Ausschusses, c) Verantwortung für die Leitung der Geschäftsstelle, d) enge Zusammenarbeit mit dem Landesposaunenwart, e) Verbindung zum Oberkirchenrat, zum Konsistorium und den Kirchenleitungen halten. (4) Wird ein Landesobmann aus dem mecklenburgischen Landesteil berufen, kommt sein Stellvertreter aus dem pommerschen Landesteil.
§ 11
Der Landesposaunenwart
(1) Der Landesposaunenwart wird auf Vorschlag des Landesposaunenrates nach einem zwischen den Kirchenleitungen abgestimmten Verfahren gewählt. Er wird durch den Oberkirchenrat bzw. das Konsistorium angestellt. (2) Der Landesposaunenwart nimmt die in § 2 genannten Aufgaben des Posaunenwerkes wahr. Seine Tätigkeit wird durch eine Dienstanweisung geregelt. (3) Er leitet die Geschäftsstelle des Posaunenwerkes. (4) Er erstattet dem Landesposaunenrat einen Jahresbericht. (5) Er hält mit anderen kirchlichen Werken, insbesondere mit dem Kirchenmusikwerk, engen Kontakt. (6) Über seine berufliche Tätigkeit und Arbeitsvorhaben berichtet er regelmäßig dem Landesposaunenrat und dem Geschäftsführenden Ausschuss sowie dem Oberkirchenrat und dem Konsistorium.
§ 12
Sprachgebrauch
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
§ 13
In-Kraft-Setzen der Satzung
(1) Diese Satzung und künftig erforderlich werdende Änderungen werden auf Vorschlag des Landesposaunenrates durch den Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Konsistorium beschlossen und bedürfen der Bestätigung der Kirchenleitungen. (2) Diese Satzung tritt mit der Bestätigung der Kirchenleitung zum 1. Juli 2006 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der der Satzung des Posaunenwerkes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 22. Februar 2005 und der Ordnung für das Posaunenwerk der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 31.Juli 1992.
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