[img] Rostock. Foto: Matthias Knüppel [img]
[img]
Start [img] Aktuell [img] Mecklenburg [img] Pommern [img] Beide Kirchen [img] Glauben [img] Marktplatz [img] Seelsorge [img] Jugend [img]
[img]
[img]
[img]
Seite drucken Seite als eMail senden
[img]
[img]
[img] Bischof
[img] Landeskirche
[img]
[img] Adressen
[img] Amtsblatt
[img] Bildergalerien
[img] Bugenhagenjahr 2008
[img] Bugenhagen-Stiftung
[img] Diakonie
[img] Einrichtungen
[img] Familiengeschichte
[img] Fördervereine
[img] Geschichte
[img] Gesetze/Ordnungen
[img] [img]Änderungen / Aktualisierung
[img] [img]Gliederung / Inhaltsverzeichnis
[img] [img]I. Verfassungsrecht
[img] [img]II. Gottesdienst und kirchliches Leben
[img] [img]III. Besondere Arbeitszweige, Einrichtungen und Werke
[img] [img]IV. Recht der Mitarbeiter
[img] [img]V. Finanzen und Verwaltung
[img] [img]VI. Rechtsschutz, Gerichtsbarkeit
[img] [img]VII: Zwischenkirchliche Vereinbarungen; Mission und Ökumene
[img] [img]VIII. Kirche und Staat
[img] Sonstige Ordnungen
[img] Gemeinden im Netz
[img] Handbuch Kirchenälteste
[img] JAhr zur Taufe
[img] Kirchenkreise
[img] Kirchenkreis Pommern
[img] Kirchenkreissynode
[img] Kirchenleitung
[img] Kollekten
[img] Leitbildprozess
[img] 166 Offene Kirchen
[img] Oek. Kirchentag 2011
[img] Personalmeldungen
[img] Pressemeldungen
[img] Statistik
[img] Schule und Kirche
[img] Synode
[img] Tagung & Freizeit
[img] Termine 2012
[img] Texte/Dokumente
[img] Wiedereintritt
[img]

[img]
[img] Info&Service
[img] Adressen
[img] English Pages
[img] Impressum
[img] Nachrichten
[img] Neu in kirche-mv
[img] RSS Feed
[img] Übersicht



[img]
[img]
[img] [img]
[img]
Kirchengesetz zur Ordnung des Evangelischen Männerwerkes
Vom 8. November 1966 (ABl. 1966 S. 123)
<In den Text sind folgende Änderungen eingearbeitet: § 5 neu gefasst durch Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ordnung des Evangelischen Männerwerkes vom 8. November 1966 (Abl. 1966 S. 123) vom 28. März 2009 (ABl. 2009 S. 36).>
Zur Ordnung des Evangelischen Männerwerkes der Landeskirche hat die Landessynode gemäß Art. 149 (3) der Kirchenordnung folgendes Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
(1) Das Evangelische Männerwerk hat die Aufgabe, die Männer in ihnen gemäßer Weise um das Wort Gottes zu sammeln und sie zur Mitarbeit in den Gemeinden anzuregen und zuzurüsten. (2) Die Männerarbeit wird von der Kirchengemeinde getragen.
§ 2
Zur Förderung dieser Arbeit im Bereich der Landeskirche beruft die Kirchenleitung nach Anhörung des Landesarbeitskreises den Landespfarrer für die Männerarbeit. Er hat die Aufgabe, den Kirchengemeinden Anregungen und Hilfen für die Arbeit zu geben, übergemeindliche Männerwerksveranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen, die Mitarbeiter in der Männerarbeit zuzurüsten und die Verbindung und Zusammenarbeit mit dem Männerwerk der Evangelischen Kirche in Deutschland und der anderen Gliedkirchen zu pflegen.
§ 3
Der Landespfarrer übt seine Tätigkeit im Benehmen mit dem Bischof und den Pröpsten aus und erstattet der Kirchenleitung jährlich einen Bericht.
§ 4
(1) Zur Vertiefung der Arbeit des Männerwerkes und zur Unterstützung des Landespfarrers wird aus Pastoren und aus Männern der Kirchengemeinden ein Landesarbeitskreis für die Männerarbeit gebildet. Die Mitglieder des Landesarbeitskreises werden von der Kirchenleitung auf Vorschlag des Landespfarrers berufen. (2) Für jede Propstei wird von der Kirchenleitung auf Vorschlag des Landesarbeitskreises je ein Propstei-Obmann des Männerwerkes berufen, welcher dem Landespfarrer mitverantwortlich zur Seite steht. (3) Von den Kreissynoden sollen für jeden Kirchenkreis ein Kreispfarrer und ein Kreisobmann für die Männerarbeit berufen werden. (4) Die Berufungen erfolgen jeweils auf die Dauer von 4 Jahren.
§ 5
Das Männerwerk erhält eine Mittelzuweisung im Rahmen des landeskirchlichen Haushalts. Diese Mittel sind Bestandteil des durch den Landespfarrer aufzustellenden Wirtschaftsplanes, welcher vom Konsistorium zu genehmigen ist.
§ 6
(1) Für die Führung der Kasse des Evangelischen Männerwerkes gelten die Bestimmungen über die kirchliche Kassenführung. (2) Die Kassen- und Rechnungsprüfung erfolgt durch das Rechnungsamt beim Evangelischen Konsistorium. Die Rechnung ist nach Vorprüfung durch das Rechnungsamt dem Landesarbeitskreis zur Beschlussfassung über die Entlastung vorzulegen. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den Finanzausschuss der Landessynode.
§ 7
Durchführungsbestimmungen erlässt die Kirchenleitung.
§ 8
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1967 in Kraft. Vorstehendes Kirchengesetz, das vom Präses der Landessynode unter dem 8. November 1966 ausgefertigt worden ist, wird hiermit verkündet.
[img]